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Die Stadtverordnetenversammlung hat 2023 eine Änderung der Informationsfreiheitssatzung beschlossen, die zum 01.01.2025

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Die Stadtverordnetenversammlung hat eine Änderung der Informationsfreiheitssatzung beschlossen, die ab 01.01.2025 in Kraft tritt. Der Magistrat hält die Konkretisierung für rechtlich bedenklich und hat den Beschluss bisher nicht umgesetzt. Die Frage zielt darauf ab, auf welcher Grundlage der Magistrat handelt und wann die Umsetzung erfolgt.

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Frage an den Magistrat

Die Stadtverordnetenversammlung hat 2023 eine Änderung der Informationsfreiheitssatzung beschlossen, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt und eine Konkretisierung des § 1 beinhaltet. In der letzten Fragestunde teilte der Magistrat erstmals auf Nachfrage hin mit, dass er diese Konkretisierung für rechtlich bedenklich hält. Der Beschluss wurde bisher nicht umgesetzt. Ein Widerspruch gemäß § 63 HGO erfolgte nicht. Die Städte Wiesbaden und Offenbach haben jedoch ähnliche Formulierungen beschlossen.

Ich frage den Magistrat:

Auf welche Grundlage beruft sich der Magistrat, um einen gültigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nicht umzusetzen, und wann beabsichtigt der Magistrat, seiner Umsetzungspflicht nachzukommen?

Antwort des Magistrats

Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Arslaner,

sehr geehrte Frau Stadtverordnete Dr. Kube,

meine Damen und Herren!

Der Umfang der der Informationsfreiheit unterliegenden Informationen ist in § 80 Absatz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, HDSIG, abschließend geregelt.

Neben den Regelungen des HDSIG gibt es weitergehende Regelungen zu Ansprüchen auf Bereitstellung von Informationen in Fachgesetzen; diese Ansprüche bleiben unberührt. Soweit besondere Rechtsvorschriften den Anspruch auf Informationsbereitstellung beschränken, ist es entsprechend § 80 Absatz 2 HDSIG nicht zulässig, auf Grundlage dieser Satzung weitergehende Informationen bereitzustellen.

Das HDSIG räumt den Kommunen die Optionen ein, die gesetzliche Regelung für anwendbar zu erklären und für komplexe Anfragen die Kosten zu regeln. Insofern ist mit der bisherigen Regelung keine Einschränkung im Hinblick auf Informationen auch aus der Auftragsverwaltung implementiert, sofern nicht höherrangige gesetzliche Vorschriften Anwendung finden.

Der Magistrat wird dafür Sorge tragen, dass Anfragen entsprechend diesem Verständnis bearbeitet werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 5. Dezember 2024 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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