Grunderneuerung der Victor-Slotosch-Straße zwischen Vilbeler Landstraße und Röntgenstraße
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Victor-Slotosch-Straße zwischen Vilbeler Landstraße und Röntgenstraße Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Victor-Slotosch-Straße zwischen Vilbeler Landstraße und Röntgenstraße schnellstmöglich grundhaft zu erneuern und Im Rahmen dieser Arbeiten die bereits zugesagte Querungshilfe baulich umzusetzen. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sollte diese entweder mit einem Fußgängerüberweg versehen oder die besondere Verkehrssituation durch einen andersfarbigen Asphalt verdeutlicht werden.
Inhalt
Antrag vom 08.09.2015, OF 331/16
Betreff: Grunderneuerung der Victor-Slotosch-Straße zwischen Vilbeler Landstraße und Röntgenstraße Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Victor-Slotosch-Straße zwischen Vilbeler Landstraße und Röntgenstraße schnellstmöglich grundhaft zu erneuern und Im Rahmen dieser Arbeiten die bereits zugesagte Querungshilfe baulich umzusetzen. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sollte diese entweder mit einem Fußgängerüberweg versehen oder die besondere Verkehrssituation durch einen andersfarbigen Asphalt verdeutlicht werden.Beratung im Ortsbeirat: 16
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Der Weg dieser Vorlage
Am 8. September 2015 brachten CDU, WBE, BFF im Ortsbeirat 16 diesen Antrag ein. In einer Sitzung wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 29.09.2015 im OBR 16 abgelehnt.
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und SPD gegen WBE und BFF (= Annahme)