Vorkaufssatzung Nr. 5 - Hanauer Landstraße - Bereich um das ehemalige Neckermanngelände - hier: Satzungsbeschluss - § 25 (1) BauGB
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Wohnen verfolgenInhalt
Vortrag des Magistrats vom 20.09.2019, M 136
Betreff: Vorkaufssatzung Nr. 5 - Hanauer Landstraße - Bereich um das ehemalige Neckermanngelände - hier: Satzungsbeschluss - § 25 (1) BauGB I. Der vorgelegte Entwurf der Vorkaufssatzung Nr. 5 - Hanauer Landstraße - Bereich um das ehemalige Neckermanngelände - wird nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB als Satzung beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 16 (2) BauGB durchzuführen.
Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu I. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 895 - Hanauer Landstraße - Bereich um das ehemalige Neckermanngelände (Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2014) soll die planungsrechtliche Grundlage für eine dem Standort angemessene und nachbarschaftsverträgliche gewerbliche Nachnutzung (Sicherung der Gewerbefläche), unter Berücksichtigung der denkmalgeschützten Gebäude, geschaffen werden. Infolge der Insolvenz der Neckermann GmbH im Herbst 2012 und der folgenden Nutzungsaufgabe am Standort, zeigt sich das Areal des ehemaligen Neckermanngeländes derzeit stark untergenutzt. Da in der Vergangenheit zusammen mit dem aktuellen Eigentümer kein geeignetes, gemeinsames Entwicklungskonzept zur Nachnutzung der Fläche erarbeitet werden konnte und die Stadt Frankfurt am Main selbst keinen Grundbesitz in der Fläche hält, soll der Gewerbestandort nun gesichert und ein Brachfallen erschwert werden. Bereits im Rahmen des Gewerbeflächenentwicklungsprogrammes von 2004, einem stadtweiten Entwicklungskonzept für Gewerbe- und Industrieflächen, wurden Ziele zur Sicherung und Entwicklung von Gewerbestandorten formuliert. Das Gewerbeflächenentwicklungsprogramm versteht sich als Leitlinie für die Sicherung und Entwicklung von Gewerbeflächen im Stadtgebiet. Die Fläche des ehemaligen Neckermanngeländes soll "klassischen" Gewerbetrieben (z.B. baulich extensive Gewerbenutzungen, Großhandelsbetriebe, Betriebe des verarbeitenden und des Baugewerbes, Handwerkbetriebe, die aufgrund ihres Störgrades auf Gewerbe- und Industrieflächen angewiesen sind etc.) als Standort dienen und für diese gesichert und entwickelt werden. Außerdem wird die Fläche des ehemaligen Neckermanngeländes auf Ebene der Gesamtstadt einem von zwei Entwicklungsschwerpunkten (Gewerbecluster) moderner Industrie zugeordnet, welche gezielt entwickelt werden sollen. Der Standort im Osten der Stadt Frankfurt am Main wird hierbei entsprechend der Nutzungsstrukturen dem Branchenschwertpunkt "Distribution" zugeordnet. Gemäß der Wortbedeutung (Distribution = Verteilung) soll der Standort primär für "verteilende" Gewerbebetriebe wie beispielsweise Logistikunternehmen, Handels- bzw. Großhandelsbetriebe weiterentwickelt werden. Auch im Rahmen der aktuell laufenden Fortschreibung des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms (GEP) wird das Gebiet des ehemaligen Neckermanngeländes als Entwicklungsraum definiert. Ferner wird auf die bereits bestehenden Überlegungen zur Entwicklung der Fläche sowie der Kompensierung der Leerstände hingewiesen. Entwicklungsräume werden hier definiert als Standorte, die einen hohen Handlungsbedarf aufweisen und welche einerseits durch komplexe Problemlagen gekennzeichnet, andererseits durch erhebliche Flächenpotentiale (u.a. ungenutzte oder mindergenutzte Flächen) charakterisiert sind. Laut Fortschreibung des GEP bieten diese Flächen "mit den gegebenen Potentialen zur Innenentwicklung und Nachverdichtung wirtschaftliches Entwicklungspotential für die Ansiedelung bzw. als Verlagerungsstandort für Unternehmen und den damit verbundenen Investitionen sowie Arbeitsplatz- und Wertschöpfungseffekte". Östlich des ehemaligen Neckermanngeländes befindet sich der Industriepark Fechenheim mit chemischer Produktion, einem Störfallbetrieb im Sinne der Seveso-III-Richtlinie. Aufgrund dieser Nähe sieht die Stadt Frankfurt am Main für das ehemalige Neckermanngelände auch in Zukunft eine gewerbliche Nutzung im Fokus. So kann das Gebiet weiterhin Standort eines Versandhandels sein, durch Logistikunternehmen genutzt werden, jedoch auch als Produktionsstandort fungieren. Es bieten sich ebenfalls Nutzungen als Gründerzentrum oder Technologiezentrum oder ein Standort für einen Großhandel, einen Betriebshof bzw. Handwerkerhof an. Insgesamt gilt es für das Areal des ehemaligen Neckermanngeländes eine sinnvolle und verträgliche gewerbliche Nachnutzung zu entwickeln, um auch die auf der Fläche befindlichen denkmalgeschützten Gebäude (Hauptverwaltungsgebäude des ehemaligen Neckermann-Unternehmens vom Architekten Egon Eiermann und Kesselhaus) planungsrechtlich zu sichern und deren Bausubstanz zu erhalten. Die Stadt Frankfurt am Main beabsichtigt, im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 895 - Hanauer Landstraße - Bereich um das ehemalige Neckermanngelände städtebauliche Maßnahmen durchzuführen. Zielstellung ist die Sicherung des innerstädtischen Gewerbestandortes unter Entwicklung einer gebietsverträglichen Nachnutzung sowie der Erhalt der dort bestehenden Baudenkmäler. Zur Sicherung dieser Entwicklung soll für Teilbereiche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 895 - Hanauer Landstraße - Bereich um das ehemalige Neckermanngelände eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassen werden. Die Stadt Frankfurt am Main beabsichtigt im Geltungsbereich der Vorkaufssatzung Nr. 5 - Bereich um das ehemalige Neckermanngelände die zuvor beschriebenen städtebaulichen Maßnahmen durchzuführen und kann auf dieser Grundlage an diesen Grundstücken ein besonderes Vorkaufsrecht geltend machen. Die durch die Vorkaufssatzung ggf. entstehenden Kosten, werden aus den laufenden Haushaltsmitteln des Amtes für Bau und Immobilien finanziert, soweit hierfür ausreichende Mittel vorhanden sind. Derzeit steht für alle Erwerbsvorgänge in der Stadt Frankfurt am Main ein Betrag in Höhe von jährlich rund 25,2 Mio. € zur Verfügung. Sollten die Erwerbskosten dieses Budget übersteigen, sind die notwendigen Mittel innerhalb der gesetzlich zur Ausübung von Vorkaufsrechten vorgesehenen Zweimonatsfrist vom Magistrat freizugeben. Anlage 1_Vorkaufssatzung (ca. 518 KB) Anlage 2_Karte_des_Geltungsbereichs (ca. 2,1 MB)Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Wirtschaft und Frauen Beratung im Ortsbeirat: 11 Versandpaket: 25.09.2019
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 20. September 2019 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 5 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 07.11.2019 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF und FRAKTION (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL