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Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 13.12.2022, Az. 1 LC 64/22, zum aufgesetzten Parken verkehrsrechtli

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Der Magistrat wird aufgefordert, die verkehrspolitischen und verkehrsrechtlichen Folgerungen aus dem Urteil des OVG Bremen zu ziehen und zu klären, wie das 'geringe Fußverkehrsaufkommen' definiert wird. Ziel ist es, die Regelungen zum Parken auf Gehwegen zu präzisieren und die Funktionsfähigkeit der Gehwege zu gewährleisten.

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Thema Fußverkehr verfolgen

Frage an den Magistrat

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 13.12.2022, Az. 1 LC 64/22, zum aufgesetzten Parken verkehrsrechtliche Ausführungen zur notwendigen Gehwegbreite gemacht.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat:

Welche verkehrspolitischen und verkehrsrechtlichen Folgerungen zieht der Magistrat aus dem Urteil, und wie legt der Magistrat in den entsprechenden Ermessenssituationen fest, was "geringes Fußverkehrsaufkommen" ist?

Antwort des Magistrats

Die Intention der Klage und des daraus resultierenden Urteils des OVG Bremen war die Verhinderung des illegalen Beparkens von Gehwegen. Hierbei wurde die Höhe des Fußgängeraufkommens nicht zur Urteilsfindung herangezogen. Vielmehr war die Funktionsfähigkeit des Gehwegs ein Teilaspekt.

Gemäß der StVO und der VwV-StVO darf das Parken auf dem Gehweg mit entsprechender Beschilderung bzw. Markierung nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den ungehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Ermessensausübung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde konkretisiert werden muss.

Zur rechtlichen Prüfung der jeweiligen Situation werden neben diesen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch die jeweils eingeführten technischen Richtlinien herangezogen, welche den jeweils aktuellen Stand der Technik darstellen. Diese dienen der Ermessenskonkretisierung, sind mit den angegebenen Maßen jedoch nicht eins zu eins übertragbar, sondern bedürfen in Abhängigkeit der Örtlichkeit und Begleitumstände der rechtlichen Interpretation und Abwägung. Im Bereich der verbleibenden Gehwegbreite bei Anordnung von Gehwegparken ist dies etwa die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06. Die RASt 06 ist eine Planungsrichtlinie für die Neuanlegung beziehungsweise Neubau von Gehwegen. Sie entspricht dem Stand der Technik.

Dabei ergibt sich ein Grundmaß von 2,50 Metern bei einem Fußgängerbegegnungsverkehr inklusive der erforderlichen Sicherheitsabstände. Diese Rechtsauffassung deckt sich mit dem Urteil des OVG Bremen.

Zwischen dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als obersterer Straßenverkehrsbehörde sowie dem Straßenverkehrsamt Frankfurt am Main als unterster Straßenverkehrsbehörde besteht jedoch der Konsens, dass eine verbleibende Restgehwegbreite von 2,20 Metern bei der Neuanordnung von Gehwegparken zielführend ist.

Die RASt 06 sieht in engen dörflichen Hauptstraßen angesichts des geringen Fußgängeraufkommens, Abweichungen bezüglich der Gehwegbreite vor - Empfehlung: Reduzierung des Gehwegs auf maximal 1,50 Meter.

Ausgehend von diesen Maßen wird im Rahmen der Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde eine rechtliche Einzelfallprüfung der örtlichen Situation durchgeführt. Hierbei werden weitere maßgebliche Aspekte, wie beispielsweise schützenswerte Einrichtungen - Schulen -, öffentliche Gebäude oder Ähnliches, sowie die Länge der Einengung bei der Prüfung betrachtet. Pauschalisierte Aussagen zu Mindestbreiten beziehungsweise Handlungsanweisungen der Straßenverkehrsbehörde an ihre Bediensteten können aufgrund der mannigfaltigen Abwägungen und der jeweils notwendigen Einzelfallprüfungen nicht formuliert werden und würden einer rechtlich korrekten Entscheidung entgegen stehen.

Das angesprochene Gerichtsverfahren in Bremen wird seitens der Straßenverkehrsbehörde aufmerksam verfolgt, zumal die Revision zugelassen wurde.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 23. März 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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