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Leitlinien zum wirtschaftlichen Bauen neu ausrichten und aktive Kühlung in städtischen Gebäuden jetzt ermöglichen

Vorlagentyp: NRFDP
1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Antrag beabsichtigt, die Leitlinien zum wirtschaftlichen Bauen in Frankfurt neu auszurichten, um eine adäquate Kühlung in städtischen Gebäuden zu gewährleisten. Angesichts der extremen Hitzesommer der vergangenen Jahre wird die Notwendigkeit und Dringlichkeit hervorgehoben, um Gesundheit und Funktionalität in Schulen und anderen Einrichtungen zu sichern. Ziel ist es, die Planungs- und Bauverfahren zu vereinfachen, um sowohl Kosten zu senken als auch ein besseres Raumklima zu schaffen.

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Bei Überweisung an den Magistrat läuft die Frist bis zum 31.01.2027.Warum?

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Thema Stadtplanung verfolgen

Antrag

  1. Der Magistrat wird beauftragt, die Leitlinien zum wirtschaftlichen Bauen im Rahmen der laufenden Fortschreibung grundlegend zu überarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung als Vorlage zur Beschlussfassung vorzulegen. Leitgedanke ist der Wechsel von vorrangig kennwertorientierten Vorgaben zu verbindlichen Schutzzielen und nachweisbarer Funktionalität der Gebäude; energetische Anforderungen bleiben erhalten. Dabei sind die folgenden Vorgaben umzusetzen und die Prüfaufträge mit einer Kosten-Nutzen-Bewertung zu beantworten:

a) Der Grundsatz, aktive Kühltechnik zu vermeiden (Ziffer 4.3.1 a), wird durch ein technologieoffenes Hitzeanpassungskonzept ersetzt. Vorrang haben Sonnenschutz, Nachtlüftung, Begrünung und energiesparende Kühlverfahren. Reichen diese nicht aus, ist aktive Kühlung verpflichtend einzusetzen, um während der Nutzung höchstens 26°C in Aufenthaltsräumen sicherzustellen. Die Wahl der Mittel bleibt der Planung überlassen; maßgeblich ist der Nachweis, dass der Zielwert erreicht wird. Die Planung muss die künftig zu erwartenden Temperaturen anhand der Klimadaten des Deutschen Wetterdienstes berücksichtigen.

b) Bei Neubauten und Sanierungen von Schulen, Kitas, Pflege-, Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen sowie Unterkünften ist aktive Kühlung in der Regel vorzusehen. Vorzugsweise sind Lösungen zu wählen, die Heizen und Kühlen verbinden und mit eigener Stromerzeugung gekoppelt werden können (z.B. reversible Wärmepumpen mit Photovoltaik); gleichwertige, wirtschaftliche Alternativen sind zulässig. Wird die Kühlung nicht sofort eingebaut, ist ihre spätere Nachrüstung baulich vorzubereiten.

c) Die starren Betriebsvorgaben zum Einschalten und zur Temperaturregelung von Kühlanlagen (Ziffer 4.3.2 c) und 4.3.3 a)) werden durch nutzungsbezogene Sollwerte ersetzt, die sich an den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) für Arbeitsplätze und am Gesundheitsschutz von Kindern und vulnerabler Gruppen orientieren.

d) Die Beschränkung mobiler Klimageräte auf konservatorische Zwecke (Ziffer 4.3.1 e) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Magistrat stellt gegenüber allen Ämtern und Eigenbetrieben klar: In städtischen Bestandsgebäuden dürfen fest installierte, teilstationäre und mobile Kühlgeräte eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen zur Hitzeanpassung nicht ausreichen, um gesundheitlich verträgliche Raumtemperaturen sicherzustellen.

e) Lüftungsanlagen sind auch im Sommer zur nächtlichen Abkühlung und an Hitzetagen einzusetzen, soweit sie die Hitzebelastung verringern. Die Ziffern 4.2.1 f und 4.2.4 a werden entsprechend angepasst.

f) Hitzeanpassung wird in Kapitel 1 als gleichrangiges Schutzziel neben Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit verankert. Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (3.3.1) bleiben erhalten und sind im Bestand bei jeder Fassaden- und Fenstersanierung umzusetzen.

