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Paris zeigt, wie es geht. Nach einer Bürgerbefragung, bei der sich 89 Prozent der Hauptstadtbewohner für ein grundsätzli

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Der Antrag zielt darauf ab, ein grundsätzliches Verbot von Leih-E-Scootern in Frankfurt am Main zu prüfen, ähnlich dem in Paris. Dies wird vorgeschlagen, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und das Chaos durch falsch abgestellte E-Scooter zu beseitigen.

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Frage an den Magistrat

Paris zeigt, wie es geht. Nach einer Bürgerbefragung, bei der sich 89 Prozent der Hauptstadtbewohner für ein grundsätzliches Verbot von Leih-E-Scootern ausgesprochen haben, setzt die Pariser Stadtregierung dieses Votum der Bevölkerung um. Der Verleih von E-Scootern ist ab dem

  1. September dieses Jahres in Paris verboten. Ich frage den Magistrat: Inwieweit ermöglicht es die derzeit geltende Rechtsprechung auf Bundes- und Landesebene der Stadt Frankfurt, ebenfalls ein solch grundsätzliches Verbot von Leih-E-Scootern im Stadtgebiet anzuordnen, und falls dies nicht der Fall sein sollte, welche rechtlichen Gründe sprechen aus Sicht des Magistrats dagegen?

Antwort des Magistrats

Stadtrat Stefan Majer:

Herr Stadtverordnetenvorsteher,

meine sehr geehrten Damen und Herren,

Herr Stadtverordneter Pfeiffer!

Ich beantworte die Frage wie folgt, schicke aber eine kleine Warnung vorweg. Sie fragen nach den rechtlichen Gründen. Es wird jetzt ein bisschen anstrengend für alle Nichtjuristen, aber für alle Juristen kann ich hoffentlich förderliche Informationen beitragen.

Vorab muss ich auch darauf hinweisen, dass an der Abstimmung weniger als zehn Prozent der in Paris Wahlberechtigten teilgenommen haben und dies somit nach den derzeitigen Bestimmungen für Bürgerbegehren in Hessen klar gescheitert wäre.

In der Sache geht die Fragestellung insofern fehl, als dass zuerst einmal die Rechtslage zu betrachten ist, bevor das gesprochene Recht ins Spiel gebracht wird: Der zuständige Bundesverordnungsgeber hat mit der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019, die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 geändert worden ist, die wesentlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zur Zulassung dieses Verkehrsmittels geschaffen und diese insofern auch einer kommerziellen Nutzung zugänglich gemacht. Nicht geschaffen hat der Verordnungsgeber hingegen ordnungsrechtliche Eingriffsgrundlagen im Straßenverkehrsrecht. So gibt es beispielsweise ein Verbot anordnender Verkehrszeichen für Fußgänger:innen, Gespannfuhrwerke und Kühe, nicht aber für Elektrokleinstfahrzeuge. Daher sind Einschränkungen auf Basis des Straßenverkehrsrechts mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Ich plädiere für Gleichbehandlung von Kühen und E-Scootern, leite das aber an das Verkehrsministerium weiter.

Mangels durch den Bundesgesetzgeber erlassener Eingriffsmöglichkeiten konnte sich der Magistrat jedoch auf richterliche Klarstellungen berufen. Die Rechtsprechung stuft gewerbliche Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge, E-Scooter, als sogenannte Sondernutzung ein, so zuletzt durch das Verwaltungsgericht Köln, 21. Kammer, im Urteil vom 11.01.2023. Gemäß § 16 des Hessischen Straßengesetzes liegt eine Sondernutzung dann vor, wenn der Gebrauch der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erfolgen soll, sofern der Gemeingebrauch dadurch beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Im Fall der E-Scooter wird die Sondernutzung darin gesehen, dass die E-Scooter vorwiegend nicht zum Zwecke des Verkehrs, sondern in erster Linie zu dem Zweck im öffentlichen Straßenland aufgestellt sind, den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Vergleiche Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom

20. November 2020 - 11 B 1459/20; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom

  1. August 2022 - 1 L 193/22. Die Betreiber der Leih-E-Scooter benötigen daher eine Sondernutzungserlaubnis, die derzeit durch das Amt für Straßenbau und Erschließung erteilt wird. Eine Versagung kann aufgrund der Unzuverlässigkeit des Sondernutzungsnehmers - hier des Betreibers - oder aus straßenrechtlichen Gründen erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis setzt die Versagung eine Einzelfallprüfung voraus, bei der sämtliche Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt und im Rahmen der Ermessensausübung Einfluss finden müssen. Ein generelles Verbot könnte auf Grundlage der Sondernutzung nur erfolgen, wenn man die Nutzung als unerlaubte Sondernutzung einstuft. Auch hier kommt nur die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Betracht. Derzeit sieht die Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren ein solches generelles Verbot nicht vor. Ein solches Verbot würde aller Wahrscheinlichkeit nach einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Bei der Abwägung sind die Interessen der Stadt Frankfurt an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs mit den Interessen der Betreiber abzuwägen. Hier würden sich das Interesse der Stadt an barrierefreien Verkehrsflächen sowie die Unfallgefahr durch herumliegende Fahrzeuge und das Interesse der Betreiber, die Fahrzeuge zu vermieten - im Falle eines Verbotes auch die Ausübung ihres Betätigungsfeldes -, gegenüberstehen. Bei einem Verbot wäre alleine bereits die Ungleichbehandlung mit den Leihfahrrädern nicht zu begründen. Darüber hinaus wären mildere Mittel beziehungsweise Auflagen zu prüfen. Insbesondere da ein Verbot in die Berufsfreiheit der Betreiber gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes eingreifen könnte, sind hier hohe Maßstäbe an die Verhältnismäßigkeit anzulegen. Abschließend ist grundsätzlich festzuhalten, dass die E-Scooter sich mittlerweile zu einem Verkehrsmittel der Mikromobilität entwickelt haben und nicht mehr nur "Spielzeuge" sind. Aus diesem Grund hat der Magistrat bekanntermaßen im vergangenen Jahr Schritte zur Regulierung und Steuerung - Notwendigkeit einer Sondernutzungserlaubnis, Regulierung der Anzahl der Fahrzeuge pro Betreiber, Ausweisung von E-Scooter-Parkplätzen - unternommen und diese in diesem Jahr nochmals strenger gefasst. Ich denke, erforderlichenfalls werden wir dort auch weitere Schritte gehen. Eine aktuelle Auswertung der Ausleihzeiten der Betreiberfirmen hat ergeben, dass die E-Scooter mittlerweile auch stark für die Wegeketten zur Arbeit genutzt werden. Alltagsempirisch erscheint dies auch bei Personen der Fall zu sein, die einen eigenen E-Scooter als Verkehrsmittel besitzen und im Stadtgebiet nutzen. Mir sind einige solche Personen persönlich bekannt. (Beifall, Heiterkeit) Stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Dr. Christoph Rosenbaum: Trotz dieser vollumfänglichen Antwort gibt es dennoch Zusatzfragen. Herr Pfeiffer als Fragesteller stellt die erste Zusatzfrage. Bitte schön! Stadtverordneter Mathias Pfeiffer, BFF-BIG: (Zusatzfrage) Herr Stadtrat Majer, vielen Dank für die doch sehr ausführliche Antwort! Sie haben die Problematik eben schon angerissen und haben auch gesagt, Sie denken eventuell über weitere Möglichkeiten der Regulierung nach. Genau dahin zielt meine Frage. Wenn jetzt eine generelle Versagung der Sondernutzung, wie Sie es ausgeführt haben, nicht möglich ist, welche Möglichkeit sehen Sie dann - da gibt es, glaube ich, unterschiedliche Ansichten -, die dann immer noch chaotischen Zustände in dem Bereich doch endlich in den Griff zu bekommen? Was können Sie sich vorstellen? Welche Auflagen könnten dann in den Sondernutzungsgenehmigungen beinhaltet sein, um eventuell dann eingreifen zu können, wenn sie nicht eingehalten werden. Vielen Dank! Stadtrat Stefan Majer: (fortfahrend) Ich hatte im zuständigen Mobilitätsausschuss mehrfach darauf hingewiesen, dass ich mir zusätzliche Instrumente der Einschränkung des Verkehrs, wie sie zum Beispiel in Frankreich gegeben sind, auch in Deutschland wünschen würde und dass wir die selbstverständlich ergreifen würden. In Frankreich ist es zum Beispiel möglich, die in Fußgängerzonen oder in Grünanlagen schlicht und ergreifend so auszubremsen, dass das keinen Spaß mehr macht. Selbstverständlich werden wir auch mit den Instrumenten, die wir hier haben, weiter vorangehen und auch jeweils auswerten, wie erfolgreich diese Maßnahmen sind. Wir sind bekanntermaßen gegenwärtig dabei, diese festgestellten Abstellplätze dann auch in der Innenstadt und - jetzt vorgezogen - im Bahnhofsviertel auszuweisen, und werden dann schauen, zum Beispiel, ob die Gebühren und die Anzahl der E-Scooter in einem angemessenen Verhältnis stehen und ob das stimmig ist. Die