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Zuwendungen transparent und nachvollziehbar gestalten - Mittelverwendung prüfen und Interessenkonflikte wirksam vermeiden

Vorlagentyp: NRFDP
1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Antrag zielt darauf ab, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Vergabe von Zuwendungen zu verbessern und Interessenkonflikte zu vermeiden. Es wird eine Sonderprüfung der Mittelverwendung gefordert, insbesondere im Hinblick auf Vorgänge, die in der Berichterstattung der Hessenschau thematisiert wurden. Ziel ist es, das Vertrauen in die Vergabeprozesse zu stärken und Missbrauch zu verhindern.

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Thema Kultur verfolgen

Antrag

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt gemäß § 8 Abs. 5 der Revisionsordnung der Stadt Frankfurt am Main das Revisionsamt mit einer Sonderprüfung der in der Berichterstattung der Hessenschau vom 24. September 2026 dargestellten Zuwendungsvorgänge. Die Revisionsordnung erlaubt der Stadtverordnetenversammlung ausdrücklich, das Revisionsamt im Einzelfall mit Prüfungen zu beauftragen. Gegenstand der Prüfung sind insbesondere:

a. die im Haushalt 2024 vorgesehene und nach der Berichterstattung ausgezahlte Digitalisierungsförderung in Höhe von 10.000 Euro an die Indian Culture and Sports Association e.V. (ICSA) zur Einrichtung einer Koordinations-App,

b. die für den Haushalt 2026 vorgesehenen weiteren 10.000 Euro zur Weiterentwicklung der Vereins-App der ICSA, insbesondere der Etatantrag E 299/2026,

c. die im Jahr 2024 vorgesehene Förderung des Hindu Cultural Center e.V. in Höhe von 5.000 Euro für eine Anlage zur Übertragung von Veranstaltungen in Bild und Ton,

d. weitere städtische Zuwendungen an die genannten Vereine im Zeitraum seit 2021, soweit dies zur Beurteilung der Fördervoraussetzungen, der Mittelverwendung oder möglicher Mehrfachförderungen erforderlich ist.

  1. Das Revisionsamt soll insbesondere feststellen,
  • welche Stelle oder Person die jeweilige Förderung erstmals angeregt hat,
  • welche Angaben dem jeweiligen Etatantrag zugrunde lagen,
  • welche fachliche Prüfung vor Beschlussfassung und Auszahlung stattgefunden hat,
  • ob Förderfähigkeit und tatsächlicher Förderbedarf geprüft wurden,
  • welche Rechnungen, Aufträge, Verträge, Zahlungsnachweise und sonstigen Belege vorliegen,
  • welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden,
  • ob die geförderten Gegenstände oder Anwendungen vorhanden und bestimmungsgemäß nutzbar sind,
  • ob Verwendungsnachweise fristgerecht, vollständig und sachlich zutreffend vorgelegt wurden,
  • ob die Fördermittel vollständig und zweckentsprechend eingesetzt wurden,
  • ob haushalts-, zuwendungs-, vergabe- und sonstige einschlägige Vorschriften eingehalten wurden,
  • ob frühere städtische Förderungen bei späteren Förderentscheidungen berücksichtigt wurden,
  • und ob Rückforderungs-, Erstattungs- oder sonstige Ansprüche der Stadt bestehen.

Dabei ist insbesondere aufzuklären, wie die im Etatantrag E 299/2026 enthaltene Darstellung zustande kam, wonach eine bereits bestehende App rege genutzt werde. Der öffentlich dokumentierte Etatantrag spricht von einer bereits bestehenden und genutzten Anwendung; gegenüber der Hessenschau erklärte der ICSA-Vorsitzende dagegen, die weitere Umsetzung sei zunächst zurückgestellt worden.

  1. Die für 2026 vorgesehenen weiteren 10.000 Euro für die Indian Culture and Sports Association e.V. sollen nicht ausgezahlt werden, bevor
  • die Verwendung der Förderung aus dem Jahr 2024 geprüft,
  • der tatsächliche Stand des geförderten Digitalisierungsprojektes festgestellt,
  • der Bedarf für eine Anschlussförderung nachvollziehbar belegt
  • und die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen abschließend geprüft worden sind.

Dies gilt, soweit keine bereits bestehenden zwingenden rechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen.