  1. Der Magistrat legt innerhalb von drei Monaten eine stadtweite Prioritätenliste für Hitzeanpassungsmaßnahmen in Schulen, Kitas und städtischen Einrichtungen mit besonders hitzegefährdeten Menschen vor. Maßgeblich sind die gemeldeten Hitzebelastungen des Sommers 2026, Bauweise und die Raumnutzung. Bis zum 1. Juni 2027 sind die Räume der höchsten Prioritätsstufe mit aktiver Kühlung auszustatten. Jede Schule und Kita, die 2026 Hitzebelastungen gemeldet hat, erhält bis dahin mindestens einen dauerhaft gekühlten Rückzugs- oder Betreuungsraum. Falls feste Anlagen nicht rechtzeitig verfügbar sind, werden mobile oder teilstationäre Geräte eingesetzt, auch zur Miete oder im Leasing. Vorhandene Kühlanlagen in städtisch genutzten Gebäuden sind in Betrieb zu nehmen. Bei künftigen Anmietungen und Umnutzungen für Schulen und Kitas ist die Nutzung einer Kühlung vertraglich abzusichern.
  2. Das angekündigte Landesprogramm "Hitzehilfe für Hessen" ist für alle in Frage kommenden städtischen Einrichtungen vollständig auszuschöpfen, sobald das Antragsverfahren eröffnet ist. Darüber hinaus setzt sich der Magistrat beim Land für die Ausweitung auf Schulen ein und prüft die Nutzung von Bundesmitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur.
  3. Die erforderlichen Mittel werden im Haushalt 2027 bei der Bauunterhaltung und der Schulbauoffensive veranschlagt; mit der Prioritätenliste legt der Magistrat eine Kostenschätzung vor. Mit der Mainova ist zu klären, wo Netzanschlüsse zu ertüchtigen sind. Kühlgeräte sind, wo wirtschaftlich sinnvoll, mit Photovoltaik und Speichern zu koppeln.
  4. Die Leitlinien werden in verbindliche Schutzziele (Sicherheit, Gesundheit, gesetzliche Anforderungen nach GEG, HBO und EU-Gebäuderichtlinie) und in Komfort- und Ausstattungsstandards gegliedert. Für alles, was über gesetzliche Mindestanforderungen hinausgeht, wird die Begründungspflicht umgekehrt: Nicht die Abweichung, sondern der Mehrstandard ist durch ein Schutzziel oder durch eine Lebenszyklus-Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu rechtfertigen. Das Genehmigungserfordernis des Amtes für Bau und Immobilien für Abweichungen (Ziffer 1.2) entfällt insoweit.
  5. Zu prüfen und in der Vorlage mit Kostenwirkung zu bewerten sind insbesondere Vereinfachung oder Streichung folgender Vorgaben:

a) der Passivhaus-Standard als Regelvorgabe (3.2.2 a) zugunsten einer technologieoffenen Zielwertvorgabe, mit entsprechender Anpassung des Beschlusses § 7502 (Passivhausstandard für stadteigene und städtisch genutzte Gebäude, Januar 2010 - Neufassung des Beschlusses § 2443 vom 06.09.2007);

b) bauteilbezogene Komponentenvorgaben oberhalb des GEG, die künftig Empfehlung statt Pflicht sein sollen;

c) Material- und Produktvorgaben ohne Sicherheits- oder Gesundheitsbezug, die stattdessen eine produktneutrale Ausschreibung mit Gleichwertigkeitsklausel sein sollen;

d) Flächen- und Gestaltungsvorgaben mit Kostenwirkung, soweit sie nicht funktional erforderlich sind;

e) Verfahrensvorgaben: Schwellenwert und Zahl der Meilensteine der Gesamtkostenberechnung (Kapitel 2), Umfang der Checklisten, Gebäudebetriebsordner nur noch digital, Überprüfung des Umweltfolgekostenansatzes von 300 €/t CO₂.

