Obdach- und wohnungslose Menschen können sich meist die Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises nicht leisten
Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt hat die Möglichkeit, Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen bei bedürftigen Personen zu erlassen oder zu reduzieren. Die Frage zielt darauf ab, wie oft diese Regelung im Jahr 2023 angewendet wurde und welchen Einfluss Obdach- und Wohnungslosigkeit auf die Entscheidungen der Behörde hat. Es wird erwartet, dass die Antwort Aufschluss über die tatsächliche Unterstützung für obdach- und wohnungslose Menschen gibt.
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Thema Wohnen verfolgenFrage an den Magistrat
Obdach- und wohnungslose Menschen können sich meist die Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises nicht leisten. Die Stadt Frankfurt kann gemäß § 1 Absatz 6 der "Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV" bei der Ausstellung eines Ausweises auf die Gebühren verzichten beziehungsweise diese reduzieren, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Die Personalausweisbehörde hat in diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Ich frage den Magistrat:
In wie vielen Fällen hat die Stadt Frankfurt von dieser Regelung im Jahr 2023 Gebrauch gemacht, und inwieweit hat Obdach- und Wohnungslosigkeit der Antragstellenden Einfluss auf die Ermessensentscheidung der Behörde?
Antwort des Magistrats
Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Arslaner,
sehr geehrte Frau Stadtverordnete Pauli,
meine Damen und Herren!
Wie Sie zutreffend zitieren, sieht die "Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung" die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung oder -minderung bei Bedürftigkeit einer antragstellenden Person vor, wobei das Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit hierbei grundsätzlich restriktiv auszulegen ist.
Beziehen obdach- und wohnungslose Menschen Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch, sind in diesem Hilfebetrag anteilig die Kosten zur Beschaffung von Ausweispapieren enthalten. Der gewährte Regelsatz stellt ein monatliches Budget in Form eines Pauschalbetrages dar, über dessen Verwendung die leistungsberechtigte Person eigenverantwortlich entscheidet. Sie hat dabei unregelmäßig anfallende Bedarfe bei der Ausgabenplanung zu berücksichtigen. Somit sind Leistungsbeziehende nicht grundsätzlich als bedürftig im Sinne der Gebührenordnung anzusehen, da die Kosten zur Beschaffung von Ausweisdokumenten im Regelbedarf abgebildet werden.
Daraus folgt, dass eine Kostenübernahme nach § 73 SGB XII seit der beschriebenen Gesetzesnovellierung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt.
Der Magistrat ist sich des Umstandes bewusst, dass sich obdach- und wohnungslose Menschen in einer besonders prekären Lage befinden. Die Kolleg:innen der Beteiligten Fachämter sind daher bestrebt, die besonderen Härten des Einzelfalles -im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten abzufedern.
Nach einer Prüfung durch das Jugend- und Sozialamt ist es etwa möglich, ein entsprechendes Darlehen zu gewähren.
Sofern alle übrigen staatlichen Hilfsangebote ins Leere laufen, können im Zuge der pflichtgemäßen Ermessensausübung zudem besondere Härtefälle berücksichtigt werden. Die antragstellende Person muss dazu die besonderen Umstände ihres Einzelfalles glaubhaftmachen.
Es ist jedoch nicht möglich, eine allgemeingültige Aussage darüber zu treffen, wann ein Härtefall vorliegt. In Ermangelung statistischer Daten lässt sich die Anzahl solcher Fälle auch nicht quantifizieren. Erfahrungen aus den Fachämtern deuten jedoch darauf hin, dass sie äußerst selten sind.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 4. Juli 2024 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.