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Mitglieder städtischer Gremien haben einen privilegierten Zugang zu städtischen Ämtern und ihren Mitarbeitenden. Auch hi

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Die Frage bezieht sich auf den privilegierten Zugang von Mitgliedern städtischer Gremien zu städtischen Ämtern und deren Mitarbeitenden. Es wird nach den Maßnahmen des Magistrats gefragt, um sicherzustellen, dass dieser Zugang nicht missbraucht wird, um private Anliegen zu fördern. Der Magistrat erklärt, dass eine Privilegierung unzulässig ist und Mitarbeitende ihre Aufgaben unabhängig und gewissenhaft erfüllen müssen.

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Thema Sicherheit verfolgen

Frage an den Magistrat

Mitglieder städtischer Gremien haben einen privilegierten Zugang zu städtischen Ämtern und ihren Mitarbeitenden. Auch hier hat die Stadt eine Fürsorgepflicht für die Mitarbeitenden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat:

Wie schützt der Magistrat Ämter und Mitarbeitende, sodass dieser privilegierte Zugang nicht genutzt wird, um private Anliegen unangemessen voranzutreiben und Mitarbeitende unter Druck zu setzen?

Antwort des Magistrats

Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Arslaner,

sehr geehrter Herr Stadtverordneter Ritter,

meine Damen und Herren!

Zunächst einmal ist dem Magistrat keine Regelung bekannt, die einen privilegierten Zugang von Mitgliedern städtischer Gremien zu städtischen Ämtern und ihren Mitarbeitenden vorsieht. Sollten aber im Einzelfall Mitglieder städtischer Gremien versuchen, auf einzelne Mitarbeitende der Stadtverwaltung Druck auszuüben, um private Anliegen unangemessen voranzutreiben, besteht jederzeit die Möglichkeit, die jeweilige Amts- oder Betriebsleitung hierüber zu informieren.

Nach Abschnitt 2.1 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Frankfurt am Main I, AGA I, dient die Verwaltung der Allgemeinheit. Sie arbeitet nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats. Die Mitarbeitenden haben ihre Aufgaben ohne Ansehen der Person nach sachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen, AGA I, Abschnitt 2.1. Alle Mitarbeitenden haben bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Interessen der Stadt zu wahren, AGA I Abschnitt 2.3. Eine Privilegierung ist demnach unzulässig.

D. Mitarbeitende ist für die Rechtmäßigkeit seiner/ihrer dienstlichen Handlungen verantwortlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat er/sie unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Bestätigt ein:e Vorgesetzte:r die Anordnung, so muss d. Mitarbeitende sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das d. Mitarbeitende aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für ihn/sie erkennbar ist oder wenn das ihm/ihr aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen, AGA I Abschnitt 2.2.1 Abs.

3.

In den Fällen, in denen das aufgetragene Verhalten strafbar sein könnte, besteht des Weiteren die Möglichkeit, sich an die Interne Meldestelle i. S. d. Hinweisgeberschutzgesetzes - Referat für Antikorruption und Hinweisgeberschutz - und/oder an die externe Meldestelle - Bundesjustizministerium - zu wenden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 5. Dezember 2024 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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