  1. Für Bestandssanierungen gilt der bauteilbezogene GEG-Standard als Regel, nicht der Neubaustandard. Die Kopplung von Einzelmaßnahmen (z.B. Fenstertausch nur mit Fassadendämmung, Ziffer 3.1 e) wird aufgehoben, damit Teilsanierungen schnell und kostengünstig umgesetzt werden können; unterhalb eines festzulegenden Schwellenwerts gelten vereinfachte Nachweise.
  2. Die Leitlinien stellen klar, dass Typen- und Modulbauten (z.B. Schulen und Kitas in Modulbauweise, Typengenehmigung nach § 77a HBO) der Regelfall sein können. Anforderungen, die den Systembau behindern (z.B. Speichermassen nach 3.2.1 j und 3.3.1 h bei Leichtbauweise), werden als Schutzziel formuliert, das auch anders erreicht werden darf.
  3. Der Magistrat prüft, wie die Stadt als Bauherrin den vom Bund vorgesehenen Gebäudetyp-E-Basisstandard (Referentenentwurf BMJV/BMWSB vom 26.10.2026) und die Abweichungs- und Typengenehmigungsmöglichkeiten der novellierten HBO für eigene Vorhaben nutzen kann, und benennt mindestens drei Pilotprojekte (z.B. eine Schule, eine Kita, ein Verwaltungsgebäude), die nach dem Grundsatz "Schutzziele verbindlich, Komfortstandards nur nach Wirtschaftlichkeit" geplant werden. ABG und Hochschulen sind einzubinden.
  4. Jede Bau- und Finanzierungsvorlage weist künftig die Mehrkosten von Leitlinienanforderungen oberhalb der gesetzlichen Mindeststandards sowie die erwarteten Einsparungen über den Lebenszyklus aus.
  5. Bei Neubauten und Dachsanierungen ist regelmäßig zu prüfen, ob Dachflächen für Aufenthalt genutzt werden können: Pausen- und Spielflächen, Freiluftklassenzimmer, Dachterrassen - vor allem auf engen innerstädtischen Grundstücken ohne ausreichende ebenerdige Freiflächen. Die Vorgaben zu Attika und Absturzsicherung sind entsprechend zu fassen.
  6. Die Pflicht zur größtmöglichen Photovoltaik (3.2.2 b, 4.5.1) bleibt erhalten und soll, sofern möglich, mit einer Aufenthaltsnutzung kombiniert werden: aufgeständerte PV soll als Verschattung von Dach- und Pausenflächen, über Stellplätzen und an Fassaden dienen können. Der PV-Strom soll insbesondere den Kühlbetrieb decken und mittels Speicher den Betrieb in den Abendstunden sichern.
  7. Gründach-, PV- und Aufenthaltsvorgaben werden so gefasst, dass sie sich auf derselben Dachfläche ergänzen, statt sich gegenseitig auszuschließen.
  8. Der Magistrat legt die neuen Leitlinien innerhalb von drei Monaten zur Beschlussfassung einschließlich der Bewertung der Prüfaufträge mit Kostenwirkung vor. Die Leitlinien und ihre wesentlichen Fortschreibungen werden künftig - wie zuletzt mit Beschluss § 5191 vom 30.01.2020 - von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und nicht nur verwaltungsintern fortgeschrieben.
  9. Der Magistrat evaluiert die Leitlinien nach Inkrafttreten alle zwei Jahre anhand messbarer Kriterien (Raumtemperaturen in Nutzungszeiten, Baukosten je m² gegenüber Vergleichswerten, Planungs- und Bauzeiten, Energieverbrauch) und legt der Stadtverordnetenversammlung die Ergebnisse vor.

Begründung

Die Leitlinien zum wirtschaftlichen Bauen steuern jedes städtische Bauvorhaben. Sie sichern Funktionalität und Gesundheitsschutz nicht ausreichend und treiben zugleich Kosten und Bauzeiten.

