In der hessischen Sperrzeitverordnung ist geregelt, dass Vergnügungsstätten zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr schließen m
Zusammenfassung
Der Magistrat befürwortet die Beibehaltung der Sperrzeitverordnung, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gastronomie und der Anwohner zu gewährleisten. Die Regelung soll Beschwerden über Lärm reduzieren und die Verwaltungskapazitäten nicht zusätzlich belasten.
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Thema Kultur verfolgenFrage an den Magistrat
In der hessischen Sperrzeitverordnung ist geregelt, dass Vergnügungsstätten zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr schließen müssen. Hierdurch werden Veranstaltungen in der Nacht unnötig erschwert, indem sie durch zusätzliche Bürokratie belastet werden. Auch bindet die Regelung Kapazitäten in der städtischen Verwaltung.
Ich frage den Magistrat:
Welche Vorteile sieht der Magistrat darin, eine Sperrstunde zu erhalten, und gibt es Möglichkeiten, diese durch allgemeine Konzessionen aufzuheben?
Antwort des Magistrats
Der Magistrat spricht sich ausdrücklich für eine Beibehaltung der Sperrzeitverordnung, SperrV, aus, weil es ein unverzichtbares Mittel ist, einen objektivierten Ausgleich zwischen den Interessen von Gastronomie, deren Gästen als auch den Bewohnerinnen und Bewohnern von Vierteln mit hoher Gaststättendichte zu finden.
Auch in der voraussichtlich Ende des Jahres anstehenden Evaluation des Landes Hessen zur Gestaltung der - aktuell noch bis zum 31.12.2025 geltenden - Verordnung positioniert sich der Magistrat wieder dahingehend, dass die 2002 erfolgte Reduzierung auf nur noch eine Stunde und vor allem die dabei völlig entfallene Differenzierung von Innen- und Außengastronomie den Kommunen das Handling des Interessenausgleichs erschwert. Beschwerden über Gaststätten- und Veranstaltungslärm sind quer durchs Jahr vorhanden und häufig berechtigt. Durch diese Einzelfallbearbeitungen werden Kapazitäten der Verwaltung gebunden.
Durch die regelmäßig aufeinandertreffenden konträren Interessenlagen der die Gastronomie Betreibenden und den anderen Anliegern mit Wunsch nach größerer Nachtruhe wären an eine allgemeine Aufhebung, die § 3 SperrV als Option vorsieht, sehr hohe Anforderungen zu stellen. Die notwendigen detaillierten Erhebungen, Betrachtungen und Abwägungen würden noch größere Kapazitäten binden zuzüglich der Aufwände in den anschließend mit Sicherheit zu erwartenden Rechtsstreiten über die Angemessenheit der behördlichen Regelung.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 25. Januar 2024 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.