Die Bauherren vom Neubaugebiet Harheim-Süd haben von der Stadt die Auflage erhalten, eine drei.Meter hohe Lärmschutzwand
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Wohnen verfolgenInhalt
Frage vom 24.01.2014, F 1309 Die Bauherren vom Neubaugebiet Harheim-Süd haben von der Stadt die Auflage erhalten, eine drei Meter hohe Lärmschutzwand zum Altbaugebiet zu errichten. Wie eine Leserzuschrift in der FAZ vom 20.01.2014 bemerkt und sich auf die FAZ vom 09.01.2014 bezieht, wurde von der Stadt einst eine Befreiung von der Errichtung einer Lärmschutzwand erteilt. Ein vom Bauherren zusätzlich beauftragtes Lärmemissionsgutachten bestätigt, dass die vorgeschriebenen Richtlinien eingehalten werden.
Ich frage den Magistrat: Obwohl der Bauunternehmer Weiler aus Frankfurt-Harheim wegziehen und die Lärmquelle versiegen wird, besteht die Stadt auf eine Lärmschutzwand. Weshalb wird auf die Lärmschutzwand nicht verzichtet, da sie auch eine trennende Wirkung auf die Bewohner hat?
Antwort des Magistrats: Der Bebauungsplan B687 setzt an der Nord-Ost-Ecke des WA-Gebiets, Neubaugebiet, eine Lärmschutzwand fest. Diese soll die Abgrenzung zum, mit Bebauungsplan B239 festgesetzten GE-Gebiet sicherstellen, wo das Bauunternehmen Weiler legal angesiedelt ist. Seit einigen Jahren gibt es Überlegungen, den Gewerbebetrieb aus Harheim zugunsten einer weiteren Wohnbebauung auszusiedeln. Bis heute ist dies jedoch nicht erfolgt. Inwieweit das Bauunternehmen Harheim tatsächlich verlassen wird, ist immer noch offen. Selbst wenn die Firma Weiler wegzieht, ist aufgrund des geltenden Planungsrechts wegen der nach wie vor rechtsgültigen Ausweisung als Gewerbegebiet eine lärmintensive gewerbliche Folgenutzung möglich. Erst mit Inkrafttreten eines neuen Bebauungsplans, der nur noch Wohnen zulassen würde, wäre Gewerbelärm und damit die im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzwand kein Thema mehr. An diese Rechtslage ist der Magistrat gebunden. Zutreffend ist, dass seitens des Magistrats im Jahr 2008 im Rahmen eines Vorbescheids einmal eine Befreiung von der Festsetzung "Errichtung einer Lärmschutzwand" erteilt wurde. Grundlage hierfür war ein vorgelegtes Lärmgutachten, wonach die Immissionsrichtwerte für ein WA-Gebiet im Bereich der geplanten Bebauung auch bei Entfall der Lärmschutzwand eingehalten werden würden. Von dem Vorbescheid wurde jedoch kein Gebrauch gemacht mit der Folge, dass er inzwischen verfallen ist. Der Bauherr der aktuellen Baumaßnahme, die den Neubau von elf Reihenhäusern vorsieht und keinerlei Bezug zu dem vorgenannten Vorbescheid aufweist, hatte demgegenüber eine entsprechende Befreiung nicht beantragt, sondern vielmehr eine Planung vorgelegt, welche die Errichtung der Lärmschutzwand vorsieht. Diese ist im Oktober 2012 genehmigt worden und befindet sich derzeit in der Umsetzung. Antragstellende Person(en): Stadtv. Wolfgang Hübner
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 24. Januar 2014 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.