Dem Vernehmen nach verlangt der Magistrat von Händlern der Kleinmarkthalle für eine Stundung der Standmiete acht Prozent
Zusammenfassung
Der Magistrat rechtfertigt den Zinssatz von acht Prozent für die Stundung der Standmiete mit den erheblichen Umsatzrückgängen der Händler aufgrund der COVID-19-Pandemie. Es wird auf Unterstützungsleistungen hingewiesen und die Möglichkeit, Verzugszinsen bis Ende 2020 zu reduzieren, wird in Aussicht gestellt.
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Thema Wohnen verfolgenFrage an den Magistrat
Dem Vernehmen nach verlangt der Magistrat von Händlern der Kleinmarkthalle für eine Stundung der Standmiete acht Prozent Zinsen. Einem Pressebericht, FNP vom 24.04.2020, zufolge habe der Wirtschaftsdezernent den Zinssatz bestätigt. Die Höhe des Zinssatzes konterkariert die Möglichkeit für Händler, in der aktuellen Krise durch Mietstundungen wirtschaftliche Erleichterungen zu erhalten. Ich frage den Magistrat: Wie rechtfertigt der Magistrat die Höhe des Zinssatzes, und welche Möglichkeiten sieht er, ihn deutlich zu senken?
Antwort des Magistrats
Die Standbetreiberinnen und Standbetreiber der Kleinmarkthalle als Kleingewerbetreibende sind von Umsatzrückgängen in Folge der anhaltenden COVID-19-Pandemie in erheblichem Maße betroffen. Der Lebensmittelverkauf konnte weiterlaufen, Gastronomie und Imbissangebote durften und dürfen jedoch aufgrund gesetzlicher Beschränkungen nicht mehr wie gewohnt stattfinden. Darüber hinaus sind viele Kundinnen und Kunden der Frankfurter Innenstadt und der Markthalle in den zurückliegenden Wochen ferngeblieben, so dass die nötigen Einnahmen für viele Betriebe nicht zu erwirtschaften waren. Stark betroffene Betriebe geraten somit zunehmend in existenzielle Nöte. Als städtische Betreibergesellschaft der Kleinmarkthalle informierte die HFM die Mieter frühzeitig, wie und wo Unterstützungsleistungen des Bundes und des Landes Hessen beantragt werden können, um die wirtschaftliche Schwierigkeiten zu überbrücken. Ferner wurde auf ein durch den Deutschen Bundestag Ende März 2020 beschlossenes Gesetz hingewiesen, dass für einen gewissen Zeitraum vor Kündigungen wegen Zahlungsverzuges schützt. Dieser Schutz gilt nur für Fälle, in denen Rückstände auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Mietzahlungen und weitere Zahlungsverpflichtungen aus Nutzungsüberlassung können danach aus dem Zeitraum
- April bis
- Juni 2020 bis zum
- Juni 2022 zeitlich verzögert gezahlt werden. Zahlt ein Mieter die fällige Miete nicht fristgerecht, dann kommt er unverändert in Verzug. Danach kann der Vermieter hierfür Verzugszinsen im gesetzlichen Rahmen verlangen. Die wirtschaftlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie können als erhebliche Härte für Standbetreiberinnen und Standbetreiber der Kleinmarkthalle angenommen werden. Durch den Magistratsbeschluss Nr. 394 vom
- April 2029 liegt hierfür ein Orientierungsrahmen vor, der die HFM bei analoger Anwendung dazu ermächtigt, unter Würdigung des Einzelfalls und der Betroffenheit auf die Berechnung von Verzugszinsen bis Ende 2020 zu verzichten. Die vorübergehenden ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten, in der sich Betriebe befinden, sind von diesen glaubhaft geltend zu machen. Die HFM bereitet einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss dazu vor.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 29. April 2020 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.