Anfang Oktober besetzte die Initiative Social Hub das alte Tibethaus/Backhaus am HülyaPlatz in Bockenheim. Im Zuge der
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Wohnen verfolgenInhalt
Frage vom 31.10.2019, F 2175 Anfang Oktober besetzte die Initiative Social Hub das alte Tibethaus/Backhaus am Hülya-Platz in Bockenheim. Im Zuge der Besetzung wurde bekannt, dass das Gebäude mindestens der*m dritten Eigentümer*in in drei Jahren gehört. Da es innerhalb mehrerer Erhaltungssatzungen liegt, kann bei jedem Weiterverkauf das städtische Vorkaufsrecht ausgeübt oder es können immer neue Abwendungserklärungen abgeschlossen werden. Geplant ist eine Erweiterung des Backhauses um acht bis neun Wohnungen.
Ich frage den Magistrat: Inwiefern sieht die aktuelle Abwendungserklärung vor, dass sich Mieten an den ortsüblichen Vergleichsmieten orientieren müssen, wenn eine Umwandlung oder Erweiterung der Gewerberäume zu Wohnraum erfolgen sollte?
Antwort des Magistrats: Die Milieuschutzsatzungen und die damit begründeten Vorkaufsrechte sind ein im Baugesetzbuch, BauGB, geregeltes bauordnungsrechtliches Instrument, das über den Erhalt des vorhandenen Wohnraumes die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sichern soll. Die Milieuschutzsatzungen sind kein primär mietrechtliches Instrument. In den Geltungsbereichen der Satzungen stehen Bauvorhaben an Wohngebäuden, die den Zielen des Milieuschutzes entgegenstehen, unter einem Genehmigungsvorbehalt. Umgangssprachlich sind 'Luxusmodernisierungen' von vorhandenem Wohnraum verboten. Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu schützen, soll der Mietwohnraum im Bestand zu möglichst günstigen Konditionen erhalten bleiben und insbesondere keine Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden. Um dies in letzter Konsequenz sicherstellen zu können, wird der Stadt ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Besteht die berechtigte Annahme, dass ein Erwerber Pläne umsetzen möchte, die den Zielen der Satzung widersprechen, ist das primäre Ziel, den Käufer über die Satzungsziele zu informieren und ihn durch Unterzeichnung einer sogenannten Abwendungsvereinbarung verbindlich erklären zu lassen, die erworbene Immobilie nicht in Wohneigentum aufzuteilen und Sanierungsmaßnahmen nur in dem nach der Satzung zulässigen Umfang durchzuführen. Gibt ein Erwerber eine solche Abwendungsvereinbarung ab, kann die Stadt Frankfurt am Main regelmäßig kein in der Erhaltungssatzung begründetes Vorkaufsrecht ausüben. Die Abwendungsvereinbarung für die in der Frage angesprochene Liegenschaft sieht aus den genannten Gründen keine Regelungen zur Miethöhe von Wohnraum vor, der zudem derzeit noch nicht vorhanden ist und erst zukünftig durch eine Umwandlung von derzeit gewerblich genutzten Räumen geschaffen werden soll. Darüber hinaus sieht die Abwendungsvereinbarung auch keinen generellen Schutz von Gewerbeeinheiten gegen eine Umwandlung in Wohnraum vor. Diese Frage ist im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beurteilen, in dem die Milieuschutzsatzung von der Bauaufsicht regelmäßig als eine Entscheidungsgrundlage berücksichtigt wird. Antragstellende Person(en): Stadtv. Merve Ayyildiz
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 31. Oktober 2019 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.