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Der Landeswohlfahrtsverband ist durch das Bundesteilhabegesetz zukünftig für den Beförderungsdienst von Schwerbehinderte

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Der Landeswohlfahrtsverband wird zukünftig für den Beförderungsdienst von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung zuständig sein. Die Einkommensabfrage dient der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Kostenerstattung. Ziel ist es, die Mobilitätsleistungen kurzfristig zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Betroffenen lange auf die Anspruchsprüfung warten müssen.

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Frage an den Magistrat

Der Landeswohlfahrtsverband ist durch das Bundesteilhabegesetz zukünftig für den Beförderungsdienst von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung in Frankfurt zuständig und hat auch schon als ersten Schritt eine Abfrage mit Einkommensnachweisen bei den betroffenen Personen gemacht.

Ich frage den Magistrat:

Wann wird auf welcher Grundlage zukünftig die Beförderung von betroffenen Personen sichergestellt, und welche Auswirkungen hat dies auf die Nutzer*innen?

Antwort des Magistrats

Hier gibt es eine Überschneidung der freiwilligen städtischen Leistung "Beförderungsdienst für Menschen mit einer schweren Körperbehinderung" mit der demgegenüber vorrangigen gesetzlichen Eingliederungshilfeleistung "Teilhabe an Mobilität", vgl. §§ 76 Absatz 2 Nr. 7, 83 Absatz 1 Nr. 1, 114 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX.

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist nach dem Lebensabschnittsmodell für die einkommens- und vermögensabhängigen Eingliederungshilfeleistung "Teilhabe an Mobilität" für Menschen ab Beendigung deren Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule bis in der Regel zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI, zuständig, vgl. § 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - HAG/SGB IX.

Die Abfrage der Einkommensverhältnisse bei Anträgen zur Nutzung des Beförderungsdienstes dient dazu, die Vorrangigkeit der Eingliederungshilfeleistung "Teilhabe an Mobilität" festzustellen und einen Kostenausgleich zwischen dem Landeswohlfahrtsverband und der Stadt herzustellen und, bei gegebenenfalls über die Leistungen des Beförderungsdienstes hinausgehende Bedarfen, die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB IX vorab festzustellen.

Es ist nicht beabsichtigt, etwas an der städtischen niedrigschwelligen einkommens- und vermögensunabhängigen Zugangsvoraussetzung für den Beförderungsdienst und damit kurzfristigen Zurverfügungstellung dessen Mobilitätsleistungen zu ändern. Der Beförderungsdienst geht quasi in Vorlage für den Landeswohlfahrtsverband.

- Erfüllt die jeweilige Person die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB IX, erhält die Stadt eine Kostenerstattung vom Landeswohlfahrtsverband.

- Erfüllt die jeweilige Person die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB IX hingegen nicht, verbleiben die Mobilitätsleistungen des Beförderungsdienstes zu Lasten der Stadt.

Dieses auf den ersten Blick verwaltungsaufwändige Verfahren dient den Menschen mit einer schwerwiegenden Gehbehinderung, da sie somit nicht zeitaufwändige Anspruchsprüfungen nach dem SGB IX abwarten müssen, um dann womöglich zu erfahren, dass sie keinen Anspruch auf die gesetzliche Eingliederungshilfeleistung "Teilhabe an Mobilität" oder nur mit Kostenbeteiligung haben. In jedem Fall ist damit gewährleistet, dass bereits während der Zeit der Anspruchsprüfung nach dem SGB IX durch den Landeswohlfahrtsverband die Mobilitätsleistungen des Beförderungsdienstes kurzfristig zur Verfügung stehen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 13. Oktober 2022 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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