Die FAZ berichtete am 05.05.2026 über das geplante Neubaugebiet „Stadtteil der Quartiere“ im Frankfurter Nordwesten. Ein
Zusammenfassung
In der Frage wird die zeitliche Einschätzung der Eigentümer bezüglich des Planungsprozesses für das Neubaugebiet "Stadtteil der Quartiere" in Frankfurt thematisiert. Der Magistrat weist die Kritik an der Langsamkeit des Prozesses zurück und erläutert die rechtlichen und planungstechnischen Hürden, die zu überwinden sind.
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Thema Stadtplanung verfolgenFrage an den Magistrat
Die FAZ berichtete am 05.05.2026 über das geplante Neubaugebiet "Stadtteil der Quartiere" im Frankfurter Nordwesten. Einige Eigentümer der dortigen Flächen wollen schneller selber auf ihren Flächen bauen. Unter anderem kritisieren sie den bisherigen Planungsprozess als zu langsam, denn noch stehe die nötige Zustimmung der regionalen Gremien aus und es müssten Bebauungspläne für die einzelnen Quartiere erarbeitet werden. Nach Ansicht der Grundstückseigentümer werde sich dieses Verfahren bis in die Vierzigerjahre ziehen. Ich frage den Magistrat: Inwiefern teilt der Magistrat diese zeitliche Einschätzung?
Antwort des Magistrats
Die Kritik der Eigentümer, der bisherige Planungsprozess sei zu langsam verlaufen, weist der Magistrat zurück. Weder hätte der Prozess der regionalplanerischen Zielabweichung beim Regierungspräsidium und der Regionalversammlung beschleunigt werden können, noch lassen sich formale, über das Baugesetzbuch, BauGB, normierte Prozesse, wie die Aufstellung von Bebauungsplänen, verkürzen. Auch anderweitige, übergeordnete Verfahren nach § 38 BauGB, wie das Planfeststellungsverfahren zur Verlagerung der 380-kV-TenneT-Höchstspannungsleitung, sind von der Stadt nicht steuerbar, da sie in der Sache weder Verfahrensführerin ist, noch das Beschlussgremium stellt. Diese übergeordneten planungsrechtlichen Hürden müssten für eine Selbstentwicklung eines Grundstückseigentümers genauso überwunden werden, wie für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und Bebauungsplanverfahren. Die von den Eigentümern angestrebte Selbstentwicklung im festgesetzten Städtebaulichen Entwicklungsbereich setzt den Abschluss einer so genannten Abwendungsvereinbarung voraus. Über diese muss unter anderem die Gesamtqualität im Entwicklungsbereich - auch für die Grundstücke der Eigentümer, die als "Bauherrengruppe" auftreten - sowie die Teilfinanzierung sämtlicher Entwicklungskosten sichergestellt werden. Noch vor Abschluss einer Abwendungsvereinbarung muss die angestrebte städtebauliche Entwicklung für die Grundstücke der Eigentümer im Einzelnen und parzellenscharf feststehen, damit sichergestellt wird, dass eine solche vorgezogene Einzelentwicklung nicht die Entwicklung des gesamten Bereichs und somit die weiteren Ziele der Entwicklungsmaßnahme gefährdet. Hierfür sind Wettbewerbs- und Bebauungs-planverfahren durchzuführen, die im Zusammenhang mit Zielabweichungs- und Änderungsverfahren vom Regionalen Flächennutzungsplan/Regionalplan Südhessen stehen. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, sind belastbare Grundlagen für den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung geschaffen. Konstruktive Verhandlungen vorausgesetzt, könnten die rechtlichen Grundlagen für eine Quartiersentwicklung voraussichtlich Ende der 2020er-/Anfang der 2030er-Jahre vorliegen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 13. Mai 2026 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.