Im Bereich des künftigen Kulturcampus Bockenheim soll die professionelle Ausübung sexueller Dienstleistungen untersagt w
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Wohnen verfolgenInhalt
Frage vom 24.01.2014, F 1306 Im Bereich des künftigen Kulturcampus Bockenheim soll die professionelle Ausübung sexueller Dienstleistungen untersagt werden.
Ich frage den Magistrat: In welchen Wohnbereichen Frankfurts ist das gegenwärtig schon der Fall?
Antwort des Magistrats: In Frankfurt am Main werden, wie in vielen anderen Städten auch, durch die Sperrgebietsverordnung Regelungen hinsichtlich absoluter beziehungsweise gemischter Sperrzonen sowie Toleranzzonen getroffen. In Frankfurter am Main gibt es, ungeachtet der Regelungen für Straßenprostitution, zwei Sperrgebiete, in welchen die Ausübung von Prostitution verboten ist. Hierbei handelt es sich um Alt Sachenhausen und um das Bahnhofsviertel, jedoch mit Ausnahme der Toleranzzone für Bordellprostitution. Die Ausübung der Prostitution innerhalb der Sperrzonen kann als Ordnungswidrigkeit, in Wiederholungsfalle auch als Straftat geahndet werden. Das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung regeln städtebauliche Themen, wie die Zulässigkeit von Nutzungen in Baugebieten. Vergnügungsstätten und sogenannte Wohnungsprostitution, die als gewerbliche und nicht als wohnliche Nutzung gilt, ist in reinen Wohngebieten gemäß § 3 BauNVO und in allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO unzulässig. Die in Bebauungsplänen festgesetzten Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentraler Einrichtungen von Wirtschaft, Verwaltung und Kultur. Um eine lebendige Nutzungsmischung zu erzielen, strebt der Magistrat in Kerngebieten meist eine Wohnnutzung an. Weiteren Wohnraum - auch in Kerngebieten - zu schaffen, ist ein wichtiges Ziel der Stadtplanung. Sobald der Magistrat Wohnnutzungen in einem Kerngebiet vorschlägt, empfiehlt er den Ausschluss von Betrieben und Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Betätigung und Schaustellung dienen, da sie die Wohnnutzung stören. Dies gilt auch für die als gewerblich einzustufende sogenannte Wohnungsprostitution. Antragstellende Person(en): Stadtv. Wolfgang Hübner
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 24. Januar 2014 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.