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Im SGB XII gibt es keine einheitliche gesetzliche Bagatellgrenze wie im SGB II. Angesichts des Missverhältnisses von Auf

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Die Frage betrifft das Fehlen einer einheitlichen Bagatellgrenze im SGB XII und die mögliche Rückforderung von Kleinstbeträgen. Es gibt keine Antwort des Magistrats auf diese Frage.

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Thema Gesundheit und Soziales verfolgen

Frage an den Magistrat

Im SGB XII gibt es keine einheitliche gesetzliche Bagatellgrenze wie im SGB II. Angesichts des Missverhältnisses von Aufwand und Ertrag erscheint es sinnvoll, auch in diesem Bezug auf die Rückforderung von Kleinstbeträgen zu verzichten, um Bürokratie abzubauen und die Mitarbeiter*innen in den Sozialrathäusern zu entlasten. Ich frage den Magistrat: Gibt es hier eine entsprechende Dienstanweisung?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 18. Juni 2026 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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