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Das Bahnhofsviertel leidet unter anderem unter den kriminellen Aktivitäten unzähliger Drogenhändler und Drogenkuriere. D

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Die Frage bezieht sich auf die kriminellen Aktivitäten im Bahnhofsviertel und die Möglichkeit, Aufenthaltsverbote gegen Drogenhändler und Drogenkuriere auszusprechen. Es wird erwartet, dass durch die Anwendung dieser Maßnahmen die Sicherheit im Stadtteil verbessert wird.

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Thema Sicherheit verfolgen

Frage an den Magistrat

Das Bahnhofsviertel leidet unter anderem unter den kriminellen Aktivitäten unzähliger Drogenhändler und Drogenkuriere. Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, HSOG, bietet unterschiedliche Möglichkeiten, gegen diese vorzugehen. Dazu zählt auch die Möglichkeit, Aufenthaltsverbote auszusprechen. Solche Eingriffe sind insbesondere dann zulässig und verhältnismäßig, wenn vorher Platzverweise ergangen sind.

Ich frage den Magistrat:

Sprechen die Stadt und Polizei gegenüber Drogenhändlern und Drogenkurieren Aufenthaltsverbote nach § 31 (3) HSOG aus, und wenn ja, wie oft wurden in diesem Jahr solche ausgesprochen?

Antwort des Magistrats

Das Vorgehen gegen den Handel mit Betäubungsmitteln fällt in den originären Zuständigkeitsbereich der Landespolizei.

Die Erteilung von Aufenthaltsverboten gemäß § 31 (3) HSOG obliegt sowohl der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde - Abteilung 32.2 - Ordnungsangelegenheiten und Ordnungswidrigkeiten - als auch der Landespolizei. Im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung werden Aufenthaltsverbote üblicherweise von der Landespolizei verfügt, insofern entsprechende polizeirechtliche Erkenntnisse vorliegen. Erfolgt die Sachbearbeitung in Eigenregie der Landespolizei, erfolgt keine Verfügung vonseiten der Gefahrenabwehrbehörde. Aktuelle Fallzahlen von landespolizeilichen Aufenthaltsverboten sind nicht bekannt. Vonseiten der Gefahrenabwehrbehörde wurde in den vergangenen Jahren kein Aufenthaltsverbot erlassen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 5. Dezember 2024 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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