Bebauungsplan Nr. 862 - Westlich Im Fuchsloch hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
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Vortrag des Magistrats vom 09.05.2008, M 87
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 862 - Westlich Im Fuchsloch
hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom 06.09.2007, § 2483 (M 61)
- Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 862 - Westlich Im Fuchsloch - wird, wie im vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 23.01.2008 dargestellt, geändert. Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes mit zweigeschossiger Einfamiliendoppel- und Reihenhausbebauung auf dem zunehmend brachfallenden Gewerbegrundstück westlich der Straße Im Fuchsloch geschaffen werden. Das nördlich angrenzende städtische Gewerbegrundstück wird zum Schutz des neuen Wohngebietes als eingeschränktes Gewerbegebiet mit nicht störenden Gewerbenutzungen festgesetzt.
- Es dient zur Kenntnis, dass: - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 19.06.2007 durchgeführt worden ist, - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 06.11.2007 bis 10.12.2007 durchgeführt worden ist.
- Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB.
- Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, erneut die öffentliche Auslegung nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung durchzuführen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: . ÜBERSICHTSKARTE (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Zu I.: Der räumliche Geltungsbereich wird zum Schutz des Wohngebietes vor Lärmimmissionen um das nördlich angrenzende städtische Gewerbegrundstück erweitert. Im Süden wird der Geltungsbereich im öffentlichen Interesse einer städtebaulich sinnvollen und verkehrstechnisch zweckmäßigen Anbindung sowohl auf der westlichen wie auch auf der östlichen Seite der zukünftig durchgehenden Kurmarkstraße um jeweils 1m auf die angrenzenden Grundstücke erweitert, um beidseitig einen durchgehenden Fußweg von entsprechender Breite erstellen zu können. Zu III.: Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen, Lösung sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu IV.: Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentliche Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_Plan (ca. 670 KB) Anlage 2_Textteil_B-Plan (ca. 52 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 9. Mai 2008 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 19.06.2008 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (= Enthaltung) ÖkoLinX-ARL und Stv. Seitz (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, BFF, ÖkoLinX-ARL und Stv. Seitz; NPD (= Enthaltung)