Für den Erlass Sozialer Erhaltungsverordnungen eintreten!
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Thema Wohnen verfolgenBegründung
Erhaltungsverordnungen eintreten! Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, über das Land Hessen darauf hinzuwirken, dass die durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ermöglichte Installation von Sozialen Erhaltungsverordnungen [SozErhVO] auch im Sinne der Kommune umgesetzt werden kann. Hierbei ist darauf zu drängen, dass für Zwecke der Standardbewertung der Begriff "Luxussanierung" hinreichend definiert wird (Um eine durchschnittliche Wohnung zu charakterisieren, können in Abgrenzung hierzu etwa die Förderbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus Anwendung finden). Ist eine entsprechende Rechtsverordnung durch die Landesregierung ergangen, wird das Instrument der Sozialen Erhaltungsverordnung in bestehende und künftige Erhaltungssatzungen umgehend eingearbeitet. Begründung: Bislang besteht in Hessen keine Rechtsverordnung der Landesregierung, die den generellen Genehmigungsvorbehalt bei Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an Gebäuden konstituiert, obgleich dies § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB prinzipiell zulässt. Eine dergestaltige SozErhVO bewirkt, dass im Erhaltungsgebiet der Rückbau beziehungsweise die Änderung/Nutzungsänderung baulicher Anlagen immer unter einem kommunalen Genehmigungsvorbehalt steht. So dürfen etwa Mietwohnungen dann nicht einfach in Eigentumswohnungen umgewandelt oder "luxussaniert" werden. Namentlich im Innenstadtbereich der Stadt Frankfurt am Main besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem Schutz vor Umwandlung und Luxussanierung - es ist also angezeigt, den Milieuschutzanteil bestehender und zukünftiger Erhaltungssatzungen aus besonderen städtebaulichen Gründen entsprechend zu gestalten und damit die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu sichern. Da gerade die Quartiere im Ortsbezirk Innenstadt II vor dem Hintergrund des Aufwertungspotenzials im Gebäudebestand von einem Verdrängungsprozess betroffen sind, liegt hier eine im Sinne des BauGB schützenswerte Situation vor, bei der zu beobachten ist, dass bewährte Strukturen in diesen Gebieten im Zusammenhang mit privaten Vorhaben (Modernisierungen, Eigentumsbildung) von Veränderungen bedroht sind, die hier oder an anderer Stelle in der Stadt Frankfurt am Main zu städtebaulichen Problemen führen werden. Folglich sind hier Maßnahmen gegen die Verdrängung von Altmietern unumgänglich. § 172 BauGB [Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)] . Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 "Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen [...] zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) [...] der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung bedürfen." . Abs. 1 Satz 4 "Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum [...] nicht ohne Genehmigung erfolgen darf."
Inhalt
Antrag vom 03.01.2014, OF 432/2
Betreff: Für den Erlass Sozialer Erhaltungsverordnungen eintreten! Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, über das Land Hessen darauf hinzuwirken, dass die durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ermöglichte Installation von Sozialen Erhaltungsverordnungen [SozErhVO] auch im Sinne der Kommune umgesetzt werden kann. Hierbei ist darauf zu drängen, dass für Zwecke der Standardbewertung der Begriff "Luxussanierung" hinreichend definiert wird (Um eine durchschnittliche Wohnung zu charakterisieren, können in Abgrenzung hierzu etwa die Förderbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus Anwendung finden). Ist eine entsprechende Rechtsverordnung durch die Landesregierung ergangen, wird das Instrument der Sozialen Erhaltungsverordnung in bestehende und künftige Erhaltungssatzungen umgehend eingearbeitet.
Begründung: Bislang besteht in Hessen keine Rechtsverordnung der Landesregierung, die den generellen Genehmigungsvorbehalt bei Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an Gebäuden konstituiert, obgleich dies § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB prinzipiell zulässt. Eine dergestaltige SozErhVO bewirkt, dass im Erhaltungsgebiet der Rückbau beziehungsweise die Änderung/Nutzungsänderung baulicher Anlagen immer unter einem kommunalen Genehmigungsvorbehalt steht. So dürfen etwa Mietwohnungen dann nicht einfach in Eigentumswohnungen umgewandelt oder "luxussaniert" werden. Namentlich im Innenstadtbereich der Stadt Frankfurt am Main besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem Schutz vor Umwandlung und Luxussanierung - es ist also angezeigt, den Milieuschutzanteil bestehender und zukünftiger Erhaltungssatzungen aus besonderen städtebaulichen Gründen entsprechend zu gestalten und damit die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu sichern. Da gerade die Quartiere im Ortsbezirk Innenstadt II vor dem Hintergrund des Aufwertungspotenzials im Gebäudebestand von einem Verdrängungsprozess betroffen sind, liegt hier eine im Sinne des BauGB schützenswerte Situation vor, bei der zu beobachten ist, dass bewährte Strukturen in diesen Gebieten im Zusammenhang mit privaten Vorhaben (Modernisierungen, Eigentumsbildung) von Veränderungen bedroht sind, die hier oder an anderer Stelle in der Stadt Frankfurt am Main zu städtebaulichen Problemen führen werden. Folglich sind hier Maßnahmen gegen die Verdrängung von Altmietern unumgänglich. § 172 BauGB [Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)] . Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 "Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen [...] zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) [...] der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung bedürfen." . Abs. 1 Satz 4 "Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum [...] nicht ohne Genehmigung erfolgen darf."Beratung im Ortsbeirat: 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Der Weg dieser Vorlage
Am 3. Januar 2014 brachte GRÜNE im Ortsbeirat 2 diesen Antrag ein. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.