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Frage vom 13.11.2015, F 2516 Im September erhielt der Betreiber des Kultkiosks "Yok Yok" in der Münchener Straße 32 wegen angeblicher nächtlicher Ruhestörung eine Verfügung des Ordnungsamtes, in der seine Öffnungszeit auf 22.00 Uhr verkürzt wurde. Diese Verfügung enthält auch die Anordnung: "Außerhalb der o. g. Betriebszeiten (22 bis 6 Uhr) haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass sich Kunden Ihres Einzelhandels nicht im Einwirkungsbereich Ihrer Gaststätte aufhalten und Getränke verzehren."
Ich frage den Magistrat: Wie kann und soll der Betreiber dafür Sorge tragen, dass sich auch außerhalb seiner Betriebszeiten keine Kunden im Bereich der Münchener Straße 30 bis 34 aufhalten und dort Getränke verzehren? Wird von ihm erwartet, dass er nach Schließung vor seinem Laden campiert?
Antwort des Magistrats: Bei dem "Yok Yok" handelt es sich um einen sogenannten Mischbetrieb, bestehend aus einem Einzelhandelsgeschäft, Kiosk, und einem gastronomischen Betrieb. Die Verfügung vom 09.09.2015 beinhaltet die Betriebszeitbeschränkung für den gastronomischen Teil des Betriebes. Nach den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes definieren sich Gastronomiebetriebe dadurch, dass dort der Verzehr von Getränken und/oder Speisen vor Ort erfolgt. Die Gäste des "Yok Yok" haben die Möglichkeit, die dort erworbenen Getränke an Ort und Stelle zu verzehren. Aufgrund der bei verschiedentlich durchgeführten Kontrollen nachgewiesenen Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarschaft zur Nachtzeit, 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, wurde daher die Betriebszeit des Gaststättenbetriebes "Yok Yok" nach den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes beschränkt, damit nach 22.00 Uhr keine Gäste mehr vor Ort, in dem - dem Gaststättenbetreiber zuzurechnenden - Einwirkungsbereich des "Yok Yok" verweilen, ihre Getränke konsumieren und somit eine erhebliche Lärmkulisse produzieren. Der Einzelhandel des Kioskbetriebes "Yok Yok" ist von dieser Betriebszeitbeschränkung nicht betroffen und darf im Rahmen der Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes auch nach 22.00 Uhr Getränke "zum Mitnehmen" verkaufen. Die Anordnung Nummer 2 der Verfügung soll gewährleisten beziehungsweise sicherstellen, dass nach 22.00 Uhr auch tatsächlich kein Gaststättenbetrieb, Verzehr vor Ort, mehr stattfindet. Der Gewerbetreibende hat insofern dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden seines Kioskbetriebes die bei ihm gekauften Getränke nicht mehr direkt vor oder neben seinem Kiosk vor Ort, das heißt in seinem Einwirkungsbereich, verzehren, sondern tatsächlich auch mitnehmen. Außerhalb seiner tatsächlichen Öffnungszeiten obliegen dem Betreiber natürlich keine Verpflichtungen. Antragstellende Person(en): Stadtv. Gregor Amann
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 13. November 2015 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.