  1. Ergeben sich aus der Sonderprüfung Anhaltspunkte für eine nicht zweckentsprechende Verwendung städtischer Mittel, sind bestehende Rückforderungs-, Erstattungs- und Schadensersatzansprüche konsequent zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Ergeben sich konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Sachverhalte, sind diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an die zuständigen Stellen weiterzugeben. Über die ergriffenen Maßnahmen ist der Haupt- und Finanzausschuss unter Beachtung bestehender Datenschutz-, Steuergeheimnis-, Geschäftsgeheimnis- und sonstiger Vertraulichkeitsvorschriften zu unterrichten.
  2. Bei der Sonderprüfung darf nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, wer einen Etatantrag formal unterschrieben oder als Fraktion eingebracht hat. Soweit anhand von Akten, E-Mails, Vermerken und sonstigen Unterlagen nachvollziehbar, soll festgestellt werden,
  • von wem der Fördervorschlag ursprünglich stammt,
  • wer Kontakt zum Zuwendungsempfänger hergestellt hat,
  • wer die Förderung innerhalb eines politischen Gremiums oder einer Fraktion angeregt hat,
  • wer die Begründung und die für die Förderung maßgeblichen Tatsachen geliefert hat,
  • und wer die Förderung politisch oder administrativ weiterverfolgt hat.

Eine spätere Übernahme eines Vorschlags durch eine oder mehrere Fraktionen darf die tatsächliche Entstehungsgeschichte einer Förderung nicht verdecken.

  1. Förderinitiativen können nicht nur von Stadtverordneten ausgehen. Bei der Entwicklung des künftigen Kontrollsystems sind deshalb Förderinitiativen einzubeziehen, die ausgehen von
  • Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung,
  • Fraktionen,
  • Mitgliedern des Magistrats einschließlich haupt- und ehrenamtlicher Stadträtinnen und Stadträte,
  • Mitgliedern der Ortsbeiräte,
  • Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern,
  • Mitgliedern der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV),
  • Gruppen oder Listen innerhalb der KAV
  • sowie sonstigen kommunalpolitischen Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern.

Das ist insbesondere deshalb erforderlich, weil Ortsbeiräte zu wichtigen Angelegenheiten ihres Ortsbezirks - ausdrücklich auch zum Haushaltsentwurf - zu hören sind und ein Vorschlagsrecht besitzen.

  1. Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, dass die Vorschriften über den Widerstreit der Interessen nach § 25 HGO bei allen kommunalen Entscheidungsprozessen konsequent zu beachten sind. § 25 HGO untersagt die beratende oder entscheidende Mitwirkung unter anderem dann, wenn die Entscheidung der handelnden Person oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder wenn die Person in bestimmter Weise für die betroffene Organisation tätig ist. Die Vorschrift erfasst haupt- wie ehrenamtliche Tätigkeiten. Dies gilt damit insbesondere für
  • Stadtverordnete,
  • Mitglieder des Magistrats,
  • Mitglieder der Ortsbeiräte
  • und Mitglieder der KAV.

Für Ortsbeiratsmitglieder und Mitglieder des Ausländerbeirats erklärt die HGO die §§ 24 bis 26 ausdrücklich für anwendbar. Mögliche Interessenkonflikte sind vor Beratung und Entscheidung offenzulegen. Über das Vorliegen eines gesetzlichen Widerstreits der Interessen entscheidet das hierfür zuständige Organ oder Hilfsorgan nach § 25 HGO.

