Abschluss eines Nachtragsvertrages zum Erbbauvertrag vom 12.11.2014 (Rennbahnareal)
Vorlagentyp: NR AfD
Begründung
Erbbauvertrag vom 12.11.2014 (Rennbahnareal) Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die Vorlage M 212 vom 27.10.2017 wird abgelehnt;
- Der Magistrat wird beauftragt, eine ergebnisoffene Vorplanung für die zukünftige Nutzung des Rennbahnareals vorzunehmen. Begründung: Mir der Vorlage M 212 vom 27.10.2017 beantragt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zum Abschluss eines Nachtragsvertrages zum Erbbauvertrag vom 12.11.
- Gegenstand dieses Vertrages ist das Rennbahnareal, das dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) für die Errichtung einer sog. "Fußball-Akademie" für die Dauer von 99 Jahren überlassen werden soll. Mit dem Nachtragsvertrag zum Erbbauvertrag vom 12.11.2014 soll das Rücktrittsrecht neu geregelt werden. Der bestehende Vertrag sieht zwei Rücktrittsrechte vor. Zum einen ist der DBF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besitz nicht bis zum 01.01.2016 frei von Belastungen übertragen werden kann. Darüber hinaus ist der DFB zum Rücktritt berechtigt, wenn nicht bis zum 31.03.2017 eine vollziehbare Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt vorliegt, die im Wesentlichen dem vom Erbbauberechtigten gestellten Bauantrag entspricht. Der Rücktritt ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 9 Monaten nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Der Besitz konnte aufgrund der noch nicht vollständig abgeschlossenen Gerichtsverfahren mit dem bisherigen Nutzer des ehemaligen Rennbahngeländes, dem Frankfurter Renn-Klub (FRK), bislang nicht frei von Rechten Dritter übergeben werden. Dem DFB steht also derzeit ein Rücktrittsrecht wegen fehlender Übergabe des Geländes zu. Ein Bauantrag wurde aus diesem Grund bislang ebenfalls nicht gestellt. Da eine Mitteilung zur formellen und materiellen Planreife bislang nicht erfolgt ist, steht dem DFB auch ohne einen solchen Antrag zum 31.03.2017 ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt ist bis zum 31.12.2017 zu erklären. Ohne den Abschluss eines Nachtragsvertrages wäre der DFB aufgrund der dargestellten Fristen gezwungen, zum 31.12.2017 den Rücktritt vom Erbbaurechtsvertrag wegen fehlender Baugenehmigung zu erklären. Eine weitere Fortführung des Projekts wäre dann nur möglich, wenn erneut ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen würde. Durch die Anpassung der vom Magistrat beantragten Rücktrittsregelung entfällt die Notwendigkeit eines fristwahrenden Rücktritts. Die Situation bezüglich der vom Magistrat bislang beabsichtigten Nutzung des Rennbahnareals hat sich seit dem Jahr 2013 grundlegend geändert. Die Nutzung des Areals als "DFB-Akademie" wurde von der Mehrheit der am Bürgerentscheid beteiligten Bürger abgelehnt, die Rechtslage bezüglich der noch bestehenden Altverträge ist weiterhin nicht geklärt. Hinzu kommt, dass - wie kürzlich bekannt wurde - das zuständige Finanzamt Frankfurt dem DFB für das Jahr 2006 die Gemeinnützigkeit entzogen hat mit der Folge, dass der DFB € 19,2 Mio Steuern nachzahlen muss. Die Finanzbehörden sprechen dabei von einem besonders schweren Fall von Steuerhinterziehung. Ganz überwiegend dürfte es sich dabei um Gewerbesteuern handeln, die der Stadt Frankfurt zustehen, d.h. der DFB hat die Stadt Frankfurt direkt um einen zweistelligen Millionenbetrag betrogen und ist daher als Vertragspartner nicht mehr akzeptabel. Alleine dieser Umstand würde die Auflösung des Pachtvertrages durch die Stadt Frankfurt rechtfertigen. Der Magistrat sollte daher die bestehende Rücktrittsregelung mit der Ausschlussfrist 31.12.2017 nutzen, um eine Kündigung des Vertrages mit dem DFB ohne weiteren Rechtsstreit herbeizuführen. Der Magistrat sollte weiterhin beauftragt werden, eine ergebnisoffene Vorplanung für die zukünftige Nutzung des Rennbahnareals vorzunehmen.