Gemeindepsychiatrische Rahmenvereinbarung
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Vortrag des Magistrats vom 15.06.2001, M 128
Betreff: Gemeindepsychiatrische Rahmenvereinbarung
I. Die im Entwurf vorgelegte Gemeindepsychiatrische Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt am Main, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und den in der Rahmenvereinbarung genannten Vereinen der freien Wohlfahrtspflege wird beschlossen.
Über die langfristige Aufnahme des Bamberger Hofes in die gemeindepsychiatrische Versorgungsstruktur wird am Ende des bis 2002 laufenden Modellprojektes entschieden.
II. Der Magistrat wird beauftragt, das weitere - auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt am Main zu veranlassen.
Begründung
A. Zielsetzung
Der Abschluss der Gemeindepsychiatrischen Rahmenvereinbarung soll analog zu der ab 01.01.2000 vereinbarten klinischen Pflichtversorgung die Zusammenarbeit zwischen den überörtlichen Trägern (Stadt Frankfurt am Main, Landeswohlfahrtsverband Hessen, Hessisches Sozialministerium) und den in der sozialpsychiatrischen Versorgung tätigen Trägervereinen auf eine vertragliche Grundlage stellen.
Die Rahmenvereinbarung soll als Grundlage des gemeinsamen Arbeitens dienen, wobei die Inhalte künftig optimiert werden können und die Finanzierung der sozialpsychiatrischen Arbeit geklärt ist und es somit eine Versorgungs- und Entwicklungssicherheit gibt.
B. Alternativen
Keine
C. Lösung
Der vorliegende Entwurf wurde mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, als Träger der überörtlichen Sozialhilfe und den in der Rahmenvereinbarung genannten Vereinen der freien Wohlfahrtspflege erarbeitet und in der Planungskonferenz Gemeindepsychiatrie Frankfurt am Main am 28.09.2000, an der die VertreterInnen des Hessischen Sozialministeriums, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, der betroffenen Trägervereine sowie des Stadtgesundheitsamtes teilnahmen, einstimmig gebilligt.
Diese Vereinbarung regelt Inhalt, Umfang und Qualität der Übertragung kommunaler Versorgungspflichten oder Teile davon für alle Betroffenen des Versorgungsgebietes im Sinne des § 4 auf den Verein. Ziel der Vereinbarung ist der Aufbau vertraglich und fachlich vernetzter Versorgungsangebote in einem gemeindepsychiatrischen Verbund.
Jeder Verein wirkt an der Gewährleistung der bedarfsgerechten sozialen, medizinischen und beruflichen Rehabilitation und/oder der (Re)-Integration mit.
Die Vereine sind Mitglieder im Psychosozialen Ausschuss Frankfurt am Main (PSA) und erkennen dessen Geschäftsordnung an. Vereine und Kommune verpflichten sich, in Abstimmung mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und im Rahmen einer abgestimmten Bedarfsplanung innerhalb des PSA auf bedarfsgerechte Versorgungskapazitäten hinzuwirken.
Das Stadtgebiet Frankfurt am Main ist in vier Standardversorgungsgebiete aufgeteilt. Für jedes Versorgungsgebiet ist ein Verein zuständig, der die bürgernahe gemeindepsychiatrische Versorgung in Form von gebündelten zentralen Betreuungsfunktionen in Psychosozialen Zentren wahrnimmt. Diese beinhalten eine Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle (PSKB), eine Tagesstätte (TG) und Betreutes Wohnen (BW).
Gebietsübergreifend im gesamten Stadtgebiet ist das Internationale Familienzentrum e. V. schwerpunktmäßig für die gemeindepsychiatrische Versorgung von Migranten und staatenlosen Personen mit Wohnsitz in Frankfurt am Main zuständig. Auch ist es Träger eines Psychosozialen Zentrums.
Die Vereine verpflichten sich, für die gemeindepsychiatrische Versorgung in ihrem Standardversorgungsgebiet ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und internen und externen Qualitätssicherung im Sinne des § 93 BSHG zu erstellen.
