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Immer wieder kommt es zu Baumfällvorlagen, über die die Stadtverordneten zu entscheiden haben. Es scheint, als ob nur st

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Der Vorschlag zielt darauf ab, auch Fällungen von privaten Bäumen ab einer bestimmten Größe den Stadtverordneten vorzulegen. Dies soll die Transparenz erhöhen und die Möglichkeit bieten, dass die Öffentlichkeit und Klimaaktivisten eingreifen können. Das erwartete Ergebnis ist eine bessere Kontrolle über Baumfällungen und ein höherer Schutz von Bäumen.

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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgen

Frage an den Magistrat

Immer wieder kommt es zu Baumfällvorlagen, über die die Stadtverordneten zu entscheiden haben. Es scheint, als ob nur städtische Bäume hier dieses hohe Maß an Öffentlichkeit bekommen. Private Bäume hingegen verschwinden, ohne dass die Öffentlichkeit davon erfährt noch eingreifen kann. Bestenfalls entscheidet ein Gremium im Verborgenen darüber. Aber private oder öffentliche Bäume haben aber den gleichen Nutzen. Ich frage den Magistrat: Ist es nicht sinnvoll, auch Fällungen von privaten Bäumen ab einer bestimmten Größe den Stadtverordneten vorzulegen beziehungsweise erklären Sie das übliche Vorgehen hier? Baumfällungen, die öffentlich werden, sind zählbar für Klimaaktivisten und können eher verhindert werden.

Antwort des Magistrats

Anträge auf Baumfällungen nach der Baumschutzsatzung werden nach Zuordnung durch den Magistrat innerhalb der Abteilung Naturschutz und Biodiversität des Umweltamtes bearbeitet. Die Rechtsgrundlage der Baumschutzsatzung als Schutz von "geschützten Landschaftsbestandteilen" im Siedlungsbereich ist das Hessische Naturschutzgesetz, HENatG, nach § 44 Absatz 6 HENatG.

Innerhalb der Satzung sind die Kriterien für eine Entscheidung genannt. Diese werden durch die Sachbearbeitenden geprüft. Neben rechtlichen Rahmenbedingungen - zum Beispiel Vorlage einer Baugenehmigung - sind insbesondere baumfachliche Aspekte - Baumstatik, Vitalität, Zustand des Wurzelbereichs et cetera - für die Entscheidung relevant. Hierzu sind die Sachbearbeitenden fachlich geschult. Darüber hinaus beinhaltet die Satzung eine Genehmigungsfiktion. Wenn Anträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang entschieden werden, gelten sie als genehmigt. Insofern lässt auch diese ohnehin eng bemessene Frist für Antragsprüfung, gegebenenfalls Gutachtenerstellung, Abstimmungen mit Bauantragsverfahren und Endbearbeitung nicht noch zusätzlich eine Befassung der Stadtverordneten zu. Die Baumschutzsatzung wäre dann nicht mehr vollzugsfähig.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 13. Juli 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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