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Immer wieder erleben alleinerziehende Eltern die schlimme Situation, dass unterhaltspflichtige Partner*innen ihrer finan

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Die Stadt Frankfurt am Main hat hohe Außenstände bei Unterhaltsvorschüssen, die teilweise aufgrund geänderter Rechtslage nicht geltend gemacht werden können. Es wird ein Projekt zur Optimierung des Rückgriffs gegen unterhaltspflichtige Elternteile initiiert, um die Rückholung offener Forderungen zu verbessern.

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Frage an den Magistrat

Immer wieder erleben alleinerziehende Eltern die schlimme Situation, dass unterhaltspflichtige Partner*innen ihrer finanziellen Verpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern nicht nachkommen und Unterhaltsvorschüsse von der Stadt beantragt werden müssen. In der Vergangenheit war die Zahlungsunlust vieler Elternteile so groß, dass dabei beachtliche Summen von der Stadt ausgelegt wurden. Konsequente Nachverfolgung und Eintreibung der Außenstände führten teilweise zu nennenswerten Einnahmen bei der Stadt.

Ich frage daher:

Wie hoch sind derzeit die Außenstände der Stadt bei Unterhaltsvorschüssen, und was wird unternommen, um dieses Geld einzutreiben?

Antwort des Magistrats

Die Stadt Frankfurt am Main erbringt Unterhaltsvorschussleistungen in Auftragsverwaltung für das Land Hessen. Die Kosten werden prozentual auf den Bund - 40 Prozent -, das Land - 30 Prozent - und die Kommunen - 30Prozent - aufgeteilt.

Insgesamt bestehen Außenstände von 54.186.536,46 Euro. Der auf die Stadt Frankfurt entfallende kommunale Anteil beträgt Stand: 30.09.2023 = 16.255.960,94 Euro

Aufgrund geänderter Rechtslage kann jedoch voraussichtlich ein großer Teil dieser Forderung nicht geltend gemacht werden. Mit den Entscheidungen des BGH-XII ZB 190/22- vom 31.05.2023 und OLG Frankfurt a.M. 6 UF 121/23 vom 26.09.2023 wurde klargestellt, dass sowohl die gerichtliche Geltendmachung als auch die Verfolgung von Unterhalt bei einem Bezug von SGB II Leistungen ohne Einkommen ausgeschlossen sind. Dies betrifft alle Forderungen, die seit der Einführung des § 7a UVG ab dem 01.07.2017 übergangen sind und somit einen Großteil der bestehenden Gesamtforderungen. Eine Korrektur der bestehenden Gesamtforderung erfolgt sukzessive im kommenden Jahr, da dies mit einer Prüfung der Einkommensverhältnisse rückwirkend ab 01.07.2017 verbunden ist und massive Auswirkungen auf die Rückgriffsaktivitäten hat.

Bis zu den oben genannten Gerichtsentscheidungen wurden bislang regelhaft folgende Rückgriffsaktivitäten vorgenommen:

- Erstmitteilung an die unterhaltspflichtige Person mit Aufforderung zur Unterhaltszahlung am Tag der Antragstellung durch den Elternteil bbeziehungsweise Aufenthaltsermittlung - EMA-Anfragen, Bundeszentralregister, Ausländerzentralregister;

- Rechtswahrungsanzeige an den unterhaltspflichtigen Elternteil bei Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen;

- Ermittlung der Einkommenssituation, wenn von dem unterhaltsverpflichteten Elternteil keine Auskünfte erteilt werden - Anfrage Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Arbeitgeberanfragen;

- Aufrechnungsersuchen gemäß § 226 AO beim Finanzamt bei Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen;

- Titelschaffung im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 249 ZPO bei nicht nachgewiesener Leistungsunfähigkeit beziehungsweise fehlender Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Elternteils;

- Titelumschreibungen beziehungsweise Aufforderung zur Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen;

- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Form von Lohnpfändungen, Kontenpfändungen, Mobiliarpfändung.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen in Form von Lohnpfändungen, Kontopfändungen, Mobiliarpfändung, Sicherungshypotheken. Beim Finanzamt besteht die Möglichkeiten, Forderungen mit der Steuererstattung aufzurechnen. Dies wird regelhaft bereits bei Bewilligung der UV-Leistungen vorgenommen.

Bei der Vollstreckung ist zu beachten: Laufender Unterhalt ist vorrangig vor rückständigem Unterhalt. Daher kann es sein, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil laufenden Unterhalt leisten kann, aber ein ggf. bestehender Rückstand über längere Zeit nicht realisiert werden kann.

Fazit: Die bisherige Praxis, bei nicht erteilten Auskünften immer eine Geltendmachung im Vereinfachten Verfahren nach §§ 249ff FamFG oder im gerichtlichen Hauptsache-Verfahren-Vereinfachtes Verfahren einzuleiten, darf nicht weiterverfolgt werden. Bezieht die unterhaltspflichte Person Leistungen nach dem SGB II - dies muss durch die Mitarbeitenden der UV-Stelle ermittelt werden - ist jede Verfolgungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahme untersagt. Die Geltendmachung der oben genannten Außenstände wird sich folglich deutlich reduzieren.

Zur Vollstreckung im Ausland gibt es ein Projekt mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, DIJuF.

Seit 01.05.2022 wird in der Unterhaltsvorschussstelle des SRH Ost ein Projekt initiiert, mit dem Ziel der Optimierung des Rückgriffs gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil.

Dazu wurde ein spezialisiertes Teilteam gebildet, welches sich ausschließlich um die Rückholung offener Forderungen in bereits eingestellten Fällen sowie um die Unterhaltsrealisierung in laufenden Fällen mit Auslandsbezug beschäftigt. Durch die intensivere Beschäftigung mit dem Einzelfall und spezielle Fortbildungsmaßnahmen zum Thema Rückgriff soll eine Erhöhung der Fachlichkeit in diesem Bereich und damit einhergehend eine Steigerung der Effektivität der Rückholungsmaßnahmen erreicht werden.

Geplant ist der Abschluss des Projektes am 31.12.2024. Die Ergebnisse und Erkenntnisse werden in die Regelarbeit übertragen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 7. Dezember 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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