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Das hessische Hinweisgebermeldestellengesetz wird Gemeinden und Landkreise ab einer Größe von 10.000 Einwohnern oder 50

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Das Hinweisgebermeldestellengesetz verpflichtet Gemeinden ab einer bestimmten Größe zur Einrichtung von Meldestellen für Whistleblower. In Frankfurt am Main wurde bereits eine interne Meldestelle im Antikorruptionsreferat eingerichtet, um den Schutz hinweisgebender Personen zu gewährleisten.

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Frage an den Magistrat

Das hessische Hinweisgebermeldestellengesetz wird Gemeinden und Landkreise ab einer Größe von 10.000 Einwohnern oder 50 Mitarbeitern verpflichten, Meldestellen für sogenannte Whistleblower einzurichten. Die Pflicht soll auch für kommunal kontrollierte Unternehmen und einige ähnliche Einrichtungen gelten.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat:

Wie wird die konkrete Umsetzung dieses Gesetzes in Frankfurt aussehen, und welche Vorbereitungen wurden schon getroffen?

Antwort des Magistrats

Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Arslaner,

sehr geehrter Herr Stadtverordneter Dr. Vogel,

meine Damen und Herren!

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, den Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen zu stärken. Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben - hinweisgebende Personen. Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamt:innen, Selbstständige, Gesellschafter:innen, Praktikant:innen, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferant:innen sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebenden.

Im Vorgriff auf die gesetzlichen Regelungen hat die Stadt Frankfurt am Main durch eine Organisationsverfügung der Bürgermeisterin Dr. Eskandari-Grünberg bereits mit Wirkung vom 15. Januar 2023 im Antikorruptionsreferat eine interne Meldestelle für Hinweisgebende eingerichtet. Zeitgleich wurde das "Antikorruptionsreferat" in "Referat für Antikorruption und Hinweisgeberschutz" umbenannt.

Die interne Meldestelle für Hinweisgebende richtet sich an alle Mitarbeitende der Stadtverwaltung Frankfurt am Main. Hierzu gehören alle Ämter, Referate, Stabsstellen, Dezernatsbüros und städtische Eigenbetriebe sowie alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld mit der Stadt Frankfurt am Main Informationen über Missstände oder Rechtsverstöße erlangt haben, zum Beispiel Lieferant:innen der Stadtverwaltung Frankfurt am Main.

Dort können gemeldet werden:

- Handlungen oder Unterlassungen, die strafbar sind.

- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.

- sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Die Bearbeitung der Meldungen durch die interne Meldestelle für Hinweisgebende der Stadt Frankfurt am Main erfolgt während der regulären Dienstzeiten.

Hinweise können ab dem 2. Juli 2023 bei der internen Meldestelle für Hinweisgebende der Stadt Frankfurt am Main per Telefon, E-Mail, Brief oder auch in einem persönlichen Gespräch abgegeben werden. Die Meldestelle bearbeitet auch anonyme Hinweise.

Als Kontakt zur internen Meldestelle für Hinweisgebende werden bereitgestellt:

Postweg:

Stadt Frankfurt am Main

-Der Magistrat-

Referat für Antikorruption und Hinweisgeberschutz

Rottweiler Str. 16-18

60327 Frankfurt am Main

Telefonisch: (069) 212-49206, (069) 212-49207

E-Mail: whistleblower@stadt-frankfurt.de

Persönlich:

Auf Wunsch der hinweisgebenden Person werden Hinweise auch persönlich in den Räumen des Referates entgegengenommen.

Anonyme Hinweise können postalisch oder mit unterdrückter Rufnummer - aus dem städtischen Telefonnetz nicht möglich - erfolgen.

Die interne Meldestelle hat folgende Verfahrensregeln zu beachten:

- Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person spätestens nach sieben Tagen;

- Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich fällt;

- Kontakt mit der hinweisgebenden Person halten, gegebenenfalls um weitere Information ersuchen;

- Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung prüfen;

- angemessene Folgemaßnahmen ergreifen;

- Rückmeldung an die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung;

- Die Rückmeldung soll die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese enthalten, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

- Die Hinweise sind unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes zu dokumentieren.

Für die Einrichtung der internen Meldestellen in den Beteiligungsunternehmen der Stadt Frankfurt am Main sind die jeweiligen Geschäftsführungen verantwortlich.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 15. Juni 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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