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Die Nutzung des ÖPNV ohne gültigen Fahrschein kann gemäß § 265a StGB, Erschleichen von Leistungen, mit Freiheitsstrafe b

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Die Frage bezieht sich auf die Anzahl der Personen, die in den Jahren 2019 bis 2021 aufgrund des Fahrens ohne gültigen Fahrschein eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten. Zudem wird nach den dadurch entstandenen Kosten für die öffentliche Hand gefragt. Ziel ist es, Informationen über die Auswirkungen der Fahrpreisnutzung ohne gültigen Fahrschein zu erhalten.

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Thema Öffentlicher Nahverkehr und neue Mobilität verfolgen

Frage an den Magistrat

Die Nutzung des ÖPNV ohne gültigen Fahrschein kann gemäß § 265a StGB, Erschleichen von Leistungen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

Ich frage den Magistrat:

Wie viele Personen verbüßten, unterteilt in die Jahre 2019, 2020 und 2021, auf Strafantrag der VGF eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund des Fahrens ohne gültigen Fahrschein, und welche Kosten sind der öffentlichen Hand dadurch entstanden?

Antwort des Magistrats

Laut VGF sind zu dieser Frage keine Angaben möglich, da sie von den Strafverfolgungsbehörden keine Informationen erhält, wenn es zu einer Ersatzfreiheitsstrafe kommt, noch Kenntnis über die entstandenen Kosten hat.

Es dient zur Kenntnis, dass die traffiQ sowie die DB AG für die Busse beziehungsweise S-Bahnen einen eigenen Fahrausweisprüfdienst haben.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 20. Januar 2022 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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