Poller, Drängelgitter und Ähnliches werden in der Regel nicht an den Rand von Bürgersteigen platziert, sondern ein gutes
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Es wird vorgeschlagen, Poller und ähnliche Einrichtungen so zu platzieren, dass sie den Gehweg nicht verkleinern und den Fußverkehr schützen. Das erwartete Ergebnis ist eine Verbesserung der Fußgängersicherheit ohne Einschränkung des Gehweges.
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Thema Fußverkehr verfolgenFrage an den Magistrat
Poller, Drängelgitter und Ähnliches werden in der Regel nicht an den Rand von Bürgersteigen platziert, sondern ein gutes Stück versetzt vom Bürgersteigrand in den Bürgersteig hinein. Es gibt aber auch Fälle, wie im Bereich der Eckenheimer Landstraße 250 bis 254, wo Stahlabweiser in Richtung Fahrbahnkante versetzt werden können. Daher frage ich den Magistrat: Was spricht generell dagegen Einbauungen, die den Fußverkehr schützen sollen, so anzubringen, dass sie den Gehweg nicht verkleinern?
Antwort des Magistrats
Die Abstände von Pollern, Geländern, Stahlabweisern oder Verkehrszeichen zur Fahrbahn werden gemäß den Erfordernissen zur Einhaltung des Lichtraumprofils bedingt. In der Regel solle der Seitenabstand von der Fahrbahn innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 Meter, keinesfalls weniger als 0,30 Meter betragen, außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50 Meter. Im genannten Bereich Eckenheimer Landstraße 250 bis 254 wurden die Poller entsprechend gesetzt.
In Ausnahmefällen kann von der oben genannten Regelung abgewichen werden: Auf Anregung des Ortsbeirats wurden zwischenzeitlich Radbügel zwischen Bordsteinkante und Poller installiert. So wurden Abstellmöglichkeiten für Räder geschaffen und der Bereich gegen illegales Parken wirkungsvoll geschützt.
Hintergrund:
Nach § 5b Straßenverkehrsgesetz liegt die Zuständigkeit für die Anbringung, Entfernung, Unterhaltung der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen beim Träger der Straßenbaulast.
Die §§ 39 bis 43 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, regeln Allgemeines über Verkehrszeichen und -einrichtungen. Nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO, VwV zur StVO, dazu dürfen gemäß Punkt 13 Verkehrszeichen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Gemäß Punkt V. VwV zu §§ 39 bis 43 StVO sind die Vorschriften des Punktes 13 für Verkehrseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 23. März 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.