Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, städtische Flächen nur noch in absoluten Ausnahmen zu veräußern. In der
Zusammenfassung
Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, städtische Flächen nur in Ausnahmefällen zu veräußern und stattdessen Erbpachtverträge zu nutzen. Die Frage zielt darauf ab, wie viele Hektar städtische Flächen mit Kaufoptionen durch Erbpachtnehmer*innen bestehen, um die Transparenz über diese Verträge zu erhöhen.
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenFrage an den Magistrat
Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, städtische Flächen nur noch in absoluten Ausnahmen zu veräußern. In der Regel werden die Flächen in Erbpacht vergeben. Dennoch beschäftigen die Stadtverordneten immer wieder Erbpachtverträge mit Kaufoptionen, so wie jüngst im Falle des Frischezentrums, in dem 13 Hektar städtischen Grundbesitzes aufgrund einer Vertragsklausel verkauft werden müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat: Für wie viele Hektar e Gesamtfläche - aufgeteilt nach Gewerbe- und Wohnflächen - bestehen noch weitere Kaufoptionen durch Erbpachtnehmer*innen der Stadt?
Antwort des Magistrats
Die Stadt Frankfurt am Main hält zusammen mit der von ihr verwalteten Stiftung Allgemeiner Almosenkasten rund 5.600 Erbbaurechte, die im Laufe der letzten 100 Jahre geschlossen wurden und über die Jahre sehr heterogene Vertragsinhalte aufweisen. Elektronisch erfasst sind die wesentlichen Vertragsinhalte wie insbesondere Fläche, Erbbauberechtigter, Laufzeit und Erbbauzins. Weitere Vertragsinhalte wie beispielsweise mögliche Ankaufsrechte sind nicht elektronisch auswertbar. Dazu kommt, dass solche Rechte sehr unterschiedlich formuliert sind, sodass in vielen Fällen nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der jeweilige Wortlaut tatsächlich ein rechtswirksames Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten begründet oder ob der Vertragsinhalt lediglich als eine Absichtserklärung gewertet werden kann. Aus den genannten Gründen ist es dem Magistrat ohne eine Prüfung aller, in überwiegender Anzahl nur in Papierform vorliegender, Erbbaurechtsverträge aufgrund der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen nicht möglich, die Anzahl solcher teilweise vermeintlicher Ankaufsrechte zu beziffern. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Ankaufsrechte in der Vergangenheit nur in Einzelfällen vereinbart wurden. Aktuell und in den letzten Jahren abgeschlossene Erbbaurechtsverträge enthalten solche Klauseln aufgrund der Ziele des Magistrats, städtische Grundstücke nicht zu veräußern, nicht. Ist eindeutig erkennbar oder im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung rechtswirksam festgestellt, dass ein Erbbauberechtigter aufgrund einer solchen Klausel in Altverträgen zum Ankauf berechtigt ist, so muss die Stadt Frankfurt am Main dieser vertraglichen Verpflichtung nachkommen. Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass das in der Frage angesprochene Erbbaurecht des Frischezentrums im wirtschaftlichen Eigentum der Marktbetriebe stand und von der HFM Managementgesellschaft für Hafen und Markt verwaltet wurde. Es handelt sich hier nicht unmittelbar um ein städtisches Erbbaurecht in der Verwaltung des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 21. Januar 2021 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.