Die aktuellen Nachtruhezeiten verpflichten Gastronom*innen, ihre Außenbereiche auch am Wochenende ab 22:00 Uhr zu schlie
Zusammenfassung
Die Frage zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die KITA Frankfurt die Vergabe von Hortplätzen gemäß den vorgeschriebenen Anmeldeverfahren über das Kindernet durchführt. Das Ziel ist eine faire und gerechte Verteilung der Kinder auf die Bildungseinrichtungen, um wirtschaftliche Schwierigkeiten für andere Träger zu vermeiden.
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Thema Schulen und Bildung verfolgenFrage an den Magistrat
Die Stadt und KITA Frankfurt müssen mit gutem Beispiel vorangehen und sich anderen Trägern gegenüber neutral verhalten. Für die Vergabe von Hortplätzen gib es vorgesehene Anmeldeverfahren über das Kindernet mit der neuen Software Kivan. Dies darf nicht ausgehebelt oder umgangen werden. Ein solches Vorgehen würde bei anderen Trägern zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, da eine gleichmäßige Verteilung der Kinder auf die Einrichtungen nicht gewährleistet wäre. Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat: Vergibt KITA Frankfurt Hortplätze außerhalb des vorgeschriebenen Anmeldeverfahrens und ist ein solches Vorgehen mit dem Magistrat abgestimmt?
Antwort des Magistrats
Grundsätzlich besteht für Gastronomen gaststättenrechtlich keine Verpflichtung, ihre Außengastronomie in Form von Wirtschafts- bzw. Sommergärten ab 22:00 Uhr zu schließen.
Sie haben allerdings die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, zu beachten. Diese sind, im Regelfall unabhängig von der planungsrechtlichen Ausweisung nachts, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, 15 dB(A) niedriger als die Tagwerte, für die Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr.
So gelten beispielsweise als Immissionsrichtwerte
in einem als Mischgebiet (MI) ausgewiesenen Gebiet
für die Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr von 60 dB(A) und
für die Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr von 45 dB(A),
für ein als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesenes Gebiet
für die Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr von 55 dB(A) und
für die Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr von 40 dB(A).
Eine Verschiebung der Nachtzeit ist nach der TA Lärm zudem nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Lärm in der Nachtzeit ist als Gesundheitsbeinträchtigung zu bewerten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 30. Oktober 2025 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.