In Berlin wurde bekannt, dass einzelne Imame in Fragen der Eheschließung und -konflikte als eine Art „Berater“ tätig sin
Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt hat keine Kenntnisse über Beratungsangebote, die außerhalb des geltenden Rechts stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass Beratungen von Religionsgemeinschaften im Rahmen ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten stattfinden und keine staatliche Bindungswirkung haben. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Beratungsangebote im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen.
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Thema Kinder, Jugend und Familie verfolgenFrage an den Magistrat
In Berlin wurde bekannt, dass einzelne Imame in Fragen der Eheschließung und -konflikte als eine Art "Berater" tätig sind und in dieser Rolle Einfluss auf private und familiäre Entscheidungen nehmen. Hier besteht die Befürchtung einer parallelen Beratungs- und Schlichtungspraxis außerhalb bestehender rechtlicher und sozialer Strukturen, die nicht immer vereinbar mit den Grundwerten unserer Rechtsordnung ist.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat:
Liegt der Stadt Frankfurt Kenntnis über vergleichbare Strukturen oder einzelne entsprechende "Berater" vor, und mit welchen Maßnahmen stellt der Magistrat sicher, dass Beratungs- und Konfliktlösungsangebote im Familienbereich im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen?
Antwort des Magistrats
Viele Frankfurter Moscheegemeinden bieten insbesondere im Rahmen ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten Beratungsangebote zu unterschiedlichen Themen - auch Eheberatungen - an. Dem Magistrat liegen zum jetzigen Zeitpunkt keine Kenntnisse über Beratungsangebote vor, die sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen.
Beratungen für Familien und Paare werden grundsätzlich von unterschiedlichsten Religionsgemeinden angeboten und unterliegen im Allgemeinen keiner staatlichen Kontrolle. Viele dieser Angebote finden im Kontext des religiösen Gemeindelebens sowie ihrer seelsorgerlichen Verantwortlichkeiten statt. Diese Tätigkeiten fallen primär unter die grundrechtlich geschützte innere Ordnung der jeweiligen Religionsgemeinschaft sowie das allgemeine Recht. Dies unterscheidet sie von den zahlreichen, nicht grundrechtlich geschützten Angeboten freier Paar- und Familientherapie.
Religiöse Schlichtungen haben keine staatliche Bindungswirkung - und bleiben für alle Beteiligten freiwillig. Ratsuchende können jederzeit staatliche Stellen, wie Jugendämter, Familiengerichte oder anerkannte Beratungsstellen, nach SGB VIII einschalten. Religiöse Akteurinnen und Akteure, beispielsweise Imame oder Rabbiner, dürfen keine standesamtlichen Aufgaben erfüllen, etwa bei Eheschließung oder Scheidung - hier gilt ausschließlich deutsches Familien- und Personenstandsrecht.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 11. September 2025 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.