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Zusammenfassung
Die Frage bezieht sich auf die Auswirkungen eines Urteils aus München auf städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Frankfurt. Der Magistrat sieht keinen Handlungsbedarf, da die Bewertungsansätze bereits gerichtlich überprüft wurden und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.
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Neues zu Am Martinszehnten per E-MailFrage an den Magistrat
Laut FR vom 11. März 2020 ist es einem Rechtsanwalt gelungen, 2017 eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme im Münchner Norden zu verhindern, und nun soll mit seinen Argumenten eine solche auch in Wiesbaden verhindert werden. "Die Verwaltung wurde falsch beraten, sie darf nicht mit einer Verordnung ein Gesetz auslegen, die seit 1988 außer Kraft ist", sagt der Rechtsanwalt. Seiner Ansicht nach müssen die Bodenpreise zum Wert von Bauerwartungsland und nicht zu dem von landwirtschaftlicher Fläche eingefroren werden. Auch in Frankfurt wird die Anwendung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme geprüft. Ich frage den Magistrat: Was bedeutet das Urteil in München für das Vorhaben der Stadt an der A 5?
Antwort des Magistrats
Die erwähnte Rechtsprechung über eine Münchner Entwicklungsmaßnahme ist uns nicht bekannt. Dennoch sehen wir für die in Frankfurt angedachten Entwicklungsmaßnahmen keinen Handlungsbedarf. Die Bewertungsansätze auf dem Riedberg und Am Martinszehnten wurden gerichtlich überprüft und bestätigt. Die Festlegung des Entwicklungszustandes, § 5 ImmoWertV, hat die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des Anfangswertes der Entwicklungsmaßnahme darf eine Zustandsveränderung, die nach Bekanntwerden der Absicht einer Entwicklungsmaßnahme eingetreten ist, nicht berücksichtigt werden. Es stellen sich unter anderem folgende Fragen: Wurde im jeweiligen Gebiet die betreffende Fläche bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbau- oder Gewerbefläche dargestellt? Wird durch das Kaufverhalten, Kaufpreise, bereits vor der Voruntersuchung der Entwicklungsmaßnahme eine höhere Zustandsstufe belegt? Wurde durch politisches Handeln oder durch Äußerungen von politischer Seite eine Bauerwartung für ein Gebiet vorab klar definiert? Von der Qualität Bauerwartungsland kann gemäß § 5 Absatz 2 ImmoWertV nur dann ausgegangen werden, falls mit "hinreichender Sicherheit" eine bauliche Nutzung zu erwarten ist. Gemäß § 169 Absatz 4 BauGB wird erläutert, dass auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur dann der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert herangezogen werden kann, falls dieser sich vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht unterscheidet. Die wertvollste Nutzungsart des Entwicklungszustandes land- und forstwirtschaftliche Flächen sind die Flächen des begünstigten Agrarlands oder besondere Flächen der Land- und Forstwirtschaft. Hierbei handelt es sich in Frankfurt zumeist um freizeitgärtnerische Grundstücke mit einem Preisniveau zwischen 15 bis 30 Euro pro Quadratmeter. Soweit schon vor der Bestimmung des Anfangswertes der Entwicklungsmaßnahme eine Bauerwartung durch eine Darstellung im Regionalen Flächennutzungsplan, RegFNP, gegeben war, sind entsprechend höhere Bewertungsansätze anzuwenden. Dies ist im Bereich des geplanten Gewerbegebiets an der Heerstraße sowie westlich der Nordweststadt/Gerhart-Hauptmann-Ring der Fall.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 29. April 2020 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.