Abgabe eines "stehenden Angebots" für die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut
Zusammenfassung
Im Rahmen der neuen Schiedsgerichtsbarkeit für NS-Raubgut gibt die Stadt Frankfurt am Main ein "stehendes Angebot" ab, um den Opfern des NS-Regimes und ihren Nachkommen den Zugang zu gerechten Lösungen zu erleichtern. Diese Initiative zielt darauf ab, die Rückgabe von Kulturgut abzusichern und die Herausforderung der Provenienzforschung zu adressieren.
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Thema Kultur verfolgenBeschlussvorschlag
- Es dient zur Kenntnis, dass Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände im Rahmen des
- Kulturpolitischen Spitzengesprächs am
- März 2025 durch Unterzeichnung eines gemeinsamen Verwaltungsabkommens die Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut in Kraft gesetzt haben (Anlagen 1 und 2). Die Schiedsgerichtsbarkeit wird ab dem
- Dezember 2025 die bisherige Beratende Kommission ablösen und verbindliche Entscheidungen zur Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut treffen. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren, das den Empfehlungen der Beratenden Kommission keinen rechtsverbindlichen Charakter beimaß, werden die Schiedssprüche des Schiedsgerichts als die eines privaten Gerichts im Sine der Zivilprozessordnung (ZPO) rechtlich bindend und juristisch überprüfbar sein. Damit sollen Nachfahren und Familien von Opfern einen leichteren Zugang zu Verfahren erhalten und faire und gerechte Lösungen schneller ermöglicht werden.
- Es dient ebenfalls zur Kenntnis, dass sich Bund und Länder verpflichtet haben, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens am
- März 2025 ein "stehendes Angebot" zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung abzugeben, um die einseitige Anrufbarkeit der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut ihrerseits zu garantieren. Die Entscheidung über die Abgabe eines entsprechenden kommunalen Angebots liegt allein bei den Städten und Kommunen, die kommunalen Spitzenverbände wie der Hessische Städtetag haben aktiv dazu aufgerufen. In ganz Deutschland sind bereits zahlreiche Städte und Kommunen diesem Aufruf gefolgt. Das "stehende Angebot" ist verbindlich und richtet sich an alle nach dem Verwaltungsabkommen Antragsberechtigten. Es beinhaltete ihnen gegenüber die uneingeschränkte Zustimmung, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß dem Verwaltungsabkommen zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. Mit Annahme des Angebots wird auf der Basis der Musterschiedsvereinbarung zum Verwaltungsabkommen (Anlage 3) eine Schiedsvereinbarung herbeigeführt.
- Die Stadt Frankfurt am Main gibt auf dieser Grundlage ein Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO ("stehendes Angebot") ab und stimmt der Veröffentlichung auf der Webseite der Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu.
Begründung
A. Zielsetzung
Die Stadt Frankfurt ermöglicht durch die Abgabe eines "stehenden Angebots" Opfern des NS-Regimes, denen in der Zeit des Nationalsozialismus Kulturgut widerrechtlich entzogen wurde, sowie deren Nachkommen, ihre Ansprüche der Stadt gegenüber vereinfacht geltend zu machen und erleichtert die Suche nach "fairen und gerechten Lösungen" im Sinne der Washingtoner Erklärung.
B. Alternativen
Keine Abgabe eines "stehenden Angebotes" und damit Nicht-Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit bzw. Entscheidung von Fall zu Fall. Angesichts der politischen und gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des gemeinsam von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden ausgearbeiteten Verwaltungsabkommens sowie der bereits erfolgten Abgabe "stehender Angebote" durch große deutsche Städte wie München, Köln oder Düsseldorf sowie die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ist eine Nichtbeteiligung Frankfurts an diesem neuen Verfahren schwer vorstellbar.
C. Lösung
Mit der Washingtoner Erklärung von 1998 hat sich die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie 43 weitere Staaten dazu bekannt, unabhängig von möglicher zivilrechtlicher Verjährung bei NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut bei berechtigten Restitutions- und Entschädigungsansprüchen nach "fairen und gerechten Lösungen" zu suchen. Auf dieser Grundlage haben sich die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände 1999 in der sogenannten "Gemeinsamen Erklärung" selbst und rechtlich unverbindlich dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter zurückzugeben. Mit dem 2025 unterzeichneten Verwaltungsabkommen wird dieses Bekenntnis um eine rechtlich bindende Schiedsgerichtsbarkeit erweitert, die in ihren Kompetenzen über die beratende Funktion der Vorgängerorgans hinausweist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf der Grundlage eines umfassenden, ausdifferenzierten und verbindlichen Bewertungsrahmens (Anlage 4), der wie die Schiedsordnung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam erarbeitet und zusätzlich mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference inhaltlich abgestimmt wurde. Die im Bewertungsrahmen niedergelegten Grundsätze gehen noch über die Regelungen und Anforderungen der Washingtoner Prinzipien und der gemeinsamen Erklärung des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände von 1999 hinaus. Dies hat für die Stadt Frankfurt eine nachteilige Rechtswirkung, da der neue Bewertungsrahmen beispielsweise entgegen den Washingtoner Prinzipien auch bei Vorliegen eines Privatvergleichs ein erneutes Verfahren nicht ausschließt. Auch verzichtet die Stadt auf die Möglichkeit, gegen entsprechende Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, da sie die Schiedsgerichtsbarkeit damit als einzige und vor allem abschließende Gerichtsbarkeit anerkennt. Rechtliche Bedenken sind an dieser Stelle aber nur ein und nicht der entscheidende Aspekt. Die Abgabe eines "stehenden Angebots" durch die Stadt Frankfurt ist aus gesamtgesellschaftlichen und ethischen Gründen absolut geboten und die Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu begrüßen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 4. Mai 2026 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 25.06.2026 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD und Volt gegen ÖkoLinX-ELF-PARTEI (= Ablehnung); FDP (= Votum im Ältestenausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-DFRA-FREIE WÄHLER und BSW (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD, Volt und FDP Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-DFRA-FREIE WÄHLER (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD, Volt, FDP, BFF-DFRA-FREIE WÄHLER und BSW gegen ÖkoLinX-ELF-PARTEI (= Ablehnung)