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Entfernung unerlaubt aufgehängter Plakate durch Verwaltung

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Die Frage thematisiert die Notwendigkeit einer Sondernutzungserlaubnis für Plakatwerbung und die wiederholte Sichtbarkeit unerlaubt aufgehängter Plakate. Es wird gefragt, unter welchen Bedingungen die Verwaltung diese Plakate entfernt und welche Maßnahmen gegen wiederholte Regelbrecher unternommen werden. Ziel ist es, für mehr Ordnung im öffentlichen Raum zu sorgen.

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Frage an den Magistrat

Für Plakatwerbung auf Straßen und Plätzen ist eine Sondernutzungserlaubnis notwendig. Es sind aber immer wieder Plakate zu sehen, für die, etwa weil das Datum der beworbenen Veranstaltung länger zurückliegt oder der Ort der Anbringung, etwa Fußgängerzonen, nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig ist, keine Erlaubnis vorliegen kann. Die Verwaltung hat dann auch die Möglichkeit, zu Lasten des Verursachers die Plakate entfernen zu lassen.

Ich frage den Magistrat:

Unter welchen Voraussetzungen entfernt die Verwaltung unerlaubt aufgehängte Plakate und was unternimmt sie bei Verursachern, die bekanntermaßen häufig und dem Anschein nach absichtlich die Regeln brechen?

Antwort des Magistrats

Die für eine Plakatierung Verantwortlichen, beispielsweise Veranstalter, müssen innerhalb einer gesetzten Frist die Plakate wieder beseitigen. Kommen die Verantwortlichen dieser Beseitigungspflicht nicht nach, setzt der Magistrat die erforderlichen Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben durch.

So wird beispielsweise ein Dienstleister beauftragt, um die Plakate zu beseitigen. Dies geht zu Lasten des Verursachers. Für eine unerlaubte Sondernutzung - Plakate ohne gültige Sondernutzungserlaubnis - wird zudem eine Gebühr auf Grundlage der geltenden Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen erhoben. Die unerlaubte Sondernutzung kann auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Bei anhaltenden Verstößen können neue Anträge auf Sondernutzung aufgrund mangelnder Mitwirkungspflicht versagt werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 4. Dezember 2025 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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