Änderung der Geschäftsordnung
Zusammenfassung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main schlägt eine Änderung der Geschäftsordnung vor, um den Anforderungen an die Verfügbarmachung von Aufzeichnungen der Plenarsitzungen im Internet gerecht zu werden. Die Anpassung ist notwendig, um den Herausforderungen des parlamentarischen Betriebs der letzten Jahre zu begegnen.
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Thema Schulen und Bildung verfolgenAntrag
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main benötigt eine neue Geschäftsordnung, mitunter um dem Wunsch einer Verfügbarmachung von Aufzeichnungen der Plenarsitzungen im Internet gerecht zu werden. Darüber hinaus haben sich aus dem parlamentarischen Betrieb der vergangenen Jahre weitere Herausforderungen gestellt, die eine Anpassung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung notwendig machen. Über die Notwendigkeit einer Neufassung und über den Inhalt der neu gefassten Geschäftsordnung herrscht breiter Konsens. Die Stadtverordnetenversammlung möge deshalb beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main gibt sich folgende geänderte Geschäftsordnung:
- Stadtverordnete § 1 Pflichten der Stadtverordneten (1) Die Stadtverordneten sind kraft ihres Mandats verpflichtet, an der Arbeit der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen. (2) Bei der Einführung sind die Stadtverordneten auf die Beachtung der Hessischen Gemeindeordnung (§ 35 in Verbindung mit den §§ 24, 24 a, 25 und 26) und dieser Geschäftsordnung hinzuweisen. (3) In Zweifelsfragen ist das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung verpflichtet, sich durch Rückfragen bei dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in über den Inhalt seiner Pflichten zu vergewissern. (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung seine Pflichten gemäß §§ 2 und 3 verletzt, so kann der:die Stadtverordnetenvorsteher:in von der betreffenden Person ergänzende Auskünfte zur Erläuterung ihrer Anzeige verlangen. § 2 Anzeigen nach § 26a HGO (1) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ist verpflichtet, dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in schriftlich die folgenden Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen: 1. seine ausgeübte Berufstätigkeit, 2. den:die Arbeitgeber:in; 3. Tätigkeiten als Geschäftsführer:in, Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, 4. Tätigkeiten als Geschäftsführer:in, Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, 5. Tätigkeiten als Geschäftsführer:in, Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder einer Stiftung, 6. Funktionen und Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen, 7. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird. (2) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. § 3 Anzeigen bei städtischen Aufträgen (1) Das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat anzuzeigen, ob und welche entgeltlichen städtischen Aufträge und Tätigkeiten es übernommen hat. (2) Unter dem Begriff "städtische Aufträge" sind alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte mit der Stadt Frankfurt am Main, ihren Eigenbetrieben und den Kapital- und Personengesellschaften zu verstehen, an denen die Stadt Frankfurt am Main mit mehr als 25 % der Stimmrechte beteiligt ist. § 4a Fristen (1) Anzeigen gemäß §§ 2 und 3 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in einzureichen. (2) 1 Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in fordert darüber hinaus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung schriftlich unter Fristsetzung zu den Anzeigen nach §§ 2 und 3 auf. 2 Daraufhin leitet der:die Stadtverordnetenvorsteher:in die Sammlung der Anzeigen dem:der Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses zu, welche:r den Haupt- und Finanzausschuss in nichtöffentlicher Sitzung unterrichtet. (3) 1 Die Anzeigen nach § 2 Ziffern 1. sowie 3. bis 5. sind auf der Internetseite der Stadtverordnetenversammlung zu veröffentlichen. 2 In begründeten Fällen können Daten anonymisiert werden. 3 Die Anzeigen nach § 3 sind vertraulich. 4 Einsicht dürfen nur die Stadtverordneten oder die Mitglieder des Magistrats nehmen. (4) Die Einsichtnahme erfolgt nach Unterrichtung des:der Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses in Anwesenheit der Leitung des Büros der Stadtverordnetenversammlung. § 4b Widerstreit der Interessen (1) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung darf - abgesehen von der Stimmabgabe bei Wahlen - nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm:ihr selbst, einem:einer Ehepartner:in, einer verwandten Person bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder ein von ihm:ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn er:sie an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige:r einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Wenn Stadtverordnete annehmen, dass sie wegen der Besorgnis der Befangenheit an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken dürfen (§ 25 HGO), so haben sie dies dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in bzw. dem:der jeweiligen Ausschussvorsitzenden vor Beginn der Beratung und Beschlussfassung der Angelegenheit mitzuteilen (§ 25 Abs. 4 HGO). § 5 Verhinderung der Stadtverordneten (1) Befreiungen von der Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung bis zu drei Monaten erteilt der:die Stadtverordnetenvorsteher:in, für längere Zeit der Ältestenausschuss; Befreiung auf unbestimmte Zeit wird nicht gewährt. (2) Ungerechtfertigtes Fernbleiben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße gemäß § 24 a HGO geahndet werden. Die Aufwandsentschädigung ist nach einer Dauer von 2 Monaten einzustellen und kommt erst dann wieder zur Auszahlung, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nachkommt. § 6 Ausweis und Arbeitsunterlagen 1 Die Stadtverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen Ausweis und die notwendigen Arbeitsunterlagen. 2 Der Ausweis ist mit der Niederlegung des Mandats vorzeitig vor Ende der Wahlperiode zurückzugeben.