Kommune und Vereine verpflichten sich zur fachlichen Kooperation mit allen an der gemeindenahen psychosozialen, psychiatrischen Versorgung beteiligten Institutionen, sowie den Angehörigen- und Betroffenenorganisationen.
Die Kommune hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung der eingegangenen Kooperationsverpflichtung zu prüfen. Sie bedient sich dabei der erstellten Qualitätsstandards und Rahmenbedingungen.
D. Finanzierung
Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Vereins erfolgt unbeschadet der Verpflichtung Dritter durch die Kommune sowie den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Vorrangige Leistungsansprüche sind zu beachten und im Einzelfall durch den Verein einzufordern.
Notwendigkeit und Umfang investiver Maßnahmen für weitere komplementäre Angebote sind zwischen dem Verein, der Kommune und dem LWV rechtzeitig im voraus abzustimmen. Die Finanzierung erfolgt nach den jeweils geltenden Finanzierungsregelungen des Landes und des Landeswohlfahrtsverbandes sowie nach Maßgabe der eingestellten Haushaltsmittel der Stadt Frankfurt am Main.
Kommune und LWV behalten sich ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Qualität vor.
Durch die mit Organisationsverfügung der Oberbürgermeisterin vom 24.11.1999 angeordnete Neuordnung der Sozialpsychiatrie in Frankfurt wurde mit der Errichtung einer Abteilung Psychiatrie beim Stadtgesundheitsamt (53.5) auch die bis dahin beim Jugend- und Sozialamt liegende Zuständigkeit der Finanzierung der sozialpsychiatrischen Versorgung (UA 4701)dem Stadtgesundheitsamt übertragen
Stand 06.02.01
Gemeindepsychiatrische Rahmenvereinbarung
für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung chronisch psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen in Frankfurt am Main wird
zwischen
dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
(nachstehend "Kommune" genannt) vertreten durch das Stadtgesundheitsamt
und dem
Landeswohlfahrtsverband Hessen
(nachstehend "LWV" genannt), als Träger der überörtlichen Sozialhilfe
und folgenden
Vereinen der freien Wohlfahrtspflege
(nachstehend "Vereine" genannt)
Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie Frankfurt am Main e. V. (BSF)
Frankfurter Verein für soziale Heimstätten e. V. (FVfsH)
frankfurter werkgemeinschaft e. V. (fwg)
Internationales Familienzentrum e. V. (IFZ)
Sozialwerk Main - Taunus e. V. (SMT)
nachfolgende Kooperationsvereinbarung geschlossen:
Präambel
- Psychisch Kranke und psychisch Behinderte sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen (Betroffene) im Sinne der §§ 39 ff BSHG und § 3.der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung), sind in besonderer Weise auf öffentliche Hilfen angewiesen.
- Die Kommunen sind durch § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB verpflichtet darauf hinzuwirken, die erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen. Die Grundlage der Vertragsvereinbarung ist § 10 V 1 BSHG.
- Bei der Planung, dem Aufbau, der Durchführung und der Koordination von Hilfen für die Betroffenen im ambulanten und komplementären Bereich arbeiten die Kommune und der LWV im Rahmen der Gesamtplanungsverantwortung mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammen und übertragen den genannten Vereinen nach § 10 Abs. 5 BSHG und § 97 Abs. 1 SGB X ganz oder teilweise die Versorgungsverpflichtung. Die Träger der Sozialhilfe bleiben gem. § 10 V 2 BSHG dem Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich.
- Voraussetzung zur Teilnahme an der Rahmenvereinbarung von Seiten der Trägervereine ist die Vorhaltung von Psychosozialen Zentren wie sie in der Psychiatrie-Enquete (1975) und den Empfehlungen der Expertenkommission (1988) dargestellt werden. Diese beinhalten mindestens eine Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle (PSKB), eine Tagesstätte (TG) und Betreutes Wohnen im entsprechenden Sektor mit gültiger Betriebsgenehmigung des Landeswohlfahrtsverbandes.
- In Frankfurt am Main soll die Versorgung der betroffenen Menschen in allen Stadtteilen gleichermaßen möglich sein. Es sollen zudem allen betroffenen Personengruppen regelhaft in der Stadt versorgt werden. Zu diesem Zweck wurde das Stadtgebiet 1986 durch Beschluss des Magistrates ( B97 vom 14. 03. 1986) in vier Standardversorgungsgebiete aufgeteilt. In diesen Standardversorgungsgebieten ist die umfassende Hilfe und Versorgung für die Bevölkerung zu organisieren.
- Seit dem 01. 01. 2000 wird die klinisch-psychiatrische Versorgung der Frankfurter Bevölkerung durch vier Psychiatrische Kliniken wahrgenommen, die den Standardversorgungsgebieten zugeordnet sind: SVG Nord: St. Markus-Krankenhaus SVG Ost: Klinik Hohe Mark SVG Süd: Universitätsklinikum SVG West: Städtische Kliniken Frankfurt Höchst Diese Kliniken garantieren die klinisch-psychiatrische Versorgung im Einzugsgebiet der Stadt Frankfurt für alle Frankfurter Bürger.
- Seit Anfang der 90er Jahre wird die außerklinische psychiatrische Versorgung der Frankfurter Bevölkerung im Wesentlichen von fünf Vereinen der freien Wohlfahrtspflege garantiert. Die Stadt Frankfurt, die Hessischen Landesministerien und der Landeswohlfahrtsverband haben Planung und Entwicklung des Hilfesystems langfristig mit diesen Vereinen abgestimmt. § 1 Zweck der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt Inhalt, Umfang und Qualität der Übertragung kommunaler Versorgungspflichten oder Teile davon für alle Betroffenen des Versorgungsgebietes im Sinne des § 4 auf den Verein. Ziel der Vereinbarung ist der Aufbau vertraglich und fachlich vernetzter Versorgungsangebote in einem gemeindepsychiatrischen Verbund. § 2 Übernahme der Versorgungsverpflichtung Die Vereine sind verpflichtet, die ihnen auf der Grundlage des § 10 V 1 BSHG übertragenen Versorgungsleistungen für die von ihnen zu betreuenden Betroffenen ausreichend und zweckmäßig sowie entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erbringen und an der stetig erforderlichen Weiterentwicklung der Versorgungsangebote im gemeindepsychiatrischen Verbund aktiv mitzuwirken. Die Vereine verpflichten sich, Daten, insbesondere personenbezogene Daten unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, soweit sie für Entwicklung gemeindepsychiatrischer Versorgungsstrukturen wichtig sind, an die Leistungsträger weiterzuleiten. § 3 Umfang der Versorgungsverpflichtung Die Versorgungsverpflichtung richtet sich nach den mit Magistratsbeschluss vom 14.03.86 festgelegten vier Standardversorgungsgebieten. Der fünfte Verein, Internationales Familienzentrum, trägt der besonderen Situation in Frankfurt am Main Rechnung. Mit einem sehr hohen Ausländeranteil von ca. 1/3 der Bürger, ist die Notwendigkeit eines speziellen Versorgungsangebots gerechtfertigt. Das IFZ arbeitet sektorübergreifend mit Migranten und Staatenlosen. Die anteilige Aufteilung der Bemessungsgrundlage (Einwohnerzahl) ist in § 4 beschrieben.
- Die übertragene Versorgungsverpflichtung nach § 17 Abs.1 Nr.2 und Abs. 3 SGB umfasst die Sicherstellung vorsorgender, begleitender und nachsorgender Hilfen. Diese sollen leistungsgerecht bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ausfallen. Bedarfsgerechte Hilfen dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Bei Beachtung des Ziels der effektiven Vernetzung aller Angebote zum gemeindepsychiatrischen Verbund sind dies: Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen Clubs und Begegnungsstätten / Freizeitmaßnahmen Tagesstätten Wohnheime für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen Betreutes Wohnen Werkstätten für Behinderte Integrationsprojekte
- Vereine, die aus historischen Gründen in bestimmten Bereichen keine Angebote vorhalten, und Vereine die notwendige Angebote in ihrem Rahmen vorhalten, verpflichten sich gegenseitig zur Sicherstellung der Versorgung in diesem Bereich. Hierzu zählen insbesondere Plätze in Werkstätten für Behinderte und Wohnheimplätze. Die Plätze sind, soweit erforderlich, in einer noch separaten Vereinbarung zuzuordnen.
