Das Revisionsamt hat mit E-Mail vom 23.08.2022 die Stadtverordnetenversammlung darauf hingewiesen, dass die Fraktionen i
Zusammenfassung
Die Frage bezieht sich auf die finanziellen Mittel, die der Oberbürgermeister im Vorfeld eines Bürgerentscheids nutzen kann. Es wird erfragt, welche Beschränkungen für den OB gelten und wie diese durchgesetzt werden. Ziel ist es, Klarheit über die Nutzung öffentlicher Mittel für persönliche Werbung zu erhalten.
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Thema Sicherheit verfolgenFrage an den Magistrat
Das Revisionsamt hat mit E-Mail vom 23.08.2022 die Stadtverordnetenversammlung darauf hingewiesen, dass die Fraktionen ihre finanziellen Mittel im Vorfeld des Bürgerentscheids am 06.11.2022 nicht mehr für die ansonsten übliche Öffentlichkeitsarbeit verwenden dürften. Der Oberbürgermeister hingegen nimmt auch in dieser Zeit viel städtisches Geld in Anspruch, um für sich als Person im Amt zu werben. Das geht von Zeitungsanzeigen zur Dippemess bis hin zu Postwurfsendungen an alle Haushalte mit Tagespost zur Ehrenamtsmesse.
Ich frage den Magistrat:
Welchen Beschränkungen unterliegt der OB in diesem Zusammenhang, und wie werden sie durchgesetzt?
Antwort des Magistrats
Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Arslaner,
sehr geehrter Herr Stadtverordneter Dr. Kößler,
meine Damen und Herren!
Seitens des hessischen Gesetz- und Verordnungsgebers bestehen keine ausdrücklichen Vorgaben zu dieser Fragestellung.
Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass die Abwahl eines Bürgermeisters beziehungsweise einer Bürgermeisterin nach den Vorgaben des § 76 Absatz 4 der Hessischen Gemeindeordnung, HGO, zu erfolgen hat. Diese Vorschrift verweist für das weitere Verfahren auf die Regelungen der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes. Damit wurde seitens des Landesgesetzgebers unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Abwahl eines Bürgermeisters beziehungsweise einer Bürgermeisterin als Bürgerentscheid und somit als Abstimmung und nicht als eine Wahlhandlung im wahlrechtlichen Sinne verstanden wissen möchte.
Mit Blick auf die Fragestellung verweist der Magistrat auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 03.08.2005 - 7 E 2234/04 (V) -, wonach Amtsträger einer Kommune im Rahmen eines Abwahlverfahrens nach § 76 Absatz 4 HGO nicht das aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und -gleichheit hergeleitete Neutralitätsgebot, sondern das Sachlichkeitsgebot zu beachten haben. Das Sachlichkeitsgebot gilt nur, soweit staatliche oder kommunale Amtsträger Äußerungen oder Handlungen in amtlicher Eigenschaft gemacht oder vorgenommen haben.
Die Einhaltung dieser Vorgaben durch den Oberbürgermeister bzw. der Beigeordneten kann durch die kommunale Aufsichtsbehörde gemäß § 136 Absatz 1 HGO kontrolliert und gegebenenfalls durchgesetzt werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 15. September 2022 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.