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Bundestag und Bundesrat haben Mitte Juni eine Änderung der Straßenverkehrsordnung beschlossen, die es Kommunen künftig e

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Der Magistrat wird die neuen Möglichkeiten zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen prüfen, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Umsetzung erfolgt jedoch unter Beachtung der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Eine generelle Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h wird als sinnvoll erachtet.

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Frage an den Magistrat

Bundestag und Bundesrat haben Mitte Juni eine Änderung der Straßenverkehrsordnung beschlossen, die es Kommunen künftig erleichtert, Straßen in Tempo-30-Zonen umzuwandeln. Das Umweltbundesamt empfiehlt auf innerstädtischen Straßen mit Ausnahme von Haupteinfallsstraßen dauerhaft Tempo 30.

Ich frage den Magistrat:

Plant der Magistrat diese Änderung für mehr Verkehrssicherheit zu nutzen, und falls ja, in welchen Straßen soll dies geschehen?

Antwort des Magistrats

Da im Umgang mit der Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, begriffliche Sorgfalt geboten ist, sei der Fragesteller vorab darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Anordnung von Tempo-30-Zonenregelungen, Verkehrszeichen 274.1/.2 beziehungsweise in Sonderfällen 274.1-20/.2-20, keine Veränderung der Rechtslage gibt. Es gelten hier unverändert die Maßgaben und Beschränkungen des § 45 Absatz 1c StVO. Grundsätzlich besteht für die Straßenverkehrsbehörde auch weiterhin die Notwendigkeit, Abweichungen von der in § 3 Absatz 3 Ziffer 1 festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts aus Verkehrssicherheitsgründen mit einer konkreten und nachweisbaren Gefahrenlage begründen zu müssen, die aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Jedoch hat der Gesetzgeber die Einrichtung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h, Verkehrszeichen 274-30, auf Straßen des überörtlichen Verkehrs - Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die nicht in Tempo-30-Zonenregelungen einbezogen werden dürfen - oder auf weiteren Vorfahrtstraßen, Verkehrszeichen 306, erleichtert. Diese sind nunmehr im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und wie bereits in der Vergangenheit: Kindertagesstätten, Kindergärten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern möglich. Auch hat der Gesetzgeber zur Verstetigung des Verkehrsflusses anordnungsfähige Lückenschlüsse zwischen den oben genannten Streckenanordnungen von vormals bis zu 300 Metern auf nunmehr bis zu 500 Metern ermöglicht. Voraussetzung für die Streckenanordnungen - "runde 30" - bleibt jedoch auch weiterhin § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Diese in der Ermessensausübung und verkehrsrechtlichen Anordnung seitens der Straßenverkehrsbehörde zu würdigenden Umstände relativieren sich bislang über die dazugehörigen Ausführungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, VwV-StVO. VwV-StVO ist der neuen Rechtslage leider noch nicht angepasst, dies wird gegenwärtig für Mai kommenden Jahres erwartet. Das Straßenverkehrsamt als Untere Straßenverkehrsbehörde wird daher seine bisherige Praxis der sorgfältigen Einzelfallprüfung beibehalten und - unter Beachtung der von der Obersten Straßenverkehrsbehörde diesbezüglich mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 ergangenen Anwendungshinweise - vorerst nur zurückhaltend auf die erweiterten Möglichkeiten ausdehnen, bis die fortgeschriebene VwV-StVO zur notwendigen Rechtsklarheit beiträgt. Insgesamt wäre eine grundsätzliche Absenkung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h - bei Beschilderung der jeweiligen Ausnahmen an dafür baulich hergestellten Hochleistungsstraßen - aus Sicht des Magistrats der bessere und in der Umsetzung einfachere wie für die Verkehrsteilnehmer:innen nachvollziehbarere Schritt gewesen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 7. November 2024 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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