- Jeder Verein wirkt an der Gewährleistung der bedarfsgerechten sozialen, medizinischen und beruflichen Rehabilitation und/oder der (Re)-Integration mit und stellt sicher, dass die Leistungen und Hilfen - der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) - des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) - des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) - der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (SGB VI, RVO) - des sozialen Entschädigungsrechts (z. B. BVG, ZDG, OEG, BseuchG) - des Schwerbehindertengesetztes (SchwbG) einschl. einschlägiger Nebenbestimmungen - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) - des Wohngeldgesetzes (WohnGG) - sowie des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und sonstiger Leistungsgesetze wie auch Angebote weiterer Leistungsträger durch Zusammenarbeit mit den zuständigen Leistungs- und Angebotsträgern bedarfsgerecht in Anspruch genommen werden können.
- Die Vereine sind Mitglieder im Psychosozialen Ausschuss (PSA) und erkennen dessen Geschäftsordnung an. Vereine und Kommune verpflichten sich, in Abstimmung mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und im Rahmen einer abgestimmten Bedarfsplanung innerhalb des PSA auf bedarfsgerechte Versorgungskapazitäten hinzuwirken.
- Leistungen der psychiatrischen Krankenhausversorgung, die auf der Grundlage des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) erbracht werden und die Sicherstellung der in der Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen liegende vertragsärztliche Versorgung, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. § 4 Versorgungsgebiet Das Stadtgebiet Frankfurt am Main ist in vier Standardversorgungsgebiete aufgeteilt. Für jedes Versorgungsgebiet ist ein Verein zuständig, der die bürgernahe gemeindepsychiatrische Versorgung in Form von gebündelten zentralen Betreuungsfunktionen in Psychosozialen Zentren wahrnimmt. Diese beinhalten mindestens eine Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle (PSKB), eine Tagesstätte (TG) und Betreutes Wohnen (BW). Standardversorgungsgebiet Frankfurt am Main - Süd: EWZ: 99 000 Verein: Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie Frankfurt am Main e. V. Standardversorgungsgebiet Frankfurt am Main - West: EWZ: 189 000 Verein: Frankfurter Verein für soziale Heimstätten e. V. Standardversorgungsgebiet Frankfurt am Main - Ost: EWZ: 153 000 Verein: frankfurter werkgemeinschaft e. V. Standardversorgungsgebiet Frankfurt am Main - Nord: EWZ: 144 000 Verein: Sozialwerk Main-Taunus e. V. Gebietsübergreifend im gesamten Stadtgebiet ist das Internationale Familienzentrum e.V. schwerpunktmäßig für die gemeindepsychiatrische Versorgung von Migranten und staatenlosen Personen mit Wohnsitz in Frankfurt am Main zuständig. Auch ist es Träger eines Psychosozialen Zentrums. Bemessungsgrundlage für die Bedarfsberechnung ist bei einer pauschal angenommenen Gesamteinwohnerzahl in Frankfurt/Main von 650.000, 10 % der Einwohner = 65
- Diese Summe wird anteilig ebenfalls prozentual im Verhältnis der Einwohner den anderen vier Vereinen abgezogen (In den obigen Einwohnerzahlen bereits anteilmäßig gekürzt). Eine Neuverteilung der anteiligen Zuordnung ist erst bei Änderung der Gesamteinwohnerzahl Frankfurts von über 10 % vorgesehen. Die Zuordnung der Stadtteile zu den vier Standardversorgungsgebieten erfolgt nach bestehenden Zuständigkeitsgrenzen der Sozialstationen. § 5 Psychiatrieberichterstattung
- Die Vereine dokumentieren ihre Leistungen und erstatten jährlich bis zum 30.06. des folgenden Jahres einen Bericht an das Gesundheitsamt Abt. Psychiatrie der Stadt Frankfurt am Main. Der Landeswohlfahrtsverband wird entsprechend informiert.