Prüfung werden wir weiter vorantreiben. Dazu gehört auch, weil wir Unterschiede zwischen den einzelnen E-Scooter-Betreibern haben, dass, wenn wir Unterschiede wahrnehmen, das auch dazu führen kann, dass nicht zuverlässige Verleiher keine Sondernutzungserlaubnis mehr bekommen. Das müssen wir sehr sorgfältig im Einzelfall prüfen. (Beifall) Stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Dr. Christoph Rosenbaum: Es gibt noch eine weitere Zusatzfrage von Herrn Pfeiffer. Bitte schön! Stadtverordneter Mathias Pfeiffer, BFF-BIG: (Zusatzfrage) Da nutze ich doch die Chance. Sie haben gerade die Anzahl der E-Scooter angesprochen. Sie hatten schon versucht, diese insgesamt zu reduzieren. Haben Sie eine aktuelle Zahl, wie viele Leih-E-Scooter sich aktuell ungefähr Pi mal Daumen auf den Straßen befinden? Stadtrat Stefan Majer: (fortfahrend) All das war schon mehrfach Thema im Fachausschuss. Darüber habe ich auch berichtet, dass wir sie von 18.000 auf 12.000 herabgesetzt hatten. Die Zahlen sind immer wieder kommuniziert worden für diejenigen, die sich damit in der Sache beschäftigen wollen. Ich sage nur, wenn wir dabei über gewisse Zahlen hinausgehen, kann auch das wiederum zu rechtlichen Risiken führen, denn es ist klar: Wir greifen so, wie das Konstrukt nun einmal ist, in die Berufsfreiheit ein. Das heißt, wir müssen dafür jeweils gute Gründe haben. Dass wir uns mehr wünschen würden, konzediere ich gerne. Unzufrieden mit der Situation bin ich auch selbst. (Beifall) Ich hoffe, ich bin bei meinen ersten Ausführungen noch unter den fünf Minuten geblieben, Herr Stadtverordnetenvorsteher. Aktuelle Stunde zur Frage Nr. 1596 Stadtverordneter Mathias Pfeiffer, BFF-BIG: Herr Vorsteher, werte Kolleginnen und Kollegen! Würde man die Frankfurterinnen und Frankfurter befragen, ob Miet-E-Scooter in ihrer Stadt verboten werden sollten, so dürfte deren Votum sicherlich ähnlich deutlich ausfallen wie das der Einwohner von Paris, Quorum hin oder her. Denn nicht nur, dass die bislang von der Stadt eingeleiteten Maßnahmen viel zu zimperlich sind, um dem E-Scooter-Chaos auf unseren Straßen endlich ein Ende zu bereiten, auch fehlt es nach wie vor an spürbaren Sanktionen für die Nutzer und Leihanbieter, genauso wie an wirksamen Kontrollen. Wenn es schon nicht möglich ist, die Miet-E-Scooter wie in Paris komplett zu verbieten, dann müssen endlich knallharte Auflagen in der Sondernutzungserlaubnis sichergestellt werden, dass die Anbieter für eine regelkonforme Verwendung ihrer Fahrzeuge Sorge tragen. Verstöße gegen diese Auflagen müssen konsequent durch geeignete Verwaltungszwangsmaßnahmen sanktioniert werden und im Wiederholungsfalle zu einem Entzug der Sondernutzungserlaubnis für den betreffenden Anbieter führen. So plant Stuttgart derzeit etwa die Einführung eines Bußgeldes von bis zu 500 Euro gegen den Betreiber der E-Scooter-Vermietung für Verstöße gegen die Auflagen der ihm erteilten Sondernutzungserlaubnis. Aber auch Ordnungswidrigkeiten wie das Fahren über eine rote Ampel - 60 bis 180 Euro -, das Fahren auf dem Gehweg - 15 bis 30 Euro - und das beliebte Fahren zu zweit auf einem Roller - 10 Euro -, können in Stuttgart für den Nutzer bereits heute teuer werden. Dass der Magistrat seit Einführung der E-Scooter im Sommer 2019 dieses immer massiver werdende Problem schleifen lässt, ist für die Menschen in unserer Stadt nicht nachvollziehbar. Das hört man tagtäglich in Gesprächen mit Betroffenen. Diese Lethargie des Magistrats stößt auch bei meiner Fraktion auf Unverständnis, denn wir haben bereits im August 2019, also unmittelbar nach der Einführung der E-Scooter, auf die Problematik hingewiesen und gefordert, die Regeleinhaltung bei der E-Scooter-Nutzung konsequent durchzusetzen. Passiert ist bis heute, wie bereits gesagt, viel zu wenig und die E-Scooter-Anarchie ist immer noch allgegenwärtig in unserer Stadt. Wie drängend das Problem ist, zeigen die gerade veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamtes überdeutlich. Demnach stieg die Zahl der Unfälle mit E-Scootern deutlich an, wobei im Jahr 2022 bei bundesweit insgesamt 8.260 registrierten Unfällen elf Menschen ums Leben kamen, 1.234 schwer und 7.651 leicht verletzt wurden. Hierbei sind die Unfälle durch falsch abgestellte E-Scooter nicht einmal berücksichtigt. An dieser Stelle daher noch einmal die Aufforderung an den Magistrat: Nehmen Sie endlich das Heft des Handelns in die Hand, beenden Sie das E-Scooter-Chaos in unserer Stadt und sorgen Sie damit für eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Ordnung im öffentlichen Straßenraum zum Wohle und Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Vielen Dank! (Beifall)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 4. Mai 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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