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In Hessen können Bürger*innen seit 1993 per Bürger*innenbegehren Themen in Gemeindevertretungen einbringen und per Bürge

Vorlagentyp: F
Beantwortet
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Die Hessische Landesregierung plant, die Möglichkeiten von Bürger*innenbegehren und Bürger*innenentscheiden in Hessen einzuschränken, indem wichtige Themen von diesen Verfahren ausgenommen werden sollen. Der Magistrat erkennt die Bedeutung dieser Instrumente für die direkte Demokratie an, betont jedoch seine Neutralität und die Verantwortung des Hessischen Landtages in dieser Angelegenheit.

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Thema Stadtplanung verfolgen

Frage an den Magistrat

In Hessen können Bürger*innen seit 1993 per Bürger*innenbegehren Themen in Gemeindevertretungen einbringen und per Bürger*innenentscheid über Sachfragen abstimmen. Bisher wurden in Hessen insgesamt 546 Verfahren, Stand 31.07.2024, neu eingeleitet, davon auch 25 Ratsbegehren. Damit ist der Bürger*innenentscheid das zentrale Instrument direkter Demokratie in hessischen Städten und Gemeinden. Genau diese Möglichkeit beabsichtigt die Hessische Landesregierung zukünftig einzuschränken und will wichtige Themen vom Bürger*innenentscheid ausnehmen.

Ich frage den Magistrat:

Wie steht der Magistrat zu den von der Landesregierung geplanten Einschränkungen von Bürger*innenbegehren und Bürger*innenentscheiden in Hessen?

Antwort des Magistrats

Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Arslaner,

sehr geehrte Frau Stadtverordnete Christann,

meine Damen und Herren!

Mit dem Bürgerbegehren und dem Bürgerentscheid nach § 8b sieht die Hessische Gemeindeordnung plebiszitäre Elemente vor, das heißt, die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können unmittelbar Einfluss auf eine konkrete Sachentscheidung nehmen und sind nicht nur auf die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Parlamente beschränkt. Diese Beteiligungsform ist auf kommunaler Ebene ein wichtiger Faktor der direkten politischen Mitbestimmung. Der Magistrat erinnert in diesem Zusammenhang an den Bürgerentscheid zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 916 "DFB-Akademie - südlich Niederräder Landstraße" im Jahr 2015. Weitere Bürgerbegehren gab es zum Beispiel zu den Themen Klima und bezahlbarer Wohnraum. Allerdings scheiterten diese Initiativen an Ihrer Zulassung durch die Stadtverordnetenversammlung.

Der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/1303 - sieht unter anderem die Änderung des § 8b Ziffer 5a der Hessischen Gemeindeordnung, HGO, vor.

Die durch den Gesetzesentwurf erwähnte Änderung der HGO liegt im Verantwortungsbereich des Hessischen Landtages. Vor diesem Hintergrund nimmt der Magistrat in seiner Funktion als ausführendes Organ die geplante Änderung der oben genannten Rechtsgrundlage zur Kenntnis. Im Übrigen, ist es nicht Aufgabe des Magistrates in seiner erwähnten Rolle, sich an der politischen Diskussion zu beteiligen. Er ist an Recht und Gesetz gebunden und muss seine Neutralitätspflicht wahren. Gleichwohl ist dem Magistrat bewusst, dass es zur geplanten Änderung unterschiedliche politische Positionen gibt. Es ist also Aufgabe der Parteien und Wählergruppen, sich in diese Debatte einzubringen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 5. Dezember 2024 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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