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Im Zuge der Bewerbung der Stadt Frankfurt als Sitz der neuen Europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA wurde auch ein ba

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Die Stadt Frankfurt hatte sich um die Ansiedlung der Europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA beworben und plante den Neubau einer Europäischen Schule. Ein Fristrahmen für den Neubau und die rechtlichen sowie finanziellen Konsequenzen der Nichteinhaltung dieser Frist sind zentrale Fragen, die eine klare Antwort seitens des Magistrats erfordern.

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Frage an den Magistrat

Im Zuge der Bewerbung der Stadt Frankfurt als Sitz der neuen Europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA wurde auch ein baldiger Neubau der Europäischen Schule und die Bereitstellung eines geeigneten Grundstücks seitens der Stadt in den Bewerbungsunterlagen aufgeführt. Dem Vernehmen nach soll auch eine Frist genannt worden sein, bis zu welcher der Neubau errichtet sein soll.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat:

Welche Frist wurde für den Neubau der Europäischen Schule im Zuge der Ansiedlung der AMLA vereinbart und welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen würden sich aus der Nichteinhaltung dieser Frist für die Stadt Frankfurt ergeben?

Antwort des Magistrats

Im Zuge der Ansiedlung des Sitzes der AMLA in Frankfurt am Main wurde ein Sitzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde - gemeint ist hier und im Folgenden die AMLA, Anm. d. Verfassers - am 30.01.2025 geschlossen. Darin wird in dem betreffenden Art. 14 (4) keine Frist für den Neubau der Europäischen Schule, ESF, genannt. Auch in den anderen schriftlichen Dokumenten und mündlichen Aussagen der Akteure der Bewerbungskampagne - Bund, Land, Stadt - für die AMLA wurden keine Fristen betreffend der Europäischen Schule genannt.

Das Schulangebot - hier ist explizit das Angebot einer "Schola Europea" nach dem System der europäischen Schulen für die Bediensteten der Europäischen Behörden und Institutionen gemeint - wird in Art. 14 (4) des AMLA-Sitzabkommens geregelt.

Dort heißt es: (4) "Die zuständigen deutschen Stellen werden unter Beteiligung der Behörde nach Art. 101 Absatz 2 der AMLA-Verordnung dafür Sorge tragen, dass für die Kinder des Personals der Behörde ein mehrsprachiges, europäisch ausgerichtetes schulisches Angebot bereitgestellt wird."

Insofern stellen die Verzögerungen bei der Bereitstellung einer Fläche für den Neubau keine Fristverletzung i.S. des Abkommens dar. Es ergibt sich aber aus der Formulierung die Verpflichtung, ein europäisch ausgerichtetes - d. h. dem speziellen System der Europäischen Schulen der Mitgliedsstaaten entsprechendes ausreichendes Angebot an Schul- und Vorschulplätzen mit entsprechender Ausstattung - bereitzustellen. Das impliziert auch, dass Behelfsunterbringungen in Schulcontainern mit beengtem Platzangebot und eingeschränkten Sport- und Pausenräumen nicht diesem Standard entsprechen.

Inwieweit sich aus der anhaltenden Situation eines unzureichendes Flächenangebotes und entsprechender Beeinträchtigung des Schulbetriebs der ESF eine Verletzung der Anspruchsgrundlage der positiven Sitzentscheidung für Frankfurt ergeben könnte, wäre durch die Prüfung eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EUGH zu klären.

Aus den Regelungen des Art. 21 Konsultationen und Beilegung von Streitigkeiten des Sitzabkommens mit der AMLA geht in Art 21 (2) hervor, dass im Falle von Streitigkeiten diese zuerst durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gelöst werden sollen. Falls diese nicht auf diesem Weg gelöste werden können, greift Absatz (3) dahin gehend, dass eine der Parteien den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen kann, nachdem sie dies der anderen Partei mit Vorlauffrist von zwei Monaten angezeigt hat.

Weitere Verzögerungen in der Entscheidungsfindung der Stadt Frankfurt bis zu einer finalen Flächenbereitstellung für den Neubau der ESF würden auf jeden Fall das Vertrauen in die Verlässlichkeit des Magistrats und damit auch des Standortangebotes nachhaltig belasten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

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FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 4. Dezember 2025 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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