- Fraktionen § 7 Bildung und Stärke der Fraktionen (1) 1 Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen. 2 Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens drei Stadtverordneten. (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertreter:innen, der Mitglieder und Hospitant:innen sind dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in schriftlich mitzuteilen.
- Präsidium § 8 Zusammensetzung und Aufgaben (1) Das Präsidium besteht gemäß § 2 der Hauptsatzung aus dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in, drei gleichberechtigten Stellvertreter:innen, sechs Schriftführer:innen und sechs Beisitzer:innen. (2) 1 Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in führt die Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung und vertritt sie gemäß § 58 Absatz 7 HGO nach außen. 2 Er:sie leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus. (3) Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in verfügt über die der Stadtverordnetenversammlung im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. (4) Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in ist jederzeit berechtigt, die unter Absatz 2 und 3 aufgeführten Aufgaben temporär auf eine:n seiner:ihrer Stellvertreter:innen zu übertragen.
- Ausschüsse § 9 Ältestenausschuss (1) 1 Zur Unterstützung der Stadtverordnetenvorsteherin:des Stadtverordnetenvorstehers und zur Regelung gemeinsamer Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, z. B. Gestaltung der Tagesordnung der Plenarsitzung, Jahresterminkalender, Tagungszeiten, Sitzungstage der Ausschüsse, innere Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung und Auslegung der Geschäftsordnung, bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Ältestenausschuss. 2 Die Zusammensetzung richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren). (2) 1 Den Vorsitz führt der:die Stadtverordnetenvorsteher:in. 2 Dieser Sitz wird seiner:ihrer Fraktion angerechnet. 3 Er:sie wird durch die im Ausschuss gewählte Stellvertretung vertreten. (3) 1 Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in beruft den Ältestenausschuss ein. 2 Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Stadtverordneten ist er:sie dazu verpflichtet. 3 Während der Plenarsitzung kann eine Unterbrechung zur Einberufung des Ältestenausschusses nur verlangt werden, wenn dieser Antrag von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Stadtverordneten unterstützt wird. 4 Erforderlichenfalls hat der:die Stadtverordnetenvorsteher:in das Plenum zu befragen, ob eine Fraktion oder mindestens fünfzehn Stadtverordnete einen Antrag auf Einberufung unterstützen. 5 In diesem Falle wird die Sitzung unterbrochen. § 10 Bildung und Stärke der sonstigen Ausschüsse (1) 1 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Einrichtung von ständigen Ausschüssen und deren Bezeichnung. 2 Diese haben die Aufgabe, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten (Beschlussempfehlungen), sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 GOS zu entscheiden. 3 Die Stadtverordnetenversammlung legt den Geschäftsbereich und die Stärke der Ausschüsse fest. (2) 1 Sie kann für bestimmte Aufgaben Sonderausschüsse bilden. 2 Akteneinsichtsausschüsse sind auf Verlangen einer Fraktion oder von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zu einem konkret zu bestimmenden Thema einzurichten. 3 Sie tagen in der Regel öffentlich; eine nichtöffentliche Beratung kann im Einzelfall erforderlich sein. 4 Die Aufgaben der Akteneinsichtsausschüsse beschränken sich auf die Einsichtnahme in die von der Verwaltung vorzulegenden Akten. (3) 1 Die Fraktionen benennen gemäß § 62 Absatz 2 HGO ihre Mitglieder. 2 Ist ein Losverfahren zur Verteilung von Ausschusssitzen erforderlich, einigen sich die beteiligten Fraktionen auf die Verteilung, anderenfalls findet das Losverfahren im Ältestenausschuss statt. § 11 Vorsitz und Stellvertretung Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den:die Vorsitzende:n und dessen:deren Stellvertreter:in, die verschiedenen Fraktionen angehören sollen. § 12 Verfahren (1) Bei divergierenden Beschlussempfehlungen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss, ersatzweise der Ältestenausschuss. (2) Beratungsgegenstände können bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses zurückgestellt werden, wenn dies von einer Fraktion oder einer/einem fraktionslosen Stadtverordneten beantragt wird, weil eine Behandlung noch nicht möglich war. (3) 1 Die nachfolgenden Angelegenheiten werden gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 HGO zur Beschlussfassung auf die jeweiligen Fachausschüsse übertragen: - Berichte des Magistrats, soweit sie lediglich zur Kenntnis beziehungsweise als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen werden, - Verlängerung der Frist zur Vorlage eines Berichtes des Magistrats gemäß § 17 Absatz 5 und § 18 Absatz 1 der Geschäftsordnung