- Die Vereine sind verpflichtet, ein noch zu erstellendes gemeinsames abgestimmtes Dokumentationssystem zu übernehmen und in diesem Sinne an einer regionalen Psychiatrieberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken. Eine Ergänzungsvereinbarung mit näheren Ausführungen wird noch separat erarbeitet werden. § 6 Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung Die Vereine verpflichten sich, für die gemeindepsychiatrische Versorgung in ihrem Standardversorgungsgebiet ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und internen und externen Qualitätssicherung im Sinne des § 93 BSHG zu erstellen. Das Konzept soll u. a. Aussagen zu folgenden Punkten enthalten: - Standards und Rahmenbedingungen der Hilfe (Leistungsbeschreibung) - Nutzerbeteiligung und Nutzerbefragung - Leistungserfassung und -dokumentation - Fortbildung und Supervision Hierbei erhalten die gemeinsame Aufgabenstellung und Kooperation besondere Bedeutung. § 7 Finanzierung
- Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Vereins erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen Dritter durch die Kommune sowie den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Vorrangige Leistungsansprüche sind zu beachten und im Einzelfall durch den Verein einzufordern.
- Notwendigkeit und Umfang investiver Maßnahmen für weitere komplementäre Angebote sind zwischen dem Verein, der Kommune und dem LWV rechtzeitig im voraus abzustimmen. Die Finanzierung erfolgt nach den jeweils geltenden Finanzierungsregelungen und nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel. Kommune und LWV behalten sich ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Qualität vor. § 8 Kooperationsverpflichtungen
- Kommune und Vereine verpflichten sich zur fachlichen Kooperation mit allen an der gemeindenahen psychosozialen, psychiatrischen Versorgung beteiligten Institutionen, sowie den Angehörigen- und Betroffenenorganisationen.
- Die Vereine regeln ihre Zusammenarbeit einvernehmlich über den in § 3 Ziff. 4 angesprochene Psychosozialen Ausschuss (PSA). In diese Zusammenarbeit werden insbesondere die gebietsübergreifenden Angebote - Wohnheime, Psychosozialer Krisendienst und Werkstätten für Behinderte - einbezogen. Die Information und Abstimmung nach Außen erfolgt über die entsprechenden und bereits bestehenden Gremien - AG extramurale Pflichtversorgung ("Runder Tisch", Bettenbelegungskonferenz) - Sektorkonferenz, Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft, Fachgruppe Psychiatrie.
- Die Kommune hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung der eingegangenen Kooperationsverpflichtungen zu prüfen. Sie bedient sich dabei der erstellten Qualitätsstandards und Rahmenbedingungen. § 9 Vertragsdauer, Kündigung
- Die Vereinbarung wird für die Dauer von zunächst 3 Jahren geschlossen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils 3 Jahre, wenn sie nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
- Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn ein oder mehrere Vertragspartner seine/ihre vertraglichen Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt/verletzen, dass eine Fortsetzung der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann.
- Im Falle der Kündigung eines oder mehrerer Vertragspartner nach Nr. 1 oder Nr. 2 verpflichten sich die verbleibenden Vertragspartner, die übertragenen Versorgungsverpflichtungen des/der ausgeschiedenen Vertragspartner/s zu übernehmen und im Wege einer schriftlichen Ergänzungsvereinbarung neu zu regeln. Der Schutz und die Weiterbetreuung der Betroffenen steht dabei im Vordergrund. § 10 Zeitpunkt der Übertragung Die Versorgungsverpflichtung wird mit Wirkung vom auf den Verein übertragen. § 11 Salvatorische Klausel
- Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
- Die Vertragspartner haben keine mündliche Nebenabsprachen getroffen.
- Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien möglichst nahe kommt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 15. Juni 2001 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 19 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 30.08.2001 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf19 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung ÖkoLinX-ARL
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P. und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP, BFF und E.L. (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P. und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P., FAG, REP, BFF und E.L. gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)