Ungerechtigkeiten bei der Straßenreinigungssatzung beseitigen
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Thema Wohnen verfolgenBegründung
Straßenreinigungssatzung beseitigen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Frankfurt am Main wird dahingehend geändert, dass die zu reinigenden Flächen nur einmal berechnet werden. Die Mehrfachberechnung bei Hinterliegern entfällt. Begründung: Die geltende Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main führt dazu, dass für ermittelte Reinigungsflächen die errechnete Straßenreinigungsabgabe mehrmals gefordert wird. Dies trifft insbesondere für den Fall der sogenannten Hinterlieger zu. Werden Gebühren erhoben, so müssen die Gebühren in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu einer erbrachten Leistung sein, d.h. die Gebühr muss z.B. im Verhältnis zur erbrachten Reinigungsleistung sein. Auch muss die Straßenreinigungsgebühr neutral zu eigentumsrechtlichen Veränderungen, wie etwa der Teilung oder Zusammenlegung von Grundstücken sein, da durch die eigentumsrechtlichen Veränderungen das Ausmaß der Reinigungsleistung (zu reinigende Fläche) unverändert bleibt, also sich auch die Reinigungsgebühr nicht verändern darf. In der Bizonalen Siedlung in Griesheim tritt der Sachverhalt besonders deutlich zutage. Von den Grundstückseigentümern von jeweils fünf hintereinander, parallel zur Straße liegenden Grundstücken wird jeweils die volle Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 350,- € gefordert. Insgesamt 1.750,- €. Bis einschließlich 2006 betrug die Straßenreinigungsabgabe für dieselben fünf Wohneinheiten insgesamt 350,- €. Im Hinblick auf einen Verkauf der Wohnungen hat die Eigentümerin, die Deutsche Annington, die früheren Gesamtgrundstücke mit fünf hintereinander liegenden Reihenhäusern so aufgeteilt, dass es sich jetzt jeweils um fünf Grundstücke handelt. Mit der Folge, dass seit der Aufteilung von der Stadt Frankfurt entsprechend der geltenden Satzung für jedes der so im Grundbuch eingetragenen Grundstücke die volle Straßenreinigungsabgabe gefordert wird. Der volle Reinigungsbetrag für einen solchen zu reinigenden Straßenabschnitt wird damit 5 mal in voller Höhe in Rechnung gestellt. Dieser Sachverhalt ist ein eindeutiger Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot jeglichen Verwaltungshandelns. Eine erbrachte Leistung wird zudem Eigentümern und Mietern 5 mal in Rechnung gestellt.
Inhalt
Antrag vom 24.02.2010, NR 1752
Betreff: Ungerechtigkeiten bei der Straßenreinigungssatzung beseitigen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Frankfurt am Main wird dahingehend geändert, dass die zu reinigenden Flächen nur einmal berechnet werden. Die Mehrfachberechnung bei Hinterliegern entfällt.
Begründung: Die geltende Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main führt dazu, dass für ermittelte Reinigungsflächen die errechnete Straßenreinigungsabgabe mehrmals gefordert wird. Dies trifft insbesondere für den Fall der sogenannten Hinterlieger zu. Werden Gebühren erhoben, so müssen die Gebühren in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu einer erbrachten Leistung sein, d.h. die Gebühr muss z.B. im Verhältnis zur erbrachten Reinigungsleistung sein. Auch muss die Straßenreinigungsgebühr neutral zu eigentumsrechtlichen Veränderungen, wie etwa der Teilung oder Zusammenlegung von Grundstücken sein, da durch die eigentumsrechtlichen Veränderungen das Ausmaß der Reinigungsleistung (zu reinigende Fläche) unverändert bleibt, also sich auch die Reinigungsgebühr nicht verändern darf. In der Bizonalen Siedlung in Griesheim tritt der Sachverhalt besonders deutlich zutage. Von den Grundstückseigentümern von jeweils fünf hintereinander, parallel zur Straße liegenden Grundstücken wird jeweils die volle Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 350,- € gefordert. Insgesamt 1.750,- €. Bis einschließlich 2006 betrug die Straßenreinigungsabgabe für dieselben fünf Wohneinheiten insgesamt 350,- €. Im Hinblick auf einen Verkauf der Wohnungen hat die Eigentümerin, die Deutsche Annington, die früheren Gesamtgrundstücke mit fünf hintereinander liegenden Reihenhäusern so aufgeteilt, dass es sich jetzt jeweils um fünf Grundstücke handelt. Mit der Folge, dass seit der Aufteilung von der Stadt Frankfurt entsprechend der geltenden Satzung für jedes der so im Grundbuch eingetragenen Grundstücke die volle Straßenreinigungsabgabe gefordert wird. Der volle Reinigungsbetrag für einen solchen zu reinigenden Straßenabschnitt wird damit 5 mal in voller Höhe in Rechnung gestellt. Dieser Sachverhalt ist ein eindeutiger Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot jeglichen Verwaltungshandelns. Eine erbrachte Leistung wird zudem Eigentümern und Mietern 5 mal in Rechnung gestellt.Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport Versandpaket: 03.03.2010
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Der Weg dieser Vorlage
Am 24. Februar 2010 brachte SPD diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 29.04.2010 im Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FAG und FREIE WÄHLER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP, NPD und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) Stv. Holtz und Stv. Schenk (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP, Stv. Holtz und Stv. Schenk gegen SPD, LINKE., FAG, FREIE WÄHLER, REP, NPD und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)