um in der Regel ein bis drei Monate, - Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beschlossen wird, - Anregungen der Ortsbeiräte sowie der KAV, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beziehungsweise vereinfachtes Verfahren beschlossen wird, - Vorträge des Magistrats, die nachfolgend näher bezeichnete Gegenstände zum Inhalt haben: Grundstücksgeschäfte und die Abwicklung von Erbbauverträgen (Jahreserbpacht) soweit es sich nicht um vertrauliche Vorlagen handelt, Objektblätter und Freigabe von Sportförderungsmitteln, - Freigabe von Ankaufsmitteln für die Museen, soweit sie im Einzelfall 20.000 € übersteigen. - Freigabe von Planungsmitteln für im Finanzhaushalt vorgesehene Investitionsvorhaben, für die noch keine Vorplanung oder Bau- und Finanzierungsvorlage erstellt ist. 2 Auf Verlangen einer Fraktion oder eines:einer fraktionslosen Stadtverordneten entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung. 3 Bei Anträgen und Ortsbeiratsanregungen zu einem Magistratsvortrag beziehungsweise Magistratsbericht sowie bei Zurückweisung eines Magistratsberichtes erfolgt ebenfalls eine Beschlussfassung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung der Stadtverordnetenversammlung. (4) 1 Durch das Votum zu einem Magistratsbericht wird keine Entscheidung in der Sache herbeigeführt. 2 Das Votum zu Magistratsberichten lautet Kenntnis, Zurückweisung oder Kenntnis als Zwischenbericht. 3 Wird ein Bericht als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen, ist eine kurze Begründung anzugeben und der Magistrat gefordert, innerhalb von drei Monaten erneut zu berichten. 4 Auf Berichte des Magistrats, die als Zwischenberichte gekennzeichnet sind, hat der Magistrat ebenfalls innerhalb von drei Monaten erneut zu berichten. 5 Liegt nach Ablauf der in den Sätzen 3 und 5 genannten Frist kein neuer Bericht vor, gilt § 17 Absatz 5 Sätze 4 bis 8 entsprechend. (5) 1 Die Ausschüsse können auf Beschluss Sachverständige zu einer Anhörung einladen. 2 Der Ausschuss benennt die Sachverständigen, jede Fraktion kann Benennungsvorschläge unterbreiten. 3 Die Einladung der Sachverständigen erfolgt durch die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden. 4 Daraus entstehende Kosten werden nur nach vorheriger Genehmigung durch den:die Stadtverordnetenvorsteher:in gezahlt. (6) 1 In den Fachausschüssen soll zu Beginn der Ausschusssitzungen eine Bürger:innenrunde stattfinden und in der Regel auf den Zeitraum von einer Stunde begrenzt sein. 2 Unter diesem Tagesordnungspunkt können sich Bürger:innen zu allen auf der Tagesordnung des jeweiligen Fachausschusses aufgeführten Punkten zu Wort melden. 3 Die Redezeit pro Meldung wird auf fünf Minuten begrenzt. § 13 Teilnahme anderer Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktionsmitarbeiter:innen, der Vertreter:innen der Ortsbeiräte und der Kommunalen Ausländer:innenvertretung (1) Der:die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und seine:ihre Stellvertreter:innen sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme (Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht) teilzunehmen. Fraktionslose Stadtverordnete und für Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, kann an diesem Ausschuss ein:e Stadtverordnete:r mit beratender Stimme teilnehmen. (2) Sonstige Stadtverordnete können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer:innen teilnehmen. (3)
Begründung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main benötigt eine neue Geschäftsordnung, mitunter um dem Wunsch einer Verfügbarmachung von Aufzeichnungen der Plenarsitzungen im Internet gerecht zu werden. Darüber hinaus haben sich aus dem parlamentarischen Betrieb der vergangenen Jahre weitere Herausforderungen gestellt, die eine Anpassung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung notwendig machen. Über die Notwendigkeit einer Neufassung und über den Inhalt der neu gefassten Geschäftsordnung herrscht breiter Konsens.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Der Weg dieser Vorlage
Am 30. Oktober 2023 brachte FRAKTION diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 01.02.2024 im Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG; CDU (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG; CDU (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG; CDU (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG; CDU (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG gegen FRAKTION (= Annahme) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt und FRAKTION gegen BFF-BIG (= Annahme); ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (NR 788 = Ablehnung, NR 822 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und Gartenpartei gegen FRAKTION (= Annahme) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt und FRAKTION gegen BFF-BIG und Gartenpartei (= Annahme); ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung)