Durch Verkehrszeichen 244 gekennzeichnete Straßen sind laut StVO dem Radverkehr vorbehalten, wenn nicht ein Zusatzzeiche
Zusammenfassung
Der Magistrat bewertet das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover als nicht übertragbar auf die Verhältnisse in Frankfurt am Main. Es werden keine konkreten Maßnahmen auf Grundlage des Urteils ergriffen, da die örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich sind und die rechtlichen Rahmenbedingungen sich geändert haben.
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Thema Fahrradfahren verfolgenFrage an den Magistrat
Durch Verkehrszeichen 244 gekennzeichnete Straßen sind laut StVO dem Radverkehr vorbehalten, wenn nicht ein Zusatzzeichen andere Benutzungen erlaubt. Alle in Frankfurt ausgewiesenen Fahrradstraßen erlauben das Befahren der Straße mit Pkw durch entsprechende Zusatzzeichen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat bereits 2019 entschieden, dass die Einrichtung solcher Fahrradstraßen rechtswidrig ist, da der Radverkehr dort nicht gefährdungs- beziehungsweise behinderungsfrei geführt werden kann, Aktenzeichen 7 A 7457/17. Ich frage den Magistrat: Wie bewertet der Magistrat dieses Urteil, und welche Konsequenzen gedenkt er daraus zu ziehen?
Antwort des Magistrats
Auch wenn die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in der Kleefelder Straße in der Landeshauptstadt Hannover der Straßenverkehrsbehörde Frankfurt am Main nicht bekannt sind, scheinen sich diese ausweislich des Urteils des VG Hannover, Urteil vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 von den in Frankfurt am Main herrschenden Verhältnissen zu unterscheiden. So sind, insofern sie denn tatsächlich für alle Kraftfahrzeuge freigegeben sind, Fahrradstraßen in Frankfurt am Main immer nur in eine Fahrtrichtung für diese Verkehrsart freigegeben. In den übrigen Fällen ist zum Beispiel nur der Anliegerverkehr freigegeben. Hinzu kommt, dass der Anordnung eines jeden Verkehrszeichens eine Prüfung des konkreten Einzelfalles vorausgeht. In dieser werden alle für die jeweilige Einzelfallentscheidung erheblichen Tatsachen berücksichtigt. Das hier gegenständliche Urteil des VG Hannover stellt seinerseits eine Prüfung eines konkreten Einzelfalles dar, welche nicht vorbehaltlos auf alle beliebigen ähnlich anmutenden Sachverhalte übertragen werden kann. Maßgeblich sind vielmehr immer die sich vor Ort darstellenden Verhältnisse sowie die daraus resultierenden Ermessens- oder gebundenen Entscheidungen, welche ihrerseits unter Beachtung der maßgeblichen Fristen verwaltungsgerichtlich überprüfbar sind. Im Übrigen sind die dem Urteil zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und ermessenkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften in der Zwischenzeit geändert worden. So muss zur Förderung des Radverkehrs nicht mehr zwingend nachgewiesen werden, dass Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Auch bezog sich das Urteil des VG Hannover, dass die Einrichtung einer Fahrradstraße mit zugelassenem Kraftfahrzeugverkehr unzulässig sei, darauf, dass die in der Kleefelder Straße konkret bestehende Gefährdungssituation bereits durch die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung verhindert werden könne. Die Aussage des VG Hannover ist daher nicht genereller Natur, sondern bezogen auf den konkreten Sachverhalt in der Kleefelder Straße in der Landeshauptstadt Hannover zu verstehen. Das VG Hannover ist dabei lediglich zum Ergebnis gekommen, dass in der Kleefelder Straße die Einführung einer Fahrradstraße keine tatsächliche Änderung des Mischverkehres und damit der Interaktion der einzelnen Verkehrsarten untereinander zur Folge hatte. Die Fahrradstraße war daher in Hannover das falsche Mittel um der vor Ort vorhandenen Gefährdungslage zu begegnen. Die Straßenverkehrsbehörde Frankfurt am Main beabsichtigt daher keine konkreten Maßnahmen auf Grundlage des Urteils des VG Hannover. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das VG Berlin mit Urteil vom 05. Dezember 2018 - 11 K 298.17 unter anderem beengte Straßenverhältnisse als gefahrenträchtigen Umstand erkannt hat, der die Anordnung einer Fahrradstraße, auch unter Freigabe für Kraftfahrzeuge, als zwingend erforderlich erscheinen lässt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 2. Dezember 2021 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.