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Flexiblere Fernwärmeversorgung auf dem Riedberg

Vorlagentyp: OFGRÜNE
2 Sitzungen

Zusammenfassung

Der Antrag zielt darauf ab, die Fernwärmesatzung für den Riedberg dahingehend zu ändern, dass Abnehmer nach einer Mindestversorgungszeit von 10 Jahren ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. Dies soll es den Abnehmern ermöglichen, sich aus dem Anschlusszwang zu befreien, wenn sie eine alternative, klimaneutrale Heizungsform nachweisen können. Damit sollen Verbraucherinteressen gewahrt und die Flexibilität erhöht werden.

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Thema Umwelt und Energie verfolgen

Antrag

Der Magistrat wird gebeten, die Fernwärmesatzung Riedberg (siehe https://frankfurt.de/-/media/frankfurtde/service-und-rathaus/verwaltung/aemter-und-institutionen/rechtsamt/pdf/satzungen/fernwaermesatzung-riedberg.ashx) dahingehend anzupassen, dass dem Anschlusszwang im Satzungsgebiet ergänzend ein Kündigungsrecht durch die Abnehmer gegenübergestellt wird, welches es nach einer Mindestversorgungszeit von 10 Jahren den Abnehmern ermöglicht, sich bei Nachweis einer anderen Form der klimaneutralen und abgasfreien Heizung aus dem Anschlusszwang des Energieversorgers zu befreien (Sonderkündigungsrecht). Dies könnte z. B. durch einen ergänzenden Passus in dieser Form geschehen: § 5 Befreiungen und Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang, Sonderregelungen [...] (5) Nach frühestens 10 Jahren Nutzung der Fernwärmeversorgung können Anschlussnehmer mit einer Frist von 3 Monaten ihrerseits die Beendigung der Benutzung der Fernwärmeversorgung erklären, sofern sie nachweisen, dass ihr Gebäude nunmehr über eine alternative Möglichkeit zur Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser) verfügt, welche klimaneutral und abgasfrei betrieben wird. Ggf. sind noch Angaben über die Form der Stilllegung der Fernwärmeversorgung und die Form des Nachweises der klimaneutralen und abgasfreien Heizung zu ergänzen.

Begründung

Der Bau eines Fernwärmenetzes kostet viel Geld und auch der Unterhalt des Netzes muss bezahlt werden. Deswegen hat die Stadt Frankfurt 2014 die derzeit gültige Fernwärmesatzung beschlossen, welche regelt, dass alle Häuser im Anschlussgebiet (mit wenigen Ausnahmen) zwangsweise mit Fernwärme zu beheizen sind. Dies erschien damals als eine vertretbare Einschränkung für die Immobilienbesitzer, sowohl mit Blick auf die Kosten des Netzbaus als auch durch den Mangel an erprobten, klimaneutralen Alternativen. Ein weiterer wesentlicher Grund für die damalige Entscheidung war die Nutzung der zuvor nicht ausgeschöpften Abwärme der nahegelegenen Müllverbrennungsanlage. Durch die in den vergangenen Jahren erfolgte Netzkopplung der Frankfurter Fernwärmesysteme wird aber die aus der Müllverbrennungsanlage gewonnene Wärme inzwischen auch stadtweit genutzt. Der Riedberg nimmt damit keine Sonderstellung mehr bei der Nutzung dieser Energiequelle ein. Des Weiteren dürften die laufenden Einnahmen der Fernwärmelieferung (inklusive mehrerer deutlicher Preiserhöhungen) den ursprünglichen Netzbau weitgehend finanziert haben. Auch technische Rahmenbedingungen haben sich verändert. Es stehen mittlerweile erprobte Alternativen für eine klimaneutrale und auch abgasfreie Heizung zur Verfügung, insbesondere in Form von Wärmepumpen, die mit Strom aus erneuerbaren Quellen wie Sonne, Wind oder Wasser betrieben werden. In anderen Versorgungsnetzen wie Telefon, Internet, Fernsehen oder Strom gibt es längst einen offenen Markt zum Vorteil der Verbraucher, bei der Fernwärme nicht. In anderen Rechtsgebieten wie beispielsweise dem Kreditrecht wird privaten Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren eingeräumt, da die Rechtssprechung davon ausgeht, dass längere Bindungen Privatpersonen nicht zuzumuten sind. Angesichts der Kosten für eine Umrüstung gehen wir nicht davon aus, dass sehr viele Besitzer tatsächlich ihre Heizungsanlage von Fernwärme auf eine Alternative umstellen. Für diejenigen aber, die das gerne in Kauf nehmen möchten, sollte es keinen unkündbaren Zwang geben, dauerhaft an einen Versorgungsmonopolisten gebunden zu bleiben.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet

Der Weg dieser Vorlage

Am 8. Juni 2026 brachte GRÜNE im Ortsbeirat 12 diesen Antrag ein. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 12
Sitzung 2 · 19.06.2026
TO I, TOP 25
Beraten
Die Vorlage OF 28/12 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 12
Sitzung 3 · 21.08.2026
TO I, TOP 10
Beraten
Die Vorlage OF 28/12 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung