Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums als GmbH an den Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Abfall und Sauberkeit verfolgenInhalt
Vortrag des Magistrats vom 07.10.2005, M 207
Betreff: Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums als GmbH an den Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst
- Der Gründung einer GmbH unter der Firma "Medizinisches Versorgungszentrum der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main - Höchst GmbH" ("MVZ-GmbH") mit einem anfänglichen Stammkapital von EUR 25.000 zum Zwecke des Betriebs eines Medizinischen Versorgungszentrums gem. § 95 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und aller damit üblicher- oder zulässigerweise verbundenen Tätigkeiten und Leistungen gem. des in Anlage 1 beigefügten Entwurfs eines Gesellschaftsvertrags wird zugestimmt.
- Alternative A: Sollte die ebenfalls zu gründende "Städtische Kliniken Frankfurt am Main - Höchst Betriebs GmbH" zum Gründungszeitpunkt der "Medizinisches Versorgungszentrum der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main - Höchst GmbH" bereits Bestand haben, wird die "Medizinisches Versorgungszentrum der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main - Höchst GmbH" als Tochtergesellschaft der "Städtische Kliniken Frankfurt am Main - Höchst Betriebs GmbH" gegründet. Alternative B: Sollte die ebenfalls zu gründende "Städtische Kliniken Frankfurt am Main - Höchst Betriebs GmbH" zum Gründungszeitpunkt der "Medizinisches Versorgungszentrum der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main - Höchst GmbH" noch nicht bestehen, wird die "Medizinisches Versorgungszentrum der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main - Höchst GmbH" als direkte Tochter der Stadt Frankfurt am Main gegründet. Der Magistrat wird ermächtigt, zum gegebenen Zeitpunkt die "Medizinisches Versorgungszentrum der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main - Höchst GmbH" als Sacheinlage in die noch zu gründende "Städtische Kliniken Frankfurt am Main - Höchst Betriebs GmbH" einzubringen.
- Der Magistrat wird ermächtigt, Änderungen der beschriebenen oder vorgelegten Vertragsentwürfe insoweit vorzunehmen, als dies unter zulassungsrechtlichen, steuerlichen, gemeinnützigkeits-, register- oder genehmigungsrechtlichen Aspekten zweckmäßig oder erforderlich ist, um aufsichtsrechtlichen oder anderen behördlichen Anregungen oder Beanstandungen abzuhelfen. Weiter gehende Änderungen der Gesellschaftsverträge, beispielsweise im Rahmen der Ausgestaltung der Übertragung operativer Aufgaben, bedürfen der gesonderten Beschlussfassung. Begründung: A. Zielsetzung
- Situation der Städtische Kliniken Frankfurt a. M. - Höchst Die Städtischen Kliniken Frankfurt a. M. - Höchst sind neben der Uniklinik Frankfurt das einzige Krankenhaus, das Patientenversorgung für fast alle medizinischen Fachgebiete auf höchstem Versorgungsniveau aus einer Hand anbieten kann. Die Akzeptanz der Klinik drückt sich unter anderem auch durch eine hohe Anzahl an ambulanten Patienten aus, die die Städtischen Kliniken Frankfurt a. M. - Höchst für Diagnostik und Behandlung in Anspruch nehmen. Ambulant darf ein Krankenhaus jedoch nur in den ganz wenigen gesetzlich bestimmten Fällen (§ 115b und §§ 116b bis 119 SGB V) einen Patienten versorgen. Ansonsten ist es zur ambulanten Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten nicht zugelassen. Diese Aufgabe obliegt allein den niedergelassenen Ärzten und die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat hierfür den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag. Erbringt ein Krankenhaus dennoch ambulante Leistungen, ohne dass es hierfür eine Zulassung besitzt, werden diese nicht vergütet, da es dem Krankenhaus als Leistungserbringer prinzipiell rechtlich verwehrt ist, ambulante Leistungen zu erbringen. Neben humanitären Gründen ist es jedoch auch aus forensischen Gründen obsolet Patienten ohne ärztliche Untersuchung und ggf. Behandlung an niedergelassene Ärzte zu verweisen. Aus der hieraus resultierenden Behandlung von ca. 60.000 ambulanten Fällen pro Jahr entsteht ein Defizit von ca. 2,7 Mio. € (zuzüglich Umlagen) für die Ambulanzen der Städtischen Kliniken. Durch die Gründung eines MVZ und damit der Möglichkeit, ambulante Leistungen auch einer Abrechnung zuführen zu können, lässt sich dieses Defizit verringern. Wegen der ambulanten Überversorgung im Stadtgebiet Frankfurt ist es erforderlich, dass Kassenarztsitze von niedergelassenen Ärzten erworben werden. Zunächst ist geplant, eine chirurgische und einen pädiatrische Kassenarztzulassung zu erwerben sowie eine labormedizinische Zulassung (hier besteht Niederlassungsfreiheit) zu beantragen. Der im BK-Beschluss erwähnte Erwerb des augenärztlichen Sitzes erfolgt erst im nächsten Schritt. Des Weiteren ist bei Betrieb einer MVZ-GmbH am Standort Höchst eine verbesserte Ressourcennutzung von Raum, Geräten und Personal zu erwarten. Die Patientenbindung an die Städtischen Kliniken Frankfurt a. M. - Höchst lässt sich durch Vor- und Nachbehandlung in der MVZ-GmbH mutmaßlich erhöhen.
- Unternehmensform Grundsätzlich kommen für ein MVZ alle Unternehmensformen in Frage. Die Zulassungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen lassen jedoch zur Zeit bei Krankenhausbeteiligungen nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mit gesamtschuldnerischer Haftung und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu. Aus Gründen der Haftungsbegrenzung ist von Personengesellschaften abzuraten. Daher kristallisiert sich zur Zeit auch bundesweit die GmbH als gängige und durch die Zulassungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigung akzeptierte Unternehmensform für MVZ mit Krankenhausbeteiligung heraus.
- Standort Das MVZ am Standort Gotenstraße 6-8 bietet für die Patienten erhebliche Vorteile: Die gute Zusammenarbeit zwischen MVZ und Krankenhaus wird durch eigene Ärzte gewährleistet. Für den Patienten lassen sich Wege und Fahrten vermeiden. Auch für anspruchsvolle ambulante Behandlungen ist ein hohes Maß an Sicherheit gegeben, da die Notfallkompetenz des Krankenhauses vor Ort ist. Auch für den niedergelassenen Arzt bietet das vom Krankenhaus betriebene MVZ Vorteile. Es können Spezialangebote und Komplexpakete (z.B. Bronchialkarzinombehandlung von A-Z) ermöglicht werden, die die Therapie des niedergelassenen Arztes ergänzen.
- Kosten und Erlöse der Gesellschaft: Es dient zur Kenntnis, dass alle Betriebskosten der zukünftigen MVZ-GmbH derzeit bereits im Eigenbetrieb der Städtischen Kliniken Frankfurt a. M. - Höchst etatisiert sind. Die im MVZ zu beschäftigenden Ärzte sind derzeit bei den Städtischen Kliniken Frankfurt a. M. - Höchst angestellt. Die weiteren Kosten ergeben sich aus Dienstleistungen, die der Eigenbetrieb der MVZ GmbH für die Nutzung von Ressourcen in Rechnung stellt. Das Ambulanzdefizit wird netto um 0,25 Mio. € verringert. Selbstverständlich ist auch mit der Zuführung weiterer Kassenarztsitze eine weitere Defizitreduzierung möglich. Eine Investitionsrechnung ist als Anlage 2 beigefügt. Die Investitionskosten für die zuzuführenden Kassenarztsitze betragen voraussichtlich T€
- In dem beigefügten Beschluss der Betriebskommission vom 20.07.2005 wurde von T€ 190 ausgegangen. Die entsprechende Kostenschätzung reduzierte sich im Planungsverlauf. B. Alternativen Die Gesellschaft wird nicht gegründet und die entsprechenden ambulanten Leistungen werden weiterhin nicht abgerechnet. C. Lösung Gründung der "Medizinisches Versorgungszentrum der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main - Höchst GmbH" und Realisierung der voraussichtlichen Einsparung i.H.v. rund 0,25 Mio. € p.a. für die Städtische Kliniken Frankfurt a. M. - Höchst. D. Kosten Das Stammkapital i.H.v. 25.000,- wird im Falle von Satz
- Alternative A durch die "Städtische Kliniken Frankfurt am Main - Höchst Betriebs GmbH" erbracht. Im Falle von Satz
- Alternative B geht das Stammkapital zu Lasten der Produktgruppe 98.
- Anlage 1 (nicht öffentlich - ca. 26 KB) Anlage 2 (nicht öffentlich - ca. 21 KB) Anlage 3 (nicht öffentlich - ca. 35 KB) Anlage 4 (nicht öffentlich - ca. 12 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 7. Oktober 2005 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 01.11.2005 im OBR 6 angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP; FAG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Annahme) Die Linke. (= Ablehnung) BFF (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und E.L. (= Aufnahme auf TO II) Die Linke. (= Ablehnung der Dringlichkeit)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu a) CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP, Die Linke. und E.L. zu b) CDU, SPD, GRÜNE, FDP und REP gegen Die Linke. und E.L. (= Ablehnung); FAG und BFF (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme