Im Februar waren Schüler/-innen, Eltern, Lehrkräfte und ESB der Günderrodeschule im Bildungsausschuss, um auf die große
Zusammenfassung
Die Günderrodeschule hat um die verlängerte Nutzung von Schulcontainern gebeten, um der Raumnot entgegenzuwirken. Der Magistrat hat jedoch aufgrund baurechtlicher Gründe eine Verlängerung der Genehmigung ausgeschlossen.
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Thema Schulen und Bildung verfolgenFrage an den Magistrat
Im Februar waren Schüler/-innen, Eltern, Lehrkräfte und ESB der Günderrodeschule im Bildungsausschuss, um auf die große Raumnot aufmerksam zu machen. Sie baten um Nutzung der Container der Grundschule Europaviertel, die im Sommer umziehen soll. Der Magistrat lehnte dies bisher mit Verweis auf den Bebauungsplan Nr. 850 ab. Im Ausschuss wurde der Schule jedoch zugesagt, eine Änderung des Plans zu prüfen, damit die Container doch länger genutzt werden können: entweder für die Günderrodeschule oder die Eröffnung der neu zu gründenden Grundschule im Gallus.
Daher frage ich den Magistrat:
Welche baurechtlichen Schritte sind für eine verlängerte Nutzung der Schulcontainer nötig, und was wurde seitens des Dezernats/ABI bereits unternommen?
Antwort des Magistrats
Wie bereits in der Stellungnahme B 336 vom 09.09.2024 dargelegt, ist aus baurechtlichen Gründen eine Verlängerung der Genehmigung ausgeschlossen. Diesbezüglich fand bereits innerhalb des Magistrats zwischen den zuständigen Fachämtern, der Bauaufsicht sowie dem Amt für Bau und Immobilien, eine finale Abstimmung statt.
Zur Erläuterung:
Die Containeranlage wurde bedingt durch eine spätere Erweiterung in zwei getrennt voneinander genehmigten Bauabschnitten errichtet und wird somit seitens Bauaufsichtsbehörde unter zwei Aktenzeichen geführt.
Die Baugenehmigung B-2019-681-5 wurde mit folgender Nebenbestimmung versehen:
Die Baugenehmigung wird gemäß §75 (4) HBO befristet erteilt. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist ist die Containeranlage vollständig zurückzubauen. Die in Anspruch genommenen Flächen sind in ihren ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen und die bestehende Grünanlage ist wiederherzustellen.
Die Baugenehmigung B-2016-926-5 enthält folgenden Passus:
Das Benehmen nach §18 (3) BNatSchG wird unter folgender Auflage hergestellt: Die in Anspruch genommenen Flächen sind nach Ablauf der Genehmigungsfrist in ihren ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen und die bestehende Grünanlage ist wiederherzustellen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 28. Mai 2025 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.