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Obwohl der ÖPNV nachweislich nicht zu den Infektionstreibern zählt, gilt auch im Frankfurter Nahverkehr seit Mittwoch, 2

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Der Magistrat wird gefragt, ob er ein rückwirkendes Sonderkündigungsrecht für Zeitkarteninhaber befürwortet, da die 3G-Regel im ÖPNV gilt. Der RMV hat jedoch mitgeteilt, dass keine Sonderregelungen vorgesehen sind.

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Frage an den Magistrat

Obwohl der ÖPNV nachweislich nicht zu den Infektionstreibern zählt, gilt auch im Frankfurter Nahverkehr seit Mittwoch, 24. November 2021 die von der Bundesregierung eingeführte "3G-Regel". Auf Nachfrage, inwieweit ungeimpfte Nutzer, die nicht gewillt sind, sich dieser Willkür zu unterwerfen, ihre Jahreskarte anteilig erstattet bekommen, verweist die VGF auf die Kündbarkeit von Zeitkarten zum Monatsende mit Frist zum zehnten Kalendertag des entsprechenden Monats. Bezüglich eines Sonderkündigungsrechts sei man noch im Gespräch mit dem RMV. Ich frage den Magistrat: Zu welchem Ergebnis haben diese Gespräche geführt, und würde der Magistrat ein rückwirkendes Sonderkündigungsrecht für betroffene Zeitkarteninhaber zum 24. November 2021 befürworten?

Antwort des Magistrats

Der RMV hat via RMV-Vertriebsinformation vom 03.12.2021 mitgeteilt, dass aktuell keine Sonderregelungen, wie zu Beginn der Pandemie, vorgesehen sind, auch nicht die Möglichkeit einer Abo-Pause. Der Magistrat sieht keinen Grund, eine vom RMV abweichenden Position einzunehmen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 2. Dezember 2021 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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