Im SGB XII gibt es keine einheitliche gesetzliche Bagatellgrenze wie im SGB II. Angesichts des Missverhältnisses von Auf
Zusammenfassung
Die Frage betrifft das Fehlen einer einheitlichen Bagatellgrenze im SGB XII und die mögliche Rückforderung von Kleinstbeträgen. Es gibt keine Antwort des Magistrats auf diese Frage.
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenFrage an den Magistrat
Im SGB XII gibt es keine einheitliche gesetzliche Bagatellgrenze wie im SGB II. Angesichts des Missverhältnisses von Aufwand und Ertrag erscheint es sinnvoll, auch in diesem Bezug auf die Rückforderung von Kleinstbeträgen zu verzichten, um Bürokratie abzubauen und die Mitarbeiter*innen in den Sozialrathäusern zu entlasten. Ich frage den Magistrat: Gibt es hier eine entsprechende Dienstanweisung?
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 18. Juni 2026 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.