Die Belegung einer Kindertagesstätte erfolgt nach der in der Betriebserlaubnis benannten Rahmenkapazität. Gemäß § 25d (3
Zusammenfassung
Die Frage bezieht sich auf die Überbelegung von Kindertageseinrichtungen und die Möglichkeit, Dreijährige vorübergehend aufzunehmen. Ziel ist es, eine Lösung für die Eltern zu finden, deren Kinder vor August drei Jahre alt werden und keinen Kitaplatz haben.
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Thema Schulen und Bildung verfolgenFrage an den Magistrat
Die Belegung einer Kindertagesstätte erfolgt nach der in der Betriebserlaubnis benannten Rahmenkapazität. Gemäß § 25d (3) HKJGB können im Einzelfall befristete Ausnahmen zugelassen werden. Dies war bei der Aufnahme ukrainischer Kinder glücklicherweise problemlos möglich. Im Übergang von der Krippe zur Kita gibt es nun Beschwerden von Eltern, die einige Monate ohne Kitaplatz überbrücken müssen, weil ihre Kinder vor August drei Jahre alt werden und aufnehmende Kindergärten argumentieren, dass sie nicht überbelegen dürfen.
Daher frage ich den Magistrat:
Wie viele Kindertageseinrichtungen sind zurzeit überbelegt, und unter welchen Voraussetzungen wäre es möglich, Dreijährige vorübergehend aufzunehmen, bis Schulanfänger die Einrichtung verlassen?
Antwort des Magistrats
Die entsprechenden Zahlen verändern sich fortlaufend. Es werden keine Übersichtslisten zur Überbelegung geführt.
Auf Antrag des Trägers einer Kindertageseinrichtung prüft die Aufsichtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen zur befristeten Überschreitung der Gruppengröße gemäß § 25d (3) HKJGB. Sofern die personellen, räumlichen und konzeptionellen Voraussetzungen gegeben sind, wird dem Antrag des Trägers stattgegeben.
Die Aufnahme neuer Kinder erfolgt in Trägerverantwortung unter Berücksichtigung des Wohles aller in der Einrichtung betreuten Kinder. Insbesondere zum Zwecke der Eingewöhnung neuer Kinder werden in zahlreichen Fällen Anträge auf Überbelegung gestellt und genehmigt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 23. März 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.