Keine Tabakwerbung auf öffentlichen Flächen der Stadt
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenBegründung
Flächen der Stadt Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen: Der Magistrat wird beauftragt, bei allen neu abzuschliessenden Verträgen, die einem Unternehmen die Nutzung öffentlicher Flächen für Zwecke der Werbung gestatten, die Werbung für Tabak und Tabakprodukte (Zigaretten) vertraglich auszuschliessen. Begründung: Die Wirkung von Tabakwerbung auf das Konsumverhalten ist seit langem bekannt. Insbesondere Kinder und Jugendliche werden häufig durch gezielte Werbung dazu verleitet, mit dem - häufig lebenslang anhaltenden - Konsum von Tabakprodukten zu beginnen. Aus diesem Grund ist die Tabakwerbung seit langem EU-weit in Zeitungen, TV und Radio, Sportstätten etc. untersagt. Die Möglichkeit der Bewerbung von Tabakprodukten besteht daher praktisch nur noch in Kinos und auf öffentlichen Plakatflächen, deren Nutzung daher von Tabakkonzernen gezielt angestrebt wird. Die Vermarktung von Tabakprodukten ist für die Produzenten nicht nur aufgrund der eingeschränkten Werbemöglichkeiten schwierig, sondern weil ständig neue Konsumenten gewonnen werden müssen. Alleine in Deutschland fallen pro Jahr mehr als 400.000 Konsumenten weg (weil sie versterben bzw. mehr oder weniger freiwillig den Konsum aufgeben). Dies bedeutet, dass die Tabakproduzenten alleine in Deutschland pro Jahr 400.000 neue Konsumenten gewinnen müssen, um den Markt zu erhalten. Hierzu ist die Werbung ein wichtiges Hilfsmittel, die sich gezielt an Jugendliche richtet, bei denen eine Beeinflussung erfahrungsgemäss wesentlich einfacher ist als bei Erwachsenen. Eine Kommune, die öffentliche Flächen für Tabakwerbung zur Verfügung stellt, fördert daher die Rekrutierung neuer Tabakkonsumenten und damit den Konsum (legaler) Drogen. Soweit eine solche Kommune - wie z.B. Frankfurt am Main - Konzepte zur Suchtprävention und zur Reduzierung des Konsums legaler Drogen entwickelt, andererseits jedoch Werbeflächen für Tabakprodukte zur Verfügung stellt, macht sie sich völlig unglaubwürdig. Der Magistrat hatte hierzu in der Vergangenheit vorgetragen, dass die Tabakwerbung auf öffentlichen Flächen zulässig sei und daher von der Stadt nicht untersagt werden könne. Dies trifft zwar grundsätzlich zu, schliesst jedoch selbstverständlich nicht aus, dass der Magistrat im Rahmen der ihm zustehenden Vertragsfreiheit die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Flächen einschränkt. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, bei den nunmehr neu abzuschliessenden Verträgen über die Nutzung öffentlicher Flächen für Zwecke der Werbung die Werbung für Tabak und Tabakprodukte (Zigaretten) vertraglich auszuschliessen. Soweit erforderlich, sollte der Magistrat im Rahmen der Ausschreibung bereits hierauf hinweisen.
Inhalt
Antrag vom 11.03.2014, NR 830
Betreff: Keine Tabakwerbung auf öffentlichen Flächen der Stadt Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen: Der Magistrat wird beauftragt, bei allen neu abzuschliessenden Verträgen, die einem Unternehmen die Nutzung öffentlicher Flächen für Zwecke der Werbung gestatten, die Werbung für Tabak und Tabakprodukte (Zigaretten) vertraglich auszuschliessen.
Begründung: Die Wirkung von Tabakwerbung auf das Konsumverhalten ist seit langem bekannt. Insbesondere Kinder und Jugendliche werden häufig durch gezielte Werbung dazu verleitet, mit dem - häufig lebenslang anhaltenden - Konsum von Tabakprodukten zu beginnen. Aus diesem Grund ist die Tabakwerbung seit langem EU-weit in Zeitungen, TV und Radio, Sportstätten etc. untersagt. Die Möglichkeit der Bewerbung von Tabakprodukten besteht daher praktisch nur noch in Kinos und auf öffentlichen Plakatflächen, deren Nutzung daher von Tabakkonzernen gezielt angestrebt wird. Die Vermarktung von Tabakprodukten ist für die Produzenten nicht nur aufgrund der eingeschränkten Werbemöglichkeiten schwierig, sondern weil ständig neue Konsumenten gewonnen werden müssen. Alleine in Deutschland fallen pro Jahr mehr als 400.000 Konsumenten weg (weil sie versterben bzw. mehr oder weniger freiwillig den Konsum aufgeben). Dies bedeutet, dass die Tabakproduzenten alleine in Deutschland pro Jahr 400.000 neue Konsumenten gewinnen müssen, um den Markt zu erhalten. Hierzu ist die Werbung ein wichtiges Hilfsmittel, die sich gezielt an Jugendliche richtet, bei denen eine Beeinflussung erfahrungsgemäss wesentlich einfacher ist als bei Erwachsenen. Eine Kommune, die öffentliche Flächen für Tabakwerbung zur Verfügung stellt, fördert daher die Rekrutierung neuer Tabakkonsumenten und damit den Konsum (legaler) Drogen. Soweit eine solche Kommune - wie z.B. Frankfurt am Main - Konzepte zur Suchtprävention und zur Reduzierung des Konsums legaler Drogen entwickelt, andererseits jedoch Werbeflächen für Tabakprodukte zur Verfügung stellt, macht sie sich völlig unglaubwürdig. Der Magistrat hatte hierzu in der Vergangenheit vorgetragen, dass die Tabakwerbung auf öffentlichen Flächen zulässig sei und daher von der Stadt nicht untersagt werden könne. Dies trifft zwar grundsätzlich zu, schliesst jedoch selbstverständlich nicht aus, dass der Magistrat im Rahmen der ihm zustehenden Vertragsfreiheit die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Flächen einschränkt. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, bei den nunmehr neu abzuschliessenden Verträgen über die Nutzung öffentlicher Flächen für Zwecke der Werbung die Werbung für Tabak und Tabakprodukte (Zigaretten) vertraglich auszuschliessen. Soweit erforderlich, sollte der Magistrat im Rahmen der Ausschreibung bereits hierauf hinweisen.Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Frauen Ausschuss für Soziales und Gesundheit Versandpaket: 12.03.2014
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Der Weg dieser Vorlage
Am 11. März 2014 brachte RÖMER diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 6 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 26.06.2014 im Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Beratungsverlauf6 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., ELF Piraten und RÖMER (= Annahme), FDP (= Prüfung und Berichterstattung) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP und FREIE WÄHLER gegen SPD, LINKE., ELF Piraten und RÖMER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL und NPD (= Annahme) REP (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu a) CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., ELF Piraten und ÖkoLinX-ARL zu b) CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., ELF Piraten und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) FDP, FREIE WÄHLER, RÖMER, NPD und REP haben an der Abstimmung über die Vorlage NR 830 nicht teilgenommen.