  1. Der Magistrat wird gebeten, gemeinsam mit dem Büro der Stadtverordnetenversammlung und dem Rechtsamt darzustellen, welche Anzeige-, Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten derzeit für die unterschiedlichen kommunalpolitischen Funktionsträger bestehen. Dabei ist ausdrücklich zu unterscheiden:
  • Stadtverordnete und Magistratsmitglieder: § 26a HGO gilt für beide Gruppen, weil Stadtverordnetenversammlung und Magistrat die beiden Organe der Gemeinde nach § 9 HGO sind. § 26a verpflichtet ihre Mitglieder zur jährlichen Anzeige einschlägiger Mitgliedschaften und Tätigkeiten.
  • Stadtverordnete: Die Frankfurter Geschäftsordnung geht über die gesetzliche Anzeige hinaus. Sie verlangt detaillierte Angaben unter anderem zu beruflichen Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Vorständen, Aufsichtsräten, Beiräten, Vereinen und Stiftungen. Bestimmte Angaben müssen anschließend auf der Internetseite der Stadtverordnetenversammlung veröffentlicht werden.
  • Magistratsmitglieder: Sie unterliegen ebenfalls § 26a HGO. Die geltende veröffentlichte Geschäftsordnung des Magistrats enthält jedoch keine der Veröffentlichung nach § 4a Abs. 3 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung entsprechende Regelung. Die Magistratssitzungen selbst sind nicht öffentlich.
  • Ortsbeirats- und KAV-Mitglieder: Diese sind keine Mitglieder eines Gemeindeorgans nach § 9 HGO. §§ 82 Abs. 2 und 86 Abs. 6 HGO verweisen ausdrücklich auf §§ 24 bis 26 HGO, nicht jedoch auf § 26a HGO. Für sie besteht daher nicht dieselbe gesetzliche §-26a-Struktur wie für Mitglieder von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat.
  1. Der Magistrat wird aufgefordert, gemeinsam mit dem Rechtsamt ein Konzept für einen gremienübergreifenden Frankfurter Transparenzstandard vorzulegen. Ziel soll sein, dass für Mitglieder des Magistrats hinsichtlich der nach § 26a HGO anzuzeigenden Tätigkeiten mindestens ein mit der Veröffentlichungspraxis der Stadtverordnetenversammlung vergleichbares öffentliches Transparenzniveau hergestellt wird, soweit dem keine höherrangigen rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die bereits für Stadtverordnete praktizierte Veröffentlichung bestimmter beruflicher und organschaftlicher Tätigkeiten zeigt, dass eine strukturierte öffentliche Darstellung möglich ist. Für Ortsbeiräte und KAV soll geprüft werden, wie trotz der fehlenden unmittelbaren Anwendung des § 26a HGO durch Geschäftsordnungs-, Satzungs- oder sonstige rechtlich zulässige Regelungen ein vergleichbarer Transparenzstandard geschaffen werden kann.
  2. Bei jeder haushaltswirksamen Initiative, durch die einem konkret benannten Verein, Verband, Unternehmen, einer Stiftung oder einer sonstigen externen Organisation eine städtische Zuwendung zugutekommen soll, ist künftig ein Interessenhinweis vorzusehen. Dieser soll unabhängig davon erforderlich sein, ob die Initiative von Stadtverordneten, Magistratsmitgliedern, Ortsbeiratsmitgliedern, KAV-Mitgliedern oder anderen kommunalpolitischen Stellen ausgeht. Anzugeben sind, soweit rechtlich zulässig und für die Förderentscheidung relevant, insbesondere
  • eigene Organ- oder Leitungsfunktionen beim Zuwendungsempfänger,
  • entgeltliche Tätigkeiten für den Zuwendungsempfänger,
  • wirtschaftliche Beteiligungen oder Geschäftsbeziehungen,
  • Vertretungsfunktionen,
  • sowie relevante Funktionen naher Angehöriger beim Zuwendungsempfänger.

Die Verwaltung soll hierfür ein standardisiertes Formular entwickeln.

  1. Unabhängig von der gesetzlichen Befangenheitsschwelle des § 25 HGO soll als zusätzlicher kommunaler Integritätsstandard gelten: Wer selbst oder über einen Angehörigen ein besonderes persönliches, wirtschaftliches, berufliches oder organschaftliches Näheverhältnis zu einem konkret vorgesehenen Zuwendungsempfänger besitzt, soll einen auf diesen Empfänger gerichteten Förder- oder Etatantrag nicht selbst federführend vorbereiten, formulieren, verhandeln oder in das politische Verfahren einbringen. Dies soll gleichermaßen gelten für
  • Stadtverordnete,
  • Magistratsmitglieder,
  • Ortsbeiratsmitglieder
  • und KAV-Mitglieder.

Besteht ein solcher Bezug, soll

a. dieser offengelegt werden,

b. die weitere politische Bearbeitung durch eine nicht betroffene Person erfolgen,

c. die Verwaltung den tatsächlichen Förderbedarf eigenständig überprüfen,

d. und dokumentiert werden, von wem die ursprüngliche Förderinitiative ausgegangen ist.

Soweit bereits ein Widerstreit der Interessen im Sinne des § 25 HGO vorliegt, gelten selbstverständlich die weitergehenden gesetzlichen Mitwirkungsverbote. Dieser zusätzliche Standard soll also nicht die gesetzlichen Befangenheitsregeln ersetzen oder eigenmächtig erweitern, sondern bereits unterhalb dieser Schwelle Transparenz herstellen und den Anschein sachfremder Einflussnahme vermeiden.

  1. Bei individuell bestimmten Zuwendungen soll künftig aus der Förderakte hervorgehen,
  • wer die Zuwendung erstmals angeregt hat,
  • aus welchem politischen oder administrativen Bereich die Initiative stammt,
  • welche Tatsachen zur Begründung mitgeteilt wurden,
  • durch wen diese Angaben überprüft wurden,
  • wann der Zuwendungsempfänger erstmals Kontakt zur Stadt aufgenommen hat,
  • und ob ein Interessenhinweis abgegeben wurde.

Bei aus Fraktionen kommenden Etatanträgen soll gegenüber der fördernden Verwaltungsstelle jedenfalls dokumentiert werden, welche natürliche oder organisatorische Stelle den konkreten Fördervorschlag initiiert hat, soweit dies rechtlich zulässig ist.

  1. Bei individuell benannten externen Zuwendungsempfängern soll vor der ersten Auszahlung mindestens geprüft und dokumentiert werden:
  • Rechtsstatus des Empfängers,
  • Vertretungsberechtigung,
  • Satzungszweck,
  • tatsächliche Tätigkeit,
  • nachvollziehbare Projektbeschreibung,
  • konkreter Finanzierungsbedarf,
  • Kosten- und Finanzierungsplan,
  • weitere öffentliche Förderungen,
  • erforderliche Angebote, Aufträge oder Verträge,
  • Plausibilität des angegebenen Projekts,
  • sowie gegebenenfalls bestehende Interessenkonflikte.

Eine Bewilligung durch die Stadtverordnetenversammlung ersetzt nicht die fachliche und zuwendungsrechtliche Prüfung vor Auszahlung.

  1. Bei einer Folge- oder Anschlussförderung für dasselbe oder ein unmittelbar darauf aufbauendes Vorhaben darf grundsätzlich keine weitere Auszahlung erfolgen, bevor
  • die frühere Förderung abgerechnet,
  • der Verwendungsnachweis geprüft,
  • die tatsächliche Umsetzung festgestellt
  • und der Bedarf für die Anschlussmaßnahme plausibilisiert worden ist.

Abweichungen sind schriftlich zu begründen und aktenkundig zu machen.

  1. Das Revisionsamt wird gebeten, aus den Haushaltsjahren 2021 bis 2026 risikoorientiert eine Stichprobe weiterer individuell durch Etatanträge bestimmter Zuwendungen zu bilden. Besonders berücksichtigt werden sollen Fälle,
  • in denen die Förderung auf die Initiative einer einzelnen kommunalpolitisch tätigen Person zurückgeht,
  • in denen persönliche oder organisatorische Beziehungen zum Empfänger bestanden,
  • in denen innerhalb kurzer Zeit wiederholt Fördermittel gewährt wurden,
  • in denen der Förderzweck nur schwer nachprüfbar ist,
  • oder in denen Anschlussförderungen erfolgten, bevor die vorherige Förderung abschließend geprüft war.

Die Prüfung dient ausdrücklich der Beurteilung des Systems und nicht der pauschalen Verdächtigung von Zuwendungsempfängern oder Mandatsträgern.

  1. Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, wie ein digitales und öffentlich zugängliches Frankfurter Zuwendungsregister eingeführt werden kann. Dieses soll - soweit rechtlich zulässig - insbesondere enthalten:
  • Zuwendungsempfänger,
  • Förderzweck,
  • beschlossene Fördersumme,
  • tatsächlich ausgezahlte Summe,
  • Haushaltsjahr,
  • zuständige Verwaltungsstelle,
  • Grundlage der Förderung,
  • Status des Verwendungsnachweises,
  • sowie bei politisch initiierten Einzelzuwendungen die Herkunft der Förderinitiative in geeigneter Form.

Personenbezogene Angaben sind nur insoweit zu veröffentlichen, wie hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.

  1. Der Magistrat soll der Stadtverordnetenversammlung künftig jährlich in einer zusammengefassten Übersicht berichten,

a. welche individuell bestimmten Zuwendungen auf Etatanträgen beruhen, b. welche Beträge beschlossen und tatsächlich ausgezahlt wurden, c. welche Verwendungsnachweise noch ausstehen, d. welche Mittel nicht oder nicht vollständig verwendet wurden, e. welche Rückforderungen ausgesprochen wurden f. und welche Anschlussförderungen bewilligt wurden.

  1. Der Magistrat wird gebeten, innerhalb von drei Monaten über die Umsetzung der Punkte 8 bis 17 zu berichten und erforderliche Änderungen von Geschäftsordnungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Förderverfahren vorzuschlagen. Das Revisionsamt berichtet über die Sonderprüfung nach den für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften.

Begründung

Die Hessenschau berichtete am 24. September 2026 über mehrere Frankfurter Fördervorgänge, die Fragen nach der Prüfung von Etatanträgen, der Mittelverwendung und dem Umgang mit Interessenbeziehungen aufwerfen.

Demnach wurden im Jahr 2024 10.000 Euro für eine Digitalisierungsförderung an die Indian Culture and Sports Association e.V. ausgezahlt. Im Vorstand dieses Vereins sitzen nach der Berichterstattung unter anderem der Vater und ein Bruder des damaligen Stadtverordneten Rahul Kumar. Kumar habe den Fördervorschlag nach Angaben der SPD-Fraktion in deren interne Vorberatungen eingebracht.

Für den Haushalt 2026 wurde eine weitere Förderung über 10.000 Euro für die "Weiterentwicklung der Vereinsapp" beantragt. Der öffentlich dokumentierte Etatantrag E 299/2026 begründet die Anschlussförderung damit, dass die bereits bestehende Anwendung von Vereinsmitgliedern rege genutzt werde. Gegenüber der Hessenschau erklärte der Vereinsvorsitzende dagegen, die weitere Umsetzung des Digitalprojekts sei zunächst zurückgestellt worden. Dieser Widerspruch bedarf einer unabhängigen Prüfung.

Die Hessenschau berichtet außerdem über eine von Kumar angestoßene Förderung des Hindu Cultural Center aus dem Jahr 2024 über 5.000 Euro für eine Anlage zur Übertragung von Veranstaltungen in Bild und Ton. Auch hier ist zu prüfen, ob die vorgesehene Technik angeschafft, bezahlt und entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurde.

Diese Berichterstattung beweist für sich genommen weder eine zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel noch einen Verstoß gegen § 25 HGO. Sie zeigt aber einen konkreten Kontrollbedarf. Zugleich macht der Fall ein strukturelles Problem sichtbar. Eine Zuwendung kann politisch bereits lange vorbereitet sein, bevor sie als förmlicher Etatantrag erscheint. Derjenige, der die Förderung tatsächlich angeregt hat, muss mit dem formalen Antragsteller nicht identisch sein. Förderimpulse können zudem nicht nur aus der Stadtverordnetenversammlung kommen, sondern ebenso aus Magistrat, Ortsbeiräten oder KAV.

Die bestehenden Transparenzregeln sind dabei unterschiedlich. § 26a HGO gilt für die Mitglieder der beiden Gemeindeorgane - Stadtverordnetenversammlung und Magistrat. Frankfurt hat für seine Stadtverordneten darüber hinaus eine konkrete Veröffentlichungspflicht geschaffen: Bestimmte nach der Geschäftsordnung anzuzeigende berufliche und organschaftliche Tätigkeiten werden im Internet veröffentlicht. Eine entsprechende öffentliche Veröffentlichung ist in der derzeit veröffentlichten Geschäftsordnung des Magistrats nicht vorgesehen. Magistratsmitglieder unterliegen damit zwar der gesetzlichen Anzeigepflicht des § 26a HGO, jedoch nicht demselben Frankfurter Veröffentlichungsregime wie die Stadtverordneten. Bei Ortsbeiräten und der KAV ist die Lücke noch grundsätzlicher. Die Mitglieder sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 HGO und unterliegen damit insbesondere dem Widerstreit der Interessen nach § 25 HGO. § 26a HGO wird in §§ 82 Abs. 2 und 86 Abs. 6 HGO dagegen gerade nicht genannt.

Für den Schutz öffentlicher Mittel kann es jedoch nicht davon abhängen, aus welchem kommunalpolitischen Gremium eine Förderinitiative stammt.

Frankfurt benötigt deshalb neben der nachträglichen Prüfung einen einheitlichen präventiven Standard: Interessen offenlegen - Förderinitiative nachvollziehbar machen - Bedarf unabhängig prüfen - frühere Förderung kontrollieren - erst danach auszahlen.

So werden Zuwendungsempfänger ebenso geschützt wie Mandatsträger und kommunalpolitische Gremien. Zugleich wird verhindert, dass persönliche oder organisatorische Nähebeziehungen erst nach einer Auszahlung öffentlich sichtbar werden oder eine ursprünglich personenbezogene Förderinitiative hinter einem später gemeinsam eingebrachten Etatantrag nicht mehr nachvollziehbar ist.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt

Der Weg dieser Vorlage

Am 30. September 2026 brachte FDP diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In einer Sitzung wurde über die Vorlage beraten.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Ältestenausschusses
Sitzung 4 · 01.10.2026
TO I, TOP 14
Beraten
nicht auf TO a) Es dient zur Kenntnis, dass die Vorlage NR 74 nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit zur Aufnahme in die Tagesordnung gemäß § 17 Absatz 3 GOS gefunden hat. b) Die Vorlage NR 74 wird nach der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu a)
Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeVolt
Ablehnung:
AfDFDP
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: zu a) CDU, GRÜNE, SPD, Linke und Volt gegen AfD, FDP und BFF-DFRA-FREIE WÄHLER (= Aufnahme auf die Tagesordnung)

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