Der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, Kaweh Mansoori, SPD, hat einen Gese
Zusammenfassung
Der Gesetzesentwurf gegen spekulativen Leerstand soll den hessischen Kommunen eine rechtliche Grundlage bieten, um Leerstand zu bekämpfen. In Frankfurt stehen derzeit etwa 12.500 Wohnungen leer, was die Notwendigkeit des Gesetzes unterstreicht. Ziel ist es, die Anzahl der leerstehenden Wohnungen zu reduzieren und eine nachhaltige Nutzung zu fördern.
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Thema Wohnen verfolgenFrage an den Magistrat
Der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, Kaweh Mansoori, SPD, hat einen Gesetzesentwurf gegen spekulativen Leerstand vorgelegt, der bereits im Kabinett beschlossen wurde. Das Leerstandsgesetz soll noch in diesem Jahr eine Rechtsgrundlage für die Kommunen schaffen, um spekulativen Immobilienleerstand eindämmen zu können. Alleine in Frankfurt sollen derzeit etwa 12.500 Wohnungen leer stehen. Ich frage den Magistrat: Wie wird die Stadt dieses neue Gesetz nach seinem Inkrafttreten ganz konkret als Instrument zur Bekämpfung von Leerstand nutzen, und wie hoch schätzt der Magistrat die tatsächliche Zahl der von spekulativem Leerstand betroffenen Wohnungen im Stadtgebiet ein?
Antwort des Magistrats
Der Gesetzesentwurf "Gesetz gegen den spekulativen Leerstand von Wohnraum (Leerstandsgesetz)" sieht vor, dass die hessischen Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten das Gesetz in eigenen Satzungen konkretisieren. Innerhalb des Magistrats ist die Umsetzung von Satzung und Gesetz dem Amt für Wohnungswesen zugewiesen. Das Amt für Wohnungswesen hat bereits in der Vergangenheit auf Basis von Vorgängergesetzen erfolgreich Leerstände der Wiedernutzung zugeführt. Die Struktur des behördlichen Verfahrens wird davon abhängen, in welcher Form und mit welchem Inhalt das Gesetz letztendlich verabschiedet wird und wie die Stadt Frankfurt selbst ihre städtische Satzung ausgestaltet. Die Stadtverordneten werden über eine entsprechende Vorlage des Magistrats entscheiden. Die Gesamtheit des spekulativen Leerstands im Sinne des Gesetzesentwurfs a priori zu bestimmen, ist ohne weitere Kenntnis und Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht möglich. Im Gesetzesentwurf wird Leerstand von über sechs Monaten als genehmigungspflichtig angesehen. Über diesen Zeitraum hinaus soll Leerstand nur genehmigt werden, wenn "schutzwürdige private Interessen" oder "vorrangige öffentliche Interessen" geltend gemacht werden können. Welche schutzwürdigen oder vorrangigen Interessen hierbei zu berücksichtigen sind, ist im Entwurf nicht abschließend aufgeführt. Das heißt, es könnten weitere, im Gesetzesentwurf nicht explizit genannte Interessen zum Tragen kommen. Zum spekulativen Leerstand würden also nur leerstehende Wohnungen zählen, für die kein schutzwürdiges oder vorrangiges Interesse anerkannt würde. Die aktuellste und belastbarste Übersicht zum Wohnungsleerstand in Frankfurt am Main bietet die Gebäude- und Wohnungszählung, GWZ, die im Rahmen des Zensus erhoben wird. Dabei handelt es sich um eine Vollerfassung mit dem Stichtag 15.05.2022. Zu diesem Zeitpunkt standen 12.983 Wohnungen in Frankfurt am Main leer. Das entspricht 3,2 Prozent aller Wohnungen, inklusive Wohnheime. Über die Leerstandsquote hinaus ist in der GWZ die Dauer und der Grund des Leerstands abgefragt worden. Der Übersicht kann entnommen werden, dass zum Stichtag 6.686 Wohnungen beziehungsweise 51,9 Prozent der leer stehenden Wohnungen eine Leerstandsdauer von mehr als sechs Monaten aufwiesen. Damit wären sie potenziell in den Regelungsbereich des Leerstandsgesetzes gefallen. Das heißt, für diese Leerstände hätte, unter Berufung auf ein schutzwürdiges oder vorrangiges Interesse, eine Genehmigung beantragt werden müssen. Würde sich im Genehmigungsverfahren - oder außerhalb - herausstellen, dass ein Leerstand nicht genehmigungsfähig ist, berechtigt der Gesetzesentwurf die Kommune, ein Wohnnutzungsgebot auszusprechen. Die in der GWZ genannten Gründe für den Leerstand decken sich nicht mit den im Gesetzesentwurf genannten Gründen. Auch ist keine kombinierte Betrachtung von Dauer des Leerstands und Grund des Leerstands verfügbar. Aus diesem Grund ist keine qualifizierte Beurteilung des Leerstands nach der GWZ vor dem Hintergrund der im Gesetzesentwurf genannten vorrangigen oder schutzwürdigen Interessen möglich. Der sogenannte marktaktive Leerstand umfasst alle Wohnungen, die kurzfristig für eine Vermietung zur Verfügung stehen. Der GWZ nach umfasste dieser marktaktive Leerstand zum Stichtag 7.652 Wohnungen beziehungsweise 59,3 Prozent aller leerstehenden Wohnungen. Der marktaktive Leerstand betrug damit 1,9 Prozent aller Wohnungen in Frankfurt am Main. Die Daten geben keinen Rückschluss darüber, ob diese Wohnungen auch tatsächlich auf dem Markt angeboten wurden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 20. Februar 2025 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.