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Frage vom 23.03.2012, F 371 Auf einem Grundstück in der Wehrstraße/Ecke Offenbacher Landstraße ist dem Vernehmen nach ein Lebensmittel-Discounter geplant. Inzwischen haben sich in Oberrad der Gewerbeverein, der Bürgerve rein und viele Anwohner eindeutig dagegen ausgesprochen. Der Protest richtet sich nicht gegen einen Discounter an sich, sondern gegen die angeblich geplante Größe. Es wird befürchtet, dass ein Supermarkt mit mehr als 800 Quadratmetern das Aus für viele Einzelhändler in der Umgebung bedeutet und Oberrad somit zu einem weiteren Stadtteil mit unzureichendem Nahversorgungsangebot wird. Ich frage daher den Magistrat: Was ist an dieser Stelle geplant beziehungsweise nach derzeitigem Bebauungsplan möglich, und ist der Magistrat bereit, auf die Bedenken im Stadtteil einzugehen?
Antwort des Magistrats: Bürgermeister Olaf Cunitz: Herr Vorsteher, lieber Stadtverordneter Gregor Amann! Ich antworte wie folgt: Im maßgeblichen Bebauungsplan B 418 ist das Areal als Mischgebiet ausgewiesen. Damit sind sowohl Wohn- als auch Gewerbenutzung zulässig. Die Gewerbebetriebe dürfen das Wohnen allerdings nicht wesentlich stören. Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von 1.200 Quadratmetern Geschossfläche, das entspricht circa 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, sind ebenso zulässig wie Geschäfts- und Bürogebäude. Explizit ausgenommen sind nach dem Bebauungsplan Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Weiterhin ist festgelegt, dass oberhalb des ersten Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. Konkrete Planungen bezüglich der Ansiedlung eines Lebensmittel-Discounters sind dem Magistrat nicht bekannt. Es liegt aktuell weder ein Bauantrag vor, noch - was auch wichtig ist - werden Bauberatungsgespräche geführt. Es gibt aber noch einen anderen Aspekt, auf den hinzuweisen ist. Losgelöst davon kann mitgeteilt werden, dass das Areal in dem von der Stadtverordnetenversammlung im Jahr 2008 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kategorie "C-Zentrum" zugeordnet wurde. In dieser Kategorie sind Märkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von bis zu 2.000 Quadratmetern möglich. In der Überarbeitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das am 13. Januar 2012 vom Magistrat beschlossen wurde und derzeit der Stadtverordnetenversammlung und den Ortsbeiräten zur Beschlussfassung vorliegt, wird diese Einstufung beibehalten. Insoweit wäre eine Ansiedlung eines Einzelhandels mit einer Größe von mehr als 800 Quadratmetern durchaus in Bezug auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept möglich. Der Magistrat wird jedoch bei der konkreten Entscheidungsfindung, ob die Ansiedlung eines größeren Einzelhandelsbetriebes erfolgen sollte, auf jeden Fall die Meinung des Ortsbeirats berücksichtigen, um den Bedenken im Stadtteil Rechnung zu tragen.
(Beifall) Stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Ulrich Baier: Die erste Zusatzfrage kommt von Herrn Stadtverordneten Amann. Bitte schön! Stadtverordneter Gregor Amann, SPD: (Zusatzfrage) Erklären Sie mir das bitte noch einmal. Nach dem Einzelhandelskonzept sind 2.000 Qua-dratmeter möglich, nach dem Bebauungsplan aber nicht. Was gilt denn jetzt? Bürgermeister Olaf Cunitz: (fortfahrend) Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept in seinen Festlegungen ermöglicht in dem Fall eine Abweichung vom Bebauungsplan. Ich habe deswegen beides erwähnt, weil eigentlich nur nach dem Bebauungsplan gefragt wurde, aber ich wollte der Vollständigkeit halber darauf hinweisen: Achtung, aufgrund des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist sehr wohl eine Abweichung möglich. Der Bebauungsplan alleine bietet nur einen Teil des planungsrechtlichen Bildes vor Ort, aber wie schon gesagt, auf jeden Fall wird es einen Dialog mit den Leuten vor Ort geben. Aber das Entscheidende ist, es gibt weder einen Bauantrag noch irgendein Bauberatungsgespräch im Hinblick auf die Ansiedlung eines Einzelhandelsgeschäfts. Stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Ulrich Baier: Die nächste Zusatzfrage kommt von Herrn Stadtverordneten Dr. Gärtner. Bitte! Stadtverordneter Dr. Peter Gärtner, LINKE.: (Zusatzfrage) Habe ich es richtig verstanden, dass das Einzelhandelskonzept Vorrang vor dem Bebauungsplan hat? Nach meiner Kenntnis des Baurechts ist es nämlich gerade umgekehrt. Der Bebauungsplan ist rechtsverbindlich, das Einzelhandelskonzept ist unverbindlich. Ganz im Gegenteil, das Einzelhandelskonzept soll erst in den Bebauungsplänen umgesetzt werden, damit es überhaupt Rechtswirksamkeit erlangt. Bürgermeister Olaf Cunitz: (fortfahrend) Genau! Aber die Stadtverordneten beschließen beides. Sie sind Satzungsgeber, das heißt, sie beschließen den Bebauungsplan, aber das Einzelhandels- und Zentrenkonzept ermöglicht vom Charakter her, so wie es von den Stadtverordneten beschlossen wurde, Ausnahmen von den Bebauungsplänen. Das ist wichtig zu wissen. Wir haben Planungen, die in solchen Fällen übereinanderliegen. Aber wie schon gesagt, die Stadtverordneten und der Ortsbeirat befassen sich im Augenblick mit der Aktualisierung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Natürlich ist es dabei auch möglich, weitere Festlegungen zu treffen. Antragstellende Person(en): Stadtv. Gregor Amann
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 23. März 2012 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.