Der Sommer 2026 war nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes der zweitwärmste seit Messbeginn 1881, in Hessen der heißeste seit Messbeginn. Am Frankfurter Flughafen wurden mehr als 40 Tage über 30 °C, davon 18 über 35 °C, und am 27. Juni ein Höchstwert von 41,1 °C gemessen. Für Hessen werden rund 2.200 hitzebedingte Todesfälle geschätzt. Zudem meldeten rund 70 Frankfurter Schulen Hitzebeschwerden. Dennoch verfügen nur vier Schulen über eine aktive Vollkühlung.

Eine verlässliche Antwort der Stadt fehlt bislang. In der Fragestunde vom 01. Oktober 2026 musste der Magistrat einräumen, dass weder eine stadtweite Prioritätenliste noch ein Zeitplan vorliegen. Zum Antrag NR 725/2023 zur Hitzeanpassung an Schulen folgte nach 155 Wochen lediglich ein Zwischenbericht (B 221/2026). Die vorhandene Kühlung in der Neuen Börse, in der drei Schulen untergebracht sind, bleibt ausgeschaltet. Die Bildungsdezernentin beschrieb die praktische Folge im Sommer selbst: "Es gibt entsprechende Beschlüsse, dass wir das nicht machen."

Ein wesentliches Hindernis sind die städtischen Leitlinien zum wirtschaftlichen Bauen. Sie verlangen, aktive Kühltechnik "grundsätzlich zu vermeiden", beschränken mobile Geräte auf konservatorische Zwecke und sehen außerhalb der Heizperiode grundsätzlich die Abschaltung von Lüftungsanlagen vor. Kühlanlagen dürfen erst ab 26°C Raumtemperatur anlaufen; anschließend soll die Temperatur gleitend drei Grad unter der Außentemperatur bleiben.

Bei 38 °C Außentemperatur ergibt sich nach dieser Regel ein Raum-Sollwert von 35 °C. Jedoch verlangt die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 bereits oberhalb von 30 °C wirksame Schutzmaßnahmen; bei mehr als 35°C ist ein Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Dagegen sind die 26°C der ASR A3.5 ein absoluter Wert; er wird aber auch für besonders hitzegefährdete Menschen empfohlen.

Auch wenn der Magistrat auf Einzelfallprüfungen statt eines generellen Verbots verweist, wirken diese Vorgaben in der Praxis als erhebliche Hürde. Die Erfahrungen einiger Passivhaus-Schulen zeigen zudem: Gute Dämmung allein ist noch keine ausreichende sommerliche Hitzeanpassungsmaßnahme.

Es genügt nicht, einzelne Vorgaben aus den Leitlinien zu streichen. Nötig ist Verbindlichkeit: passive Maßnahmen zuerst, aktive Kühlung wo nötig - mit Prioritäten, Fristen, Finanzierung und einem Sofortprogramm vor dem Sommer 2027. Auch Nachrüstung, Strombedarf und Betriebskosten müssen geregelt sein.

Technische und wirtschaftliche Einwände sind lösbar. Wärmepumpen können Heizung und Kühlung verbinden, Photovoltaik kann gerade an sonnigen Hitzetagen einen Teil des Strombedarfs decken. Speicher und Lastmanagement helfen, Netzbelastungen zu begrenzen. Die bestehenden Vorgaben zu möglichst nicht halogenierten Kältemitteln bleiben erhalten. Wenn Klimatisierung in vielen Büros, Einkaufszentren und Zügen zum Alltag gehört, darf ihr Einsatz zum Schutz von Kindern, Kranken und Pflegebedürftigen nicht an städtischen Vorgaben scheitern.

Zudem muss Frankfurt sich frühzeitig auf angekündigte Fördermöglichkeiten vorbereiten. Mit der "Hitzehilfe für Hessen" plant das Land ab 2027 Zuschüsse für Klimageräte in Kitas und Pflegeeinrichtungen. Auch andere Städte handeln bereits: Stuttgart erstellt einen Hitzeschutzkatalog für rund 150 Schulen, Darmstadt hat ein Maßnahmenbündel mit Temperaturmonitoring beschlossen; in Mannheim, Stuttgart und Mainz liegen Anträge für Klimaanlagen in Schulen und Kitas vor.

Darüber hinaus muss die Überarbeitung der Leitlinien genutzt werden, um schneller und günstiger zu bauen. Die aktuellen Leitlinien greifen mit zahlreichen Detailvorgaben tief in die Planung ein: Passivhaus-Standard, anspruchsvolle Dämm- und Luftdichtheitswerte, Holz-Alu-Fenster, PVC-Verzicht, Mindesttechnikflächen, Dachüberstände und Fassadenbegrünung. Hinzu kommen Gesamtkostenberechnungen an vier Meilensteinen für Maßnahmen über 500.000 Euro sowie Genehmigungs- und Begründungspflichten für Abweichungen. In ihrer Summe können sie Kosten, Planungsaufwand und Bauzeiten erhöhen und standardisierte Lösungen erschweren.

Der vom Bund am 26. Oktober 2026 vorgelegte Referentenentwurf zum Gebäudetyp E bietet hierfür einen Ansatz: Gesetzliche Anforderungen bleiben verbindlich, zusätzliche Komfortstandards sollen stärker von der vertraglichen Vereinbarung abhängen. Fachleute nennen Einsparpotenziale von bis zu 10% der Baukosten. Frankfurt sollte deshalb prüfen, auf welche eigenen Mehrstandards es verzichten kann. Auch serielles Bauen bietet Potenzial: Genannt werden Einsparungen von bis zu 20% bei Bauwerks- und Baunebenkosten; nach Angaben der Stadt Hamburg kann die reine Bauzeit beim Klassenhauskonzept durch Vorfertigung auf rund 21 Wochen reduziert werden. Die Leitlinien 2027 sollten diese Möglichkeiten ausdrücklich öffnen.

Auch die Dachflächen müssen besser genutzt werden. Überhitzte Schulhöfe wie an der Pestalozzischule zeigen, wie dringend zusätzliche verschattete Freiflächen gebraucht werden. In der dicht bebauten Stadt bieten Dächer zusätzlichen Platz für Stromerzeugung, Verschattung und Aufenthalt. Begrünung, Photovoltaik und nutzbare Freiflächen müssen deshalb gemeinsam geplant werden. Wo Schulhöfe fehlen, sollen Dächer auch als Pausenflächen dienen können, mit Photovoltaik als Sonnenschutz.

Zuletzt hat die Stadtverordnetenversammlung die Leitlinien am 30. Januar 2020 beschlossen (§ 5191, M 175/2019); seither werden sie verwaltungsintern fortgeschrieben. Angesichts ihrer Folgen für Gesundheit, Baukosten und Bauzeiten gehört die Entscheidung über wesentliche Standards zurück in das Stadtparlament.

Die Leitlinien müssen jetzt auf heißere Sommer, knappe Haushalte und die Notwendigkeit ausgerichtet werden, schneller und günstiger zu bauen. Dabei muss die Stadt Frankfurt den eigenen Anspruch der Leitlinien beim Wort nehmen: "Nicht billig, sondern wirtschaftlich und nachhaltig." Wirtschaftlich zu bauen heißt, zusätzliche Standards durch ihren Nutzen und ihre Lebenszykluskosten zu rechtfertigen - statt jede Abweichung von ihnen unter Rechtfertigungsdruck zu stellen. Sicherheit und Gesundheit bleiben dabei verbindlich.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt

Der Weg dieser Vorlage

Am 2. November 2026 brachte FDP diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In einer Sitzung wurde über die Vorlage beraten.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Haupt- und Finanzausschusses sowie Personal
Sitzung 5 · 03.11.2026
TO I, TOP 29
Beraten
nicht auf TO Die Entscheidung über die Vorlage NR 101 wird auf den Ältestenausschuss delegiert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeAfDVoltFDP
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD, Volt, FDP, BFF-DFRA-FREIE WÄHLER und ÖkoLinX-ELF-PARTEI

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