Beim Übergang von der Erwerbstätigkeit beziehungsweise SGB-II-Leistungsbezug zur Rente kann es wegen zu berücksichtigend
Zusammenfassung
Die Frage bezieht sich auf die Unterstützung von Personen, die aufgrund von Verzögerungen bei der Rentenauszahlung in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnten. Es wird nach Hilfen gefragt, um Wohnungskündigungen zu vermeiden. Der Magistrat wird um eine Bewertung der Möglichkeiten von Vermietern gebeten.
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Thema Wohnen verfolgenFrage an den Magistrat
Beim Übergang von der Erwerbstätigkeit beziehungsweise SGB-II-Leistungsbezug zur Rente kann es wegen zu berücksichtigender Vorlaufzeiten beim Rentenantrag bis zur tatsächlichen Auszahlung zu Verspätungen kommen. Hinzu kommt, dass SGB-II-Leistungen am Monatsanfang ausgezahlt werden, während dies bei Rentenzahlung am Monatsende geschieht. Für Betroffene ohne finanzielles Polster kann das zu Zahlungsrückständen bei der Miete führen.
Daher frage ich den Magistrat:
Welche Hilfen gibt es in Fällen eines verzögerten Rentenbescheids oder bei der Überbrückung eines ganzen Monats, um die Wohnungskündigung zu vermeiden, und wie bewertet der Magistrat dabei die Möglichkeiten von öffentlichen und privaten Vermieter*innen, für sozialverträgliche Lösungen zu sorgen?
Antwort des Magistrats
Die der Frage zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen liegen in der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers. Sowohl Jobcenter als auch das Jugend- und Sozialamt sind an die Ausführung dieser gesetzlichen Regelungen gebunden. Dies vorausgeschickt antwortet der Magistrat:
Erreichen Leistungsbeziehende im Sozialgesetzbuch, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende - die gesetzliche Altersgrenze, dann greift der gesetzliche Ausschluss, wonach das Jobcenter nur bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen gewähren darf. Wenn ein Zeitraum bis zum tatsächlichen Zufluss der Rente überbrückt werden muss, dann ist hierfür der örtlicher Träger der SGB XII Leistungen - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit - zuständig. Das ist der Magistrat, Jugend- und Sozialamt, das Leistungen des SGB XII in Bundesauftragsverwaltung ausführt.
Wenn bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII eine Finanzierungslücke wegen der unterschiedlichen Auszahlungstermine entsteht, greift die Regelung des § 37a Absatz 1 SGB XII, um die tatsächliche Finanzierung des Lebensunterhalts sicherzustellen. Danach wird bis zum Zufluss der Rente ein Darlehen gewährt. Durch die Gewährung des Darlehens wird die Überbrückung des Zeitraums ohne laufende Einnahmen gewährleistet.
Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist, dass eine Überbrückung aus anderem Einkommen und Vermögen nicht möglich ist. Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 25,10 Euro zu tilgen. Die Rückzahlung ist auf die Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt, das heißt aktuell 251 Euro. Über diesen Betrag hinausgehende Leistungen werden als rückzahlungsfreie Beihilfe gewährt.
Besteht demgegenüber kein Anspruch auf laufende Leistungen, weil das am Monatsende fällige, anzurechnende Einkommen den Bedarf deckt, kommt ein Darlehen nach § 37a SGB XII nicht in Betracht.
Die Regelungen des Bundesgesetzgebers sind abschließend. Für die Stadt Frankfurt besteht innerhalb dieser Gesetze keine weitere Gestaltungsmöglichkeit. Im Rahmen freiwilliger Leistungen ist das aber durchaus möglich, dafür sind entsprechende Finanzmittel bereitzustellen und Regelungen sind zu erarbeiten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 